OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 478/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO kann auch bei gesamthänderischer Mitberechtigung nach § 428 BGB erteilt werden, weil der Erblasser ein eigenes Recht hatte, das im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen werden kann. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren eindeutig zweckwidrig ist oder das Ziel ohne das Verfahren einfacher und effektiver erreicht werden kann. • Die Auslegung von Auflassungs- und Erklärungsformeln hat nach objektivem Sinn zu erfolgen; formale Unrichtigkeiten (z. B. Angabe eines "1/2-Anteils") dürfen zugunsten des wirklichen Willens berichtigt werden. • Ein Auseinandersetzungszeugnis genügt dem Grundbuchamt als Nachweis der Rechtsnachfolge und der erforderlichen Erklärungen nach § 36 Abs. 1 GBO; Angaben sind durch Urkunden und eidesstattliche Versicherungen zu belegen.
Entscheidungsgründe
Auseinandersetzungszeugnis bei gesamthänderlichem Erbbaurecht gemäß § 36 GBO • Ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO kann auch bei gesamthänderischer Mitberechtigung nach § 428 BGB erteilt werden, weil der Erblasser ein eigenes Recht hatte, das im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen werden kann. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren eindeutig zweckwidrig ist oder das Ziel ohne das Verfahren einfacher und effektiver erreicht werden kann. • Die Auslegung von Auflassungs- und Erklärungsformeln hat nach objektivem Sinn zu erfolgen; formale Unrichtigkeiten (z. B. Angabe eines "1/2-Anteils") dürfen zugunsten des wirklichen Willens berichtigt werden. • Ein Auseinandersetzungszeugnis genügt dem Grundbuchamt als Nachweis der Rechtsnachfolge und der erforderlichen Erklärungen nach § 36 Abs. 1 GBO; Angaben sind durch Urkunden und eidesstattliche Versicherungen zu belegen. Erblasser verstarb als Mitberechtigter an einem im Grundbuch eingetragenen Gesamterbbaurecht. Seine Ehefrau und seine Tochter sind Erben zu je 1/2. In einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 5.4.2005 übertrugen beide das Erbbaurecht auf die Tochter und bewilligten die Umschreibung. Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses mit der Begründung, der Erblasser sei nicht Bruchteilsberechtigter zu 1/2 gewesen und es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Gesamtberechtigter auch allein verfügen könne. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung. Die Beteiligten legten weitere Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hatte zudem eine Zwischenverfügung erlassen, wonach die Bewilligung eines Gesamtberechtigten nicht ausreiche und ein Nachweis der Rechtsnachfolge verlangt werde. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig nach §§ 27, 29 FGG. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses liegt vor, weil das Grundbuchamt die Bewilligung eines Gesamtberechtigten nicht ohne Nachweis der Rechtsnachfolge akzeptiert; ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist nur bei eindeutig zweckwidrigem Vorgehen anzunehmen. • Anwendbarkeit § 36 GBO: § 36 Abs. 1 GBO ist auch bei Mitberechtigung anwendbar; der Erblasser hatte ein eigenes Erbbaurecht, das kraft Erbfolge auf die Erbengemeinschaft überging und durch Erbauseinandersetzung übertragen werden kann. • Auslegung der Erklärungen: Die Angabe eines "½ Anteils" in der Auflassungserklärung ist zwar formell unrichtig, doch ist der objektive Wille der Beteiligten heranzuziehen; die Erklärung ist so auszulegen, dass die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB auf die Tochter übertragen werden sollte. • Form- und Nachweiserfordernisse: Die erforderlichen Angaben nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 GBO i.V.m. § 2354 BGB sowie die notarielle Auflassung und Bewilligung nach §§ 19, 20, 29 GBO liegen vor; Personenstandsurkunden und eidesstattliche Versicherungen belegen die Richtigkeit der Angaben. Der Senat hebt die angefochtenen Beschlüsse auf und weist das Nachlassgericht an, den Beteiligten ein Auseinandersetzungszeugnis zu erteilen, das bestätigt, dass die Ehefrau und die Tochter zu je 1/2 Erbin sind und die Gesamtberechtigung des Erblassers an dem Erbbaurecht im Wege der Erbauseinandersetzung auf die Tochter übergegangen ist. Die Entscheidung stellt fest, dass § 36 GBO auch bei gesamthänderlicher Mitberechtigung anwendbar ist und die formalen Unrichtigkeiten der Auflassungserklärung nach objektivem Erklärungsinhalt berichtigt werden dürfen. Das Nachlassgericht hat daher das beantragte Zeugnis inhaltlich entsprechend auszustellen. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 300,00 Euro festgesetzt.