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Beschluss

3 Ss 35/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung hat das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung zu prüfen. • Die Strafkammer darf bei Feststellung des Tatbestands auf frühere Verurteilungen und die sich daraus ergebenden Tatsachen schließen, wenn diese zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schutzanordnung beitragen. • Fehlende Befristung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG ist nur eine Sollvorschrift und berührt nicht zwingend deren Rechtmäßigkeit, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Entscheidungsgründe
Prüfung materieller Rechtmäßigkeit zivilrechtlicher Schutzanordnung bei Verstoß gegen GewSchG • Bei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung hat das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung zu prüfen. • Die Strafkammer darf bei Feststellung des Tatbestands auf frühere Verurteilungen und die sich daraus ergebenden Tatsachen schließen, wenn diese zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schutzanordnung beitragen. • Fehlende Befristung einer einstweiligen Schutzanordnung nach § 1 GewSchG ist nur eine Sollvorschrift und berührt nicht zwingend deren Rechtmäßigkeit, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt. Das Amtsgericht Bielefeld erließ am 07.01.2005 eine einstweilige Verfügung, die dem Angeklagten untersagte, den Bereich der Wohnung der Zeugin Q innerhalb von 500 m zu betreten. Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Verurteilung und wies die Berufung des Angeklagten zurück. Der Angeklagte hatte zuvor wegen Nötigung unter Einsatz von Waffen gegen die Zeugin verurteilt und war nach Verbüßung von Freiheitsstrafen wieder in Erscheinung getreten, u. a. durch Drohanrufe und ein Auflauern der Zeugin. Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensfehler und die materielle Unrechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung. Die Revision wurde vom Oberlandesgericht geprüft. • Das Rechtsmittel war offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wurden berücksichtigt. • Gesetzgeberische Materialien zu § 4 GewSchG zeigen, dass das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der nach § 1 GewSchG ergangenen Anordnung materiell zu überprüfen hat; eine vom Bundesrat angestrebte Einschränkung wurde nicht übernommen. • Die Kammer stellte fest, dass der Angeklagte bereits wegen Nötigung mit Waffeneinsatz verurteilt worden war und nach Entlassung erneut durch Drohungen und ein Auflauern gegenüber der Geschädigten in Erscheinung trat. • Vor dem Hintergrund früherer Gewalttaten gegen die Zeugin war die einstweilige Verfügung, insbesondere das Aufenthaltsverbot im Umkreis von 500 m, zur Abwendung weiterer Freiheitsbeeinträchtigungen erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 1 GewSchG. • Das Fehlen einer Befristung der Schutzanordnung beeinträchtigt die materielle Rechtmäßigkeit nicht, da die Befristung als Sollvorschrift anzusehen ist und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hier gewahrt blieb. • Die Schutzanordnung war hinreichend bestimmt i.S.v. § 4 Abs. 1 GewSchG, da das verbotene Verhalten konkret bezeichnet wurde. • Eine ausführliche Darstellung des zivilprozessualen Verfahrens vor Erlass der einstweiligen Verfügung war für die materielle Prüfung nicht erforderlich; maßgeblich sind die materiellen Voraussetzungen des § 1 GewSchG. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil der Vorinstanz blieb bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts materiell rechtmäßig war und dass die Tatbestandsfeststellung des Landgerichts trägt. Wegen früherer, unter Waffeneinsatz begangener Nötigungen sowie weiterer bedrohlicher Handlungen nach Entlassung aus der Haft war das Aufenthaltsverbot zum Schutz der Zeugin erforderlich und verhältnismäßig. Daher konnte der Verstoß gegen § 4 GewSchG zuerkannt werden, die Verfahrensrüge führte nicht zur Aufhebung des Urteils.