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Urteil

30 U 166/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft kann in Deutschland parteifähig sein; für Schweizer Gesellschaften wendet das Gericht die Gründungstheorie an. • Durch Einigung und Eintragung nach deutschem Recht (§§ 873, 891 BGB) kann Erwerb eines Erbbaurechts wirksam werden; die Eintragung begründet eine widerlegbare Vermutung des Rechtserwerbs. • Eine konkludente Abtretung von Mietforderungen ist durch übereinstimmende Erklärungen und tatsächliche Handhabung der Beteiligten gegeben; eine solche Abtretung kann zeitlich begrenzt wirksam sein. • Kündigungen nach § 111 InsO müssen zum frühestmöglichen Termin erklärt werden; eine fristlose Kündigung erfordert in vertraglich geregelten Fällen grundsätzlich vorherige Abmahnung. • Der Mieter ist zur Mietzahlung verpflichtet, auch wenn der Vermieter zuvor Mietforderungen abgetreten hat; Zahlungspflicht und Fälligkeit sind nicht von der Zustellung einer Rechnung abhängig.
Entscheidungsgründe
Parteifähigkeit schweizerischer AG und Wirksamkeit von Erbbaurechtsübertragung sowie Begrenzung abgetretener Mietansprüche • Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft kann in Deutschland parteifähig sein; für Schweizer Gesellschaften wendet das Gericht die Gründungstheorie an. • Durch Einigung und Eintragung nach deutschem Recht (§§ 873, 891 BGB) kann Erwerb eines Erbbaurechts wirksam werden; die Eintragung begründet eine widerlegbare Vermutung des Rechtserwerbs. • Eine konkludente Abtretung von Mietforderungen ist durch übereinstimmende Erklärungen und tatsächliche Handhabung der Beteiligten gegeben; eine solche Abtretung kann zeitlich begrenzt wirksam sein. • Kündigungen nach § 111 InsO müssen zum frühestmöglichen Termin erklärt werden; eine fristlose Kündigung erfordert in vertraglich geregelten Fällen grundsätzlich vorherige Abmahnung. • Der Mieter ist zur Mietzahlung verpflichtet, auch wenn der Vermieter zuvor Mietforderungen abgetreten hat; Zahlungspflicht und Fälligkeit sind nicht von der Zustellung einer Rechnung abhängig. Die Klägerin, eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft, erwarb 2004 notariell Erbbaurechte an Grundstücken der Trabrennbahn H, die zuvor dem insolventen Trabrennverein H e.V. zustanden. Die Beklagte betreibt seit 1996 Trödelmärkte auf Teilflächen des Geländes aufgrund eines Pacht-/Nutzungsvertrags mit dem Trabrennverein. Insolvenzverwalter und Gelsenkirchener Rennverein schlossen 2002 Pachtverträge; in diesem Zusammenhang kam es zu Erklärungen über einen Übergang bzw. eine Abtretung von Mietansprüchen. Die Klägerin ließ das Erbbaurecht in das Grundbuch eintragen und kündigte danach das Verhältnis gegenüber der Beklagten, begehrte Herausgabe der Flächen und rückständige Mietzahlungen. Die Beklagte verweigerte Zahlungen und erhob Einwendungen gegen Parteifähigkeit, Wirksamkeit der Übertragung, Abtretung der Forderungen sowie gegen die Kündigungen. Landgericht und nun das Oberlandesgericht entschieden differenziert über Parteifähigkeit, Rechtserwerb, Abtretung und Kündigungen. • Parteifähigkeit: Für die nach schweizerischem Recht gegründete Aktiengesellschaft findet die Gründungstheorie Anwendung; die Klägerin ist nach schweizerischem Recht wirksam gegründet und damit parteifähig in Deutschland. • Erbbaurechtserwerb: Die Einigung über den Erwerb ist in der notariellen Urkunde enthalten; die Eintragung begründet gemäß § 891 BGB eine widerlegbare Vermutung des Rechtserwerbs, die hier nicht widerlegt wurde. • Zustimmung der Gemeinde: Die erforderliche Zustimmung der Stadt H zur Übertragung des Erbbaurechts lag vor; der Stadtkämmerer war wirksam bevollmächtigt (§§ 63, 64 GO NW) und die Formvorschriften wurden eingehalten. • Eintritt in Mietvertrag: Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 578 Abs.1, 566 Abs.1 BGB, 11 ErbbRVO in den zwischen Trabrennverein und Beklagter bestehenden Mietvertrag eingetreten. • Abtretung der Mietforderungen: Zwischen Insolvenzverwalter und Gelsenkirchener Rennverein ist zumindest eine konkludente Abtretung der Mietforderungen erfolgt; diese Abtretung war bis einschließlich Oktober 2004 wirksam, danach nicht mehr gegen die Klägerin durchsetzbar. • Fälligkeit und Umfang der Forderung: Die Mietforderung ist fällig; die Klägerin kann nur die Netto-Miete ohne Umsatzsteuer verlangen, weil sie als schweizerische Gesellschaft keine deutsche Umsatzsteuer abführen muss. • Kündigungen: Die Kündigung gemäß § 111 InsO war nicht zum frühestmöglichen Termin erklärt und damit teilweise unwirksam; fristlose Kündigungen waren wegen fehlender Abmahnung bzw. Fristsetzung gemäß § 3 des Vertrags bzw. § 543 BGB ebenfalls unwirksam. • Herausgabeanspruch: Mangels wirksamer fristloser oder fristgerechter Kündigung besteht derzeit kein Anspruch auf Herausgabe der Flächen (§§ 546, 985 BGB). Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.179,41 € nebst Zinsen zu zahlen (Zinsen aus 2.351,94 € seit 23.11.2004 und aus 14.827,47 € seit 26.02.2005); im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin parteifähig ist, das Erbbaurecht wirksam erworben hat und seit dem 01.11.2004 Zahlungansprüche gegen die Beklagte bestehen, weil die zuvor erfolgte Abtretung der Mietforderungen an den Gelsenkirchener Rennverein nur bis Oktober 2004 wirksam war. Herausgabe der Flächen wurde verneint, weil die Kündigungen form- und fristwidrig waren bzw. die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung berücksichtigt die Wirksamkeit der Gemeindezustimmung, die Reichweite der Abtretung sowie die formellen Anforderungen an Kündigungen; die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt und die Revision zugelassen.