Urteil
9 U 7/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei überwiegender Herrschafts- und Nutzungsüberlassung bleibt die Tierhalterhaftung des Eigentümers nach § 833 BGB bestehen; die Übertragung der Aufsicht entbindet nicht.
• Werden Tiere dauerhaft überlassen und übernimmt der Aufsichtspflichtige regelmäßig Fütterung, Kontrollgänge und sonstige Betreuungsaufgaben, ist er Tieraufseher i.S.v. § 834 BGB und haftet bei Scheitern des Entlastungsbeweises.
• Der Entlastungsbeweis des Tieraufsehers nach § 834 S.2 BGB erfordert konkrete, überprüfbare Sorgfaltsmaßnahmen; bloße flüchtige Sichtkontrollen genügen nicht, wenn ein bekanntes Entweichungsrisiko besteht.
• Bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hindernis auf der Fahrbahn spricht der erste Anschein für ein Mitverschulden des Fahrers; dieser Anschein kann nur durch Darlegung eines anders gearteten Geschehensablaufs widerlegt werden.
• Sind mehrere Schädiger unabhängig nebeneinander verantwortlich, besteht nach § 840 Abs.1 BGB Gesamtschuld; eine einheitliche Haftungsquote für die Zurechnungseinheit kann daher festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Tierhalter- und Tieraufseherhaftung bei Ausbruch von Pferden; Mitverschulden des Fahrers • Bei überwiegender Herrschafts- und Nutzungsüberlassung bleibt die Tierhalterhaftung des Eigentümers nach § 833 BGB bestehen; die Übertragung der Aufsicht entbindet nicht. • Werden Tiere dauerhaft überlassen und übernimmt der Aufsichtspflichtige regelmäßig Fütterung, Kontrollgänge und sonstige Betreuungsaufgaben, ist er Tieraufseher i.S.v. § 834 BGB und haftet bei Scheitern des Entlastungsbeweises. • Der Entlastungsbeweis des Tieraufsehers nach § 834 S.2 BGB erfordert konkrete, überprüfbare Sorgfaltsmaßnahmen; bloße flüchtige Sichtkontrollen genügen nicht, wenn ein bekanntes Entweichungsrisiko besteht. • Bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Hindernis auf der Fahrbahn spricht der erste Anschein für ein Mitverschulden des Fahrers; dieser Anschein kann nur durch Darlegung eines anders gearteten Geschehensablaufs widerlegt werden. • Sind mehrere Schädiger unabhängig nebeneinander verantwortlich, besteht nach § 840 Abs.1 BGB Gesamtschuld; eine einheitliche Haftungsquote für die Zurechnungseinheit kann daher festgesetzt werden. Der Kläger stieß nachts mit seinem Pkw gegen zwei von der Erstbeklagten gehaltene Pferde, die aus dem Stall des Zweitbeklagten auf die Landstraße gelaufen waren. Die Pferde waren über Nacht bei dem Zweitbeklagten untergebracht; dieser hatte Fütterung, Rundgänge und in Urlaubszeiten zusätzliche Betreuung übernommen. Das Pony der Drittbeklagten hatte wiederholt eine nicht vollständig geschlossene Boxentür geöffnet; am Unfalltag war diese Boxtür sowie die äußere Stalltür offen. Der Zweitbeklagte verließ gegen 18:00 Uhr den Hof zu einer Radtour und kehrte erst nach dem Unfall zurück; die Pferde waren mehrere Stunden unbeaufsichtigt. Das Landgericht begründete eine Haftung des Zweit- und Drittbeklagten, lehnte aber die Tierhalterhaftung der Erstbeklagten ab; der Kläger machte gegen diese Entscheidung Berufung und rügte außerdem die Zurechnung eines Mitverschuldens von 1/3. • Die Erstinstanzliche Versagung der Feststellung wurde vom Senat geprüft und das Feststellungsbegehren zur einheitlichen Entscheidung an sich gezogen (§ 538 Abs.1 ZPO). • Zweitbeklagter ist Tieraufseher i.S.v. § 834 BGB: Er stellte Stall, Futter und routinemäßige Betreuungsleistungen gegen Entgelt bereit und übernahm ausdrücklich Aufsichtspflichten; diese Pflichten sind nicht als bloße Gefälligkeiten zu qualifizieren. • Der Zweitbeklagte hat den Entlastungsbeweis des § 834 S.2 BGB nicht erbracht: Es bestehen festgestellte wiederholte Öffnungen der Boxtür durch das Pony, Kenntnis hierüber beim Zweitbeklagten und unzureichende Kontroll- bzw. Sicherungsmaßnahmen (bloße Blickkontrolle reichte nicht aus). Zudem verließ er den Hof trotz gegebener Aufsichtspflichten und vorhandener Hilfspersonen. • Die Erstbeklagte bleibt Tierhalterin nach § 833 BGB trotz Unterbringung der Tiere beim Zweitbeklagten; Haltereigenschaft und damit Gefährdungshaftung sind unberührt von der Übertragung der Aufsicht. Ein Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB scheitert, weil die Pferde nicht als Nutztiere im Sinne der Vorschrift einzustufen sind und bereits bekannte Mängel an der Sicherung bestanden. • Der Kläger hat ein Mitverschulden nach § 254 BGB verwirklicht: Bei Nacht war die Erkennbarkeit der Pferde nur bei Sichtfahrgeschwindigkeit gegeben; Sachverständigengutachten ergab Kollisionsgeschwindigkeit von 65–75 km/h, sodass entweder die Geschwindigkeit nicht angepasst war oder eine Fehlreaktion vorlag. Der erste Anschein für schuldhafte Verursachung durch den Fahrzeugführer blieb bestehen. • Die Haftungsverteilung folgt aus Abwägung der Betriebsgefahr des Pkw und des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Klägers einerseits sowie der erheblichen Tiergefahr der Erstbeklagten, des vermuteten Verschuldens des Zweitbeklagten (§ 834 BGB) und der Fahrlässigkeit der Drittbeklagten andererseits; nach § 840 Abs.1 BGB haften die Beklagten als Gesamtschuldner. • Aufgrund der schweren Verletzungen des Klägers ist die künftige Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen; das Mitverschulden des Klägers ist bei der Quotierung zu berücksichtigen. Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gegen die Beklagten 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner begründet; es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, künftigen materiellen Schaden des Klägers aus dem Unfall zu 2/3 zu ersetzen, sowie den künftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu ersetzen. Die Berufung des Klägers gegen die Erstbeklagte hatte Erfolg, weil die Erstbeklagte Tierhalterin blieb und sich nicht auf eine vollständige Entlastung berufen konnte; die Berufung des Zweitbeklagten war erfolglos, da er als Tieraufseher haftet und den Entlastungsbeweis nicht führte. Die Haftung der Beklagten beruht auf einer Zurechnungseinheit aus Tiergefahr, Aufsichtspflichtverletzung und der fahrlässigen Handlung der Drittbeklagten; der Kläger trägt ein Mitverschulden, weshalb seine Ersatzansprüche entsprechend quotiert wurden. Die weitergehende Klage des Klägers bleibt abgewiesen; über die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren hat das Landgericht abschließend zu entscheiden.