Beschluss
2 Ws 113/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist statthaft und zulässig, wenn die öffentliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses unwirksam war.
• Vor Anordnung öffentlicher Zustellung sind alle zumutbaren Ermittlungen zum unbekannten Aufenthalt des Adressaten vorzunehmen; bloße Hinweise ohne Prüfung genügen nicht.
• Bei mehrfachen Bewährungsverletzungen durch erneute Straftaten kommen mildere Maßnahmen als der Widerruf regelmäßig nicht mehr in Betracht.
• Die Vorschriften über öffentliche Zustellung in StPO und ZPO sind nach der Gesetzesänderung nicht mehr eindeutig aufeinander abgestimmt; gesetzgeberische Klarstellung ist geboten.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bewährung bei wiederholten Straftaten; Anforderungen an öffentliche Zustellung • Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist statthaft und zulässig, wenn die öffentliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses unwirksam war. • Vor Anordnung öffentlicher Zustellung sind alle zumutbaren Ermittlungen zum unbekannten Aufenthalt des Adressaten vorzunehmen; bloße Hinweise ohne Prüfung genügen nicht. • Bei mehrfachen Bewährungsverletzungen durch erneute Straftaten kommen mildere Maßnahmen als der Widerruf regelmäßig nicht mehr in Betracht. • Die Vorschriften über öffentliche Zustellung in StPO und ZPO sind nach der Gesetzesänderung nicht mehr eindeutig aufeinander abgestimmt; gesetzgeberische Klarstellung ist geboten. Der Verurteilte erhielt wegen einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat eine Strafaussetzung zur Bewährung; die Bewährungszeit wurde wegen zwischenzeitlicher Taten bereits zweimal verlängert. Die Strafvollstreckungskammer widerrief mit Beschluss vom 8. November 2005 die Strafaussetzung für das letzte Drittel der Strafe, weil der Verurteilte erneut mehrmals vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren und dafür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses war beanstandet worden, weil nicht alle zumutbaren Ermittlungen zum Aufenthaltsort vorgenommen worden seien; es bestanden Anhaltspunkte für einen anwaltlichen Kontakt. Die sofortige Beschwerde wurde eingelegt, nachdem die Zustellung als unwirksam angesehen wurde. Parallel liefen weitere Vollstreckungsvorgänge und Haftanordnungen gegen den Beschwerdeführer. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 453 Abs.2 S.3 StPO i.V.m. §56f StGB und zulässig, weil die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht gegeben war. • Öffentliche Zustellung: Vor Anordnung der öffentlichen Zustellung waren alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen zum Aufenthaltsort zu treffen; bloße Mitteilungen (z. B. ‚unbekannt verzogen‘ oder Hinweise auf Ausreise) ohne Überprüfung genügen nicht. • Anknüpfungspunkte: Es bestand ein nicht fernliegender Anhaltspunkt, dass weitere Ermittlungen (etwa wegen eines gemeldeten Verteidigers mit Vollmacht) erfolgreich hätten sein können; daher war die Anordnung der öffentlichen Zustellung unwirksam. • Wirksamkeit der späteren Zustellung: Die nach Festnahme vorgenommene Übergabe eines bereits mit Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses war nicht wirksam, weil die Zustellung nicht vom Vorsitzenden der zuständigen Strafvollstreckungskammer angeordnet war und die Belehrung über das Rechtsmittel fehlte. • Rechtsfolgen des Verhaltens: Ungeachtet verfahrensrechtlicher Mängel ist der materielle Widerrufsgrund gegeben: Während der (verlängerten) Bewährungszeit beging der Verurteilte mehrere neue Straftaten; bei wiederholten Bewährungsverstößen waren mildere Maßnahmen nicht mehr ausreichend; der Widerruf stützt sich zu Recht auf §56f Abs.1 Nr.1 StGB. • Verfahrensrechtliche Anmerkung: Die Regelungen zur öffentlichen Zustellung nach StPO und ZPO sind nach der jüngeren Gesetzesänderung uneinheitlich und bedürfen gesetzgeberischer Klarstellung, insbesondere welche Geschäftsstelle für den Aushang zuständig ist. Die sofortige Beschwerde wurde auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses war zwar formell unwirksam, dies ändert indes nichts an der materiellen Bewertung: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war wegen dreier weiterer während der verlängerten Bewährungszeit begangener Straftaten gerechtfertigt, da mildere Maßnahmen nicht in Betracht kamen. Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs.1 StPO. Der Senat weist darüber hinaus auf unklare Rechtslage bei öffentlichen Zustellungen nach Änderung der StPO hin und regt eine gesetzgeberische Klarstellung an.