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Beschluss

2 Ss 47/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet und wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. • Die formelle Rüge wegen angeblichen Nichtanwesens des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft war nicht ausreichend begründet, weil fehlende Angaben zur Dauer der Abwesenheit und zu Wiederholungen von Verfahrenshandlungen fehlen. • Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich; das Landgericht hat diese Pflicht durch eingehende Auseinandersetzung mit Widersprüchen und Kernangaben der Zeugin erfüllt.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen: Keine ausreichende Rüge über Abwesenheit des Staatsanwalts; Beweiswürdigung tragfähig • Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet und wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. • Die formelle Rüge wegen angeblichen Nichtanwesens des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft war nicht ausreichend begründet, weil fehlende Angaben zur Dauer der Abwesenheit und zu Wiederholungen von Verfahrenshandlungen fehlen. • Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich; das Landgericht hat diese Pflicht durch eingehende Auseinandersetzung mit Widersprüchen und Kernangaben der Zeugin erfüllt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In der Berufung reduzierte das Landgericht das Urteil zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung wegen Nötigung. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte formell und materiell das Urteil. Er behauptete, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zeitweise in der Hauptverhandlung geschlafen und sei damit nicht anwesend gewesen. Ferner beanstandete er die Beweiswürdigung des Landgerichts, vor allem in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, da eine Zeugin in Randfragen widersprüchliche Angaben gemacht hatte. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, wird aber auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. • Formelle Rüge (§ 226 Abs.1 StPO, § 338 Nr.5 StPO): Der Vortrag des Angeklagten zur angeblichen Abwesenheit des Sitzungsvertreters ist unvollständig. Es fehlen konkrete Angaben zur Dauer der vermeintlichen Nichtanwesenheit und dazu, welche Teile der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und gegebenenfalls nicht wiederholt worden sind. Ohne diese Angaben kann nicht geprüft werden, ob ein absoluter Revisionsgrund vorliegt. • Anwendung von § 247 StPO: Nur wenn während der Abwesenheit des notwendigen Teilnehmers untersagte Beweiserhebungen stattfanden und nicht wiederholt wurden, kommt eine Verletzung von § 226 Abs.1 StPO in Betracht. Die Revisionsbegründung enthält hierzu keine Hinweise. • Materielle Rüge (Beweiswürdigung): Bei Aussage-gegen-Aussage-Sachverhalten war eine sorgfältige Würdigung erforderlich. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den Widersprüchen der Zeugin, insbesondere zu Randumständen, auseinandergesetzt und die im Kern übereinstimmenden Aussagen gewürdigt, sodass die Überzeugungsbildung tragfähig blieb. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO). Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die formelle Rüge wegen angeblicher Abwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend substantiiert, weil insbesondere Angaben zur Dauer der angeblichen Abwesenheit und zur Frage, ob in dieser Zeit Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, fehlen. Die materielle Rüge zur Beweiswürdigung überzeugt nicht, da das Landgericht die Widersprüche der Zeugin eingehend geprüft und die im Kern übereinstimmenden Angaben als tragfähig bewertet hat. Damit sind keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennbar und die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.