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Beschluss

3 Ws 583/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4116 VV RVG ist nicht nur die tatsächlich verhandelte Zeit, sondern der Zeitraum zwischen dem gerichtlich bestimmten Beginn und der Schließung der Sitzung einschließlich Sitzungsunterbrechungen maßgeblich. • Sitzungsunterbrechungen sind grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer abzuziehen, da der Verteidiger während dieser Zeiten zur Verfügung stehen und seine Berufsausübung einschränken muss; eine Kürzung kommt nur bei vorhersehbaren, für anderweitige Tätigkeit nutzbaren Pausen oder auf Antrag veranlassten Unterbrechungen in Betracht. • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) kann dem verteidigenden Pflichtverteidiger auch für Tätigkeiten vor seiner förmlichen Beiordnung zustehen, wenn die Beiordnung im ersten Rechtszug erfolgte (§ 48 Abs. 5 RVG).
Entscheidungsgründe
Vergütung des Pflichtverteidigers: Sitzungsunterbrechungen sind bei Terminsgebühr zu berücksichtigen • Bei der Bemessung der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4116 VV RVG ist nicht nur die tatsächlich verhandelte Zeit, sondern der Zeitraum zwischen dem gerichtlich bestimmten Beginn und der Schließung der Sitzung einschließlich Sitzungsunterbrechungen maßgeblich. • Sitzungsunterbrechungen sind grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer abzuziehen, da der Verteidiger während dieser Zeiten zur Verfügung stehen und seine Berufsausübung einschränken muss; eine Kürzung kommt nur bei vorhersehbaren, für anderweitige Tätigkeit nutzbaren Pausen oder auf Antrag veranlassten Unterbrechungen in Betracht. • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) kann dem verteidigenden Pflichtverteidiger auch für Tätigkeiten vor seiner förmlichen Beiordnung zustehen, wenn die Beiordnung im ersten Rechtszug erfolgte (§ 48 Abs. 5 RVG). Der Beschwerdeführer war als Verteidiger des Angeklagten D tätig, der nach vorläufiger Festnahme in Untersuchungshaft kam. Der Verteidiger übernahm die Vertretung bereits vor Anklageerhebung, fertigte Schriftsätze und sah Ermittlungsakten ein; später wurde er als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen erstreckte sich auf vier Termine; an zwei Terminen betrug die Sitzungsdauer jeweils über fünf Stunden (8.02.2005: 6 h 45 min; 16.02.2005: 5 h 42 min), jeweils mit längeren Unterbrechungen. Die Urkundsbeamtin setzte eine Vergütung fest, lehnte aber die zusätzlich beantragten Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG sowie eine zusätzliche Verfahrensgebühr ab. Dagegen wandte sich der Verteidiger mit Erinnerung und Beschwerde bis zum OLG Hamm. • Rechtlicher Maßstab ist der Zweck der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4116 VV RVG, die besonderen Zeitaufwand des gerichtlich bestellten Verteidigers angemessen zu vergüten; daher ist nicht allein der enge Wortlaut entscheidend. • Die Verhandlungsdauer ist gleichzusetzen mit der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich bestimmten Beginn und der Schließung der Sitzung; Sitzungsunterbrechungen sind grundsätzlich mitzuzählen, weil der Verteidiger in diesen Zeiten zur Verfügung stehen muss und seine Berufsausübung eingeschränkt ist. • Abzug von Pausen kommt nur dann in Betracht, wenn der Verteidiger die Pausen voraussehbar und sinnvoll für anderweitige berufliche Tätigkeit nutzen konnte, etwa bei kürzeren, planbaren Pausen, bei erheblicher Entfernung zum Sitz oder wenn die Unterbrechung auf seinen Antrag erfolgte; für unvermeidbare oder unvorhersehbare Pausen ist kein Abzug vorzunehmen. • Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die während der betreffenden Verhandlungstage erfolgten Unterbrechungen nicht abzuziehen, weil die Verhältnisse (Dauer der Pausen, Entfernung der Kanzlei, fehlende Möglichkeit sinnvollen Arbeitseinsatzes) einen anderweitigen Nutzen ausschlossen. • Gemäß § 48 Abs. 5 RVG steht dem Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag zu, obwohl er vor der förmlichen Beiordnung bereits tätig war, weil die Beiordnung im ersten Rechtszug erfolgte und die Tätigkeit im Vorverfahren daher gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist. • Auf Grundlage der Berechnung (bereits festgesetzter Betrag zuzüglich zwei zusätzliche Terminsgebühren und einer Verfahrensgebühr mit Zuschlag) ergibt sich eine Gesamtvergütung von 2.527,00 €, einschließlich Umsatzsteuer. • Die vorinstanzliche Beschränkung der Gebühren wurde zu Unrecht vorgenommen; daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vergütung entsprechend festzusetzen. Die Beschwerde des Verteidigers war erfolgreich. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers auf 2.527,00 € fest. Dem Verteidiger wurden zwei zusätzliche Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG für die betreffenden Verhandlungstage sowie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) zugebilligt. Sitzungsunterbrechungen wurden bei der Bemessung der Verhandlungsdauer nicht abgezogen, weil der Verteidiger in diesen Zeiten nicht anderweitig sinnvoll tätig werden konnte; bereits ausgezahlte Gebühren sind anzurechnen. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.