OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 213/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Eine Aktiengesellschaft muss bei Anmeldung zum Handelsregister nicht zwingend eine Zulassung zur Anwaltschaft oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorlegen. • § 37 Abs.4 Nr.5 AktG verlangt die Vorlage einer Genehmigungsurkunde nur, wenn eine gesetzliche Genehmigungspflicht für den Unternehmensgegenstand besteht. • Die Regelungen der BRAO betreffen primär natürliche Personen; eine allgemeine Zulassungspflicht für Anwalts-Aktiengesellschaften lässt sich nicht ohne klare gesetzliche Grundlage richterlich begründen. • Das Registergericht darf prüfen, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberatende Tätigkeiten nur durch zugelassene Rechtsanwälte ausgeübt werden; eine materielle berufsrechtliche Überprüfung der Satzungsinhalte durch das Registergericht ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Zulassungspflicht für Anwalts-Aktiengesellschaften bei Handelsregisteranmeldung • Eine Aktiengesellschaft muss bei Anmeldung zum Handelsregister nicht zwingend eine Zulassung zur Anwaltschaft oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorlegen. • § 37 Abs.4 Nr.5 AktG verlangt die Vorlage einer Genehmigungsurkunde nur, wenn eine gesetzliche Genehmigungspflicht für den Unternehmensgegenstand besteht. • Die Regelungen der BRAO betreffen primär natürliche Personen; eine allgemeine Zulassungspflicht für Anwalts-Aktiengesellschaften lässt sich nicht ohne klare gesetzliche Grundlage richterlich begründen. • Das Registergericht darf prüfen, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberatende Tätigkeiten nur durch zugelassene Rechtsanwälte ausgeübt werden; eine materielle berufsrechtliche Überprüfung der Satzungsinhalte durch das Registergericht ist nicht vorgesehen. Eine Gesellschaft beantragte die Eintragung als Aktiengesellschaft ins Handelsregister; die Satzung sah als Unternehmensgegenstand unter anderem die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch zugelassene Rechtsanwälte vor. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab, weil weder eine Zulassung zur Anwaltschaft noch eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgelegt worden sei. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung; dagegen wandte sich die Gesellschaft mit weiterer Beschwerde zum Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob eine Anwalts-AG bei Anmeldung eine formelle Zulassungsurkunde oder sonstige behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen habe und ob Registergerichte berufsrechtliche Mindestanforderungen materiell prüfen dürfen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach §§27,29 FGG statthaft und beschwerdebefugt, da die Erstbeschwerde erfolglos blieb. • Keine Vorlagepflicht nach §37 Abs.4 Nr.5 AktG: Diese Vorschrift verlangt die Genehmigungsurkunde nur bei gesetzlich geregelter Genehmigungspflicht des Unternehmensgegenstands; eine solche gesetzliche Grundlage für die Zulassungspflicht einer Aktiengesellschaft bei anwaltlicher Tätigkeit besteht nach Auffassung des Senats nicht. • Grundrechtliche und berufsrechtliche Erwägungen: Anwaltliche Berufsausübung fällt unter Art.12 GG; Regelungen des Berufszugangs und der Berufsausübung bedürfen gesetzlicher Grundlage. Die BRAO regelt primär natürliche Personen (§4 BRAO) und sieht spezielle Regelungen für Anwalts-GmbH in §§59c ff. BRAO vor; daraus folgt nicht automatisch eine Zulassungspflicht für Aktiengesellschaften. • Richterliche Rechtsfortbildung begrenzt: Eine richterliche Schaffung einer allgemeinen Zulassungspflicht für Anwalts-AGs wäre weitreichend und ohne hinreichende gesetzliche Ansätze nicht gerechtfertigt; nur bei unabweisbarem Bedarf wäre Rechtsfortbildung denkbar, den der Senat nicht erkennt. • Folgen für das Registerverfahren: Das Registergericht hat nach §38 AktG die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung zu prüfen; es darf prüfen, ob die Satzung sicherstellt, dass rechtsberatende Tätigkeiten nur durch zugelassene Rechtsanwälte ausgeübt werden, muss jedoch keine materielle berufsrechtliche Prüfung nach den vom BGH entwickelten Zulassungskriterien vornehmen. • Berufsaufsicht: Etwaige berufsrechtliche Mängel sind durch die zuständigen berufsrechtlichen Organe und Gerichte zu prüfen; zudem besteht die Möglichkeit berufsrechtlicher Eingriffe gegen die in der Gesellschaft tätigen zugelassenen Rechtsanwälte. Der Senat hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurück. Die Anforderung des Amtsgerichts, mit dem Eintragungsantrag eine Zulassung zur Anwaltschaft oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorzulegen, war rechtlich nicht gerechtfertigt, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine allgemeine Zulassungspflicht der Anwalts-Aktiengesellschaft fehlt. Das Registergericht hat jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Satzung gewährleistet, dass rechtsberatende Tätigkeiten tatsächlich nur durch zugelassene Rechtsanwälte ausgeübt werden; eine tiefgehende materielle berufsrechtliche Prüfung der Satzungsinhalte obliegt dagegen den berufsrechtlichen Organen und Gerichten. Die Beteiligte erhält damit die Chance auf erneute Eintragung, soweit die Satzung die erforderlichen Sicherungen enthält.