Beschluss
20 U 236/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung erlangt.
• Für vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers sind die für Schadensersatz entwickelten Kriterien nicht übertragbar.
• Teilklage wahrt nach ständiger Rechtsprechung nur die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, nicht jedoch die Unterbrechung der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung; Nichtübertragbarkeit schadensersatzrechtlicher Kriterien auf versicherungsvertragliche Ansprüche • Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung erlangt. • Für vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers sind die für Schadensersatz entwickelten Kriterien nicht übertragbar. • Teilklage wahrt nach ständiger Rechtsprechung nur die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, nicht jedoch die Unterbrechung der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG. Der Kläger erhob Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil und machte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend. Er berief sich auf Kriterien früherer Schadensersatzrechtsprechung und hielt die Berufung für zulässig bzw. notwendig. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die vom Reichsgericht entwickelten Schadensersatzkriterien auf vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers übertragbar sind und ob durch die Klageveranlassung Verjährungsfragen betroffen sind. Der Kläger legte Gegenvorstellungen vor und verwies auf Entscheidungen älterer Rechtsprechung. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eigene Vorentscheidungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Streitig war insbesondere die Frage der Anwendbarkeit der Kriterien auf Unfallversicherungsansprüche und die Wirkung von Teilklagen auf Verjährungsfristen nach dem VVG. • Die Berufung weist nach § 522 Abs. 2 ZPO keine Erfolgsaussicht, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. • Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die für den Schadensersatz entwickelten Kriterien nicht auf vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers übertragbar sind; die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 ist nicht einschlägig. • Die Revision war nicht zuzulassen, da keine erkennbaren Divergenzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig. • Der BGH hat klargestellt (Urteil IV ZR 130/00), dass eine Teilklage lediglich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahrt, nicht aber eine Unterbrechung der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG. • Die Entscheidung des III. Zivilsenats (III ZR 135/01) betrifft ausschließlich Schadensersatzrecht und eine Anpassungsfrage an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die bei vertraglichen Unfallversicherungsansprüchen nicht relevant ist; die Einholung gerichtlicher Gutachten dient nicht dazu, dem Kläger eine abschließende Bezifferung seines Schadens zu ermöglichen. • Folglich sind die maßgeblichen Normen und Grundsätze: § 12 VVG (Abs. 1 und 3) sowie die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Teilklagewirkung und Verjährung; auf dieser Grundlage entfällt die Aussicht auf Erfolg der Berufung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz (Streitwert 92.032,54 €). Begründend führt das Gericht aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die auf Schadensersatz entwickelten Kriterien nicht auf vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers übertragbar sind und einschlägige ältere Entscheidungen nicht einschlägig sind. Weiterhin ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig dahin gehend, dass eine Teilklage nur die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahrt, nicht jedoch die Verjährungsunterbrechung des § 12 Abs. 1 VVG, sodass die prozessualen Einwände des Klägers nicht durchgreifen. Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder divergierender höchstrichterlicher Rechtsprechung war auch die Zulassung der Revision nicht geboten. Daraus folgt die endgültige Abweisung der Berufung und die Kostentragungspflicht des Klägers für die Berufungsinstanz.