Beschluss
4 Ws 48/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beiordnung eines Beistands für einen als Nebenkläger Befugten ist unzulässig, weil dem Beschuldigten durch die Beiordnung nicht unmittelbar in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird.
• Das bloße Vorhandensein möglicher nachteiliger Folgen für den Beschuldigten in der Zukunft begründet noch kein Beschwer.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Beiordnung eines Beistands • Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beiordnung eines Beistands für einen als Nebenkläger Befugten ist unzulässig, weil dem Beschuldigten durch die Beiordnung nicht unmittelbar in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird. • Das bloße Vorhandensein möglicher nachteiliger Folgen für den Beschuldigten in der Zukunft begründet noch kein Beschwer. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschuldigten läuft ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; Anklage wurde noch nicht erhoben. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn ordnete auf Antrag einer minderjährigen mutmaßlichen Tatopferzeugin eine Rechtsanwältin als Beistand gemäß §§ 406g, 397a StPO bei. Der Beschuldigte legte hiergegen Beschwerde ein und rügte insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Jugendschutzkammer. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Beiordnung. • Zulässigkeit: Zwar ist die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Beistands statthaft, der Beschuldigte sei jedoch durch die Entscheidung nicht beschwert. • Beschwer: Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Beschwer objektiv vorliegen und ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Verbesserung seiner Rechtsstellung bestehen. Dies erfordert eine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten oder schutzwürdigen Interessen. • Keine unmittelbare Beeinträchtigung: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger kann zwar später nachteilige Folgen für den Beschuldigten haben, diese treffen ihn aber nicht bereits im Zeitpunkt der Beiordnung unmittelbar. • Rechtsdogmatische Erwägung: Es ist nicht vorhersehbar, ob und wie die Beiordnung eines Beistands die Verfahrenslage zu Lasten des Beschuldigten verändert; daher fehlt das erforderliche Beschwerdeinteresse. • Prozessrechtlicher Verweis: Der Gesetzgeber hat für den Fall späterer Nachteile des Beschuldigten Regelungen vorgesehen, etwa die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO. • Kostenentscheidung: Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist diese als erfolglos zu behandeln; nach § 473 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde als unzulässig verworfen, weil ihm durch die Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand für die Nebenklägerin keine unmittelbare, rechtlich erhebliche Beeinträchtigung zukommt; mögliche nachteilige Folgen sind zunächst nicht konkret und treffen den Beschuldigten nicht im Zeitpunkt der Beiordnung. Mangels vorhandener Beschwer ist das Rechtsmittel unzulässig, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen und dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Das Urteil bestätigt, dass die Beiordnung eines Beistands nicht automatisch ein Beschwerderecht des Beschuldigten begründet; etwaige Schutzmechanismen für den Beschuldigten greifen erst in späteren Verfahrensstadien.