OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 WF 27/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Stufenklage auf Zugewinnausgleich kann mangels rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung keinen hinreichenden Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren aufweisen. • Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.4 BGB beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung und beträgt drei Jahre. • § 167 ZPO gewährt nur dann Rückwirkung der Zustellung auf den Klageeingang, wenn die spätere Zustellung demnächst und nicht durch der Partei zurechenbare Verzögerungen verhindert wird. • Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe sind vollständig ausgefüllte PKH-Erklärungen mit den erforderlichen Angaben beizufügen; Unterlassene Angaben, die vermeidbare Zustellungsverzögerungen verursachen, sind der Partei zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung der Zustellung bei durch PKH-Unvollständigkeit verursachter Verzögerung (Zugewinnausgleich) • Die Stufenklage auf Zugewinnausgleich kann mangels rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung keinen hinreichenden Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren aufweisen. • Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.4 BGB beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung und beträgt drei Jahre. • § 167 ZPO gewährt nur dann Rückwirkung der Zustellung auf den Klageeingang, wenn die spätere Zustellung demnächst und nicht durch der Partei zurechenbare Verzögerungen verhindert wird. • Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe sind vollständig ausgefüllte PKH-Erklärungen mit den erforderlichen Angaben beizufügen; Unterlassene Angaben, die vermeidbare Zustellungsverzögerungen verursachen, sind der Partei zuzurechnen. Die Parteien sind seit 03.09.2002 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin verlangte vorgerichtlich Auskunft über das Endvermögen des Ex-Ehemannes zum 09.05.2001 und erhob am 25.08.2002 eine Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich; sie beantragte Prozesskostenhilfe. In der PKH-Erklärung machte sie keine Angaben zu den Einkünften des Ehemannes. Im PKH-Prüfungsverfahren erhob der Antragsgegner die Verjährungseinrede. Das Amtsgericht forderte die Antragstellerin am 20.09.2005 zur Nachreichung der Einkommensangaben auf; diese wurden am 13.10.2005 eingereicht. Das Amtsgericht lehnte PKH ab, weil die Verjährung am 03.09.2005 eingetreten sei und die Zustellung der Klage nicht mehr rückwirkend den Klageeingang unterbreche, da die Verzögerung der Vervollständigung der PKH-Unterlagen der Antragstellerin zuzurechnen sei. Die Antragstellerin rügte, die Verzögerung sei nicht ihr zuzurechnen, da ihr Ehemann die Unterlagen auswärts holen musste. • Verjährungsfrist: Nach § 1378 Abs.4 BGB verjährt der Zugewinnausgleich drei Jahre ab Kenntnis vom Ende des Güterstands; die Rechtskraft der Scheidung am 03.09.2002 setzte die Frist zum 03.09.2005 fest. • Unterbrechung durch Klage und Zustellung: Eine Rückwirkung der späteren Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Klageeingang kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt und Verzögerungen nicht der Partei oder ihrem Vertreter zurechenbar sind. • Zurechenbarkeit von Verzögerungen: Bei PKH-Anträgen sind vollständige Angaben nach § 117 Abs.2 ZPO erforderlich; hier fehlten Angaben zu den Einkünften des Ehemannes, obwohl diese wegen des § 1360a BGB relevant waren, sodass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter die Unvollständigkeit schuldhaft zu vertreten hatte. • Bemessung der Verzögerung: Nach Rechtsprechung sind Verzögerungen von unter zwei Wochen in der Regel unschädlich, über drei Wochen regelmäßig schädlich. Die gesamte Verzögerung vom 20.09.2005 bis 13.10.2005 betrug 23 Tage und ist somit mehr als geringfügig. • Folge: Wegen der zurechenbaren, nicht bloß geringfügigen Verzögerung kommt die Rückwirkung der Zustellung nicht mehr in Betracht; die Verjährungseinrede des Antragsgegners führt zum fehlenden Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Klage auf Zugewinnausgleich wegen Verjährung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine Unterbrechungswirkung der späteren Zustellung gemäß § 167 ZPO scheidet aus, weil die Verzögerung bei der Vervollständigung der PKH-Unterlagen der Antragstellerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Die Verzögerung betrug 23 Tage und übersteigt damit die als unschädlich anzusehende Grenze; somit kann die Verjährungseinrede des Antragsgegners durch die rückwirkende Zustellung nicht entkräftet werden. Daraus folgt endgültig, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich voraussichtlich nicht mehr durchsetzbar ist und die PKH-Bewilligung zu Recht versagt wurde.