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Beschluss

18 U 40/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zahlungsklage eines Handelsvertreters ist vor den ordentlichen Gerichten unzulässig, wenn die Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 ArbGG zuständig sind. • Provisionsvorschüsse sind rechtlich Darlehen und gehören nicht zur maßgeblichen Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 S.1 ArbGG, wenn sie nicht durch bereits unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt sind. • Bei Vorliegen einer zustimmenden vertraglichen Erlaßvereinbarung wandeln Teilerlasse Darlehen nicht in Vergütung um; sozialschützende Regelungen sind im Zweifel nicht als von der Tätigkeit abhängige Vergütung zu werten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Provisionsvorschüsse sind Darlehen • Die Zahlungsklage eines Handelsvertreters ist vor den ordentlichen Gerichten unzulässig, wenn die Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 ArbGG zuständig sind. • Provisionsvorschüsse sind rechtlich Darlehen und gehören nicht zur maßgeblichen Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 S.1 ArbGG, wenn sie nicht durch bereits unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt sind. • Bei Vorliegen einer zustimmenden vertraglichen Erlaßvereinbarung wandeln Teilerlasse Darlehen nicht in Vergütung um; sozialschützende Regelungen sind im Zweifel nicht als von der Tätigkeit abhängige Vergütung zu werten. Der Beklagte war Einfirmen-Handelsvertreter der Klägerin. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags forderte die Klägerin Zahlungen, die der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu leisten verurteilt wurde. Der Beklagte hatte in den letzten sechs Monaten des Vertrags nur geringe Provisionsvergütungen erzielt (durchschnittlich unter 1.000 Euro). Vertraglich waren Provisionsvorschüsse vereinbart, die bei Beendigung des Vertrags nur zur Hälfte zurückgefordert werden konnten und teilweise erlassen werden sollten. Streitgegenstand war, ob die ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte zuständig sind und ob die Provisionsvorschüsse als Vergütung bei der Ermittlung der maßgeblichen monatlichen Vergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen sind. • Die Berufung des Beklagten ist begründet; die vor den ordentlichen Gerichten erhobene Zahlungsklage ist unzulässig und gem. § 17a Abs. 2 GVG an die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht Dortmund) zu verweisen. • Nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte jedenfalls zuständig, unabhängig davon, ob der Beklagte Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter ist. • Die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung hat die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen; dort erzielte Provisionszahlen lagen unter 1.000 Euro monatlich. • Provisionsvorschüsse sind nach dem Handelsvertretervertrag und ihrer Rechtsnatur Darlehen und stellen keine bereits durch Tätigkeit erworbene Vergütung dar; sie sind daher nicht in die Vergütungsberechnung nach § 5 Abs. 3 S.1 ArbGG einzustellen. • Der Wortlaut der Vertragsklauseln (§ 6 Ziff. 6–9) und der Zweck der Regelungen (Verrechnung mit späteren Provisionsansprüchen) sprechen für die Einordnung als Darlehen; ein vereinbarter Teilerlaß ändert den Rechtscharakter nicht. • Soweit andere Oberlandesgerichte die hälftigen Vorschüsse als dem Handelsvertreter verbleibend beurteilt haben, sind diese Entscheidungen nicht überzeugend: Das Behaltendürfen beruht hier auf einer Erlaßvereinbarung und nicht auf bereits entstandenen Provisionsansprüchen gemäß § 87a HGB. • Der gesetzgeberische Schutzzweck des § 5 Abs. 3 ArbGG zielt auf personelle Gleichstellung wirtschaftlich unselbständiger, nicht erfolgreich gewinnender Handelsvertreter; eine faktische Mindestvergütung durch Vorschussregelungen begründet nicht automatisch wirtschaftliche Selbständigkeit. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts in dem angefochtenen Umfang auf und erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig. Der Rechtsstreit wird im aufgehobenen Umfang an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesen. Entscheidungserheblich ist, dass die Provisionsvorschüsse nach dem Vertrag und ihrer rechtlichen Natur Darlehen sind und deshalb nicht als Vergütung i.S.v. § 5 Abs. 3 S.1 ArbGG zu berücksichtigen sind; somit ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Der Beklagte hat damit in der Frage der Zuständigkeit und der Nichtberücksichtigung der Vorschüsse Erfolg; die materiellen Zahlungsansprüche sind der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorbehalten.