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Beschluss

15 W 399/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragungen in deutsche Personenstandsbücher ist auf das Personalstatut (heimatrechtliches Namensrecht) der betroffenen ausländischen Personen abzustellen. • Die Namenswahl einer srilankischen Ehefrau, die von den srilankischen Behörden bei Ausstellung eines Reisepasses anerkannt wird, kann rechtliche Wirkung haben und ist in deutschen Personenstandsbüchern zu beachten. • Ein Reisepass ist keine Personenstandsurkunde, kann aber als Urkunde zur Schreibweise eines Namens herangezogen werden; maßgeblich bleibt jedoch die rechtliche Anerkennung der Namensführung nach dem Heimatrecht. • Berichtigungsanträge gegen Personenstandseintragungen sind nur erfolgreich, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme sachlich unrichtig war und das Gericht von der Unrichtigkeit voll überzeugt ist. • Erklärende Zusätze (wie Klammervermerke zu "Eigenname") sind nur zulässig, wenn ohne sie die Rechtslage unklar wäre; bei eindeutiger Kennzeichnung der Staatsangehörigkeit sind sie in der Regel unzulässig.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung heimatrechtlicher Namenswahl bei Eintragungen in deutsche Geburtenbücher • Bei Eintragungen in deutsche Personenstandsbücher ist auf das Personalstatut (heimatrechtliches Namensrecht) der betroffenen ausländischen Personen abzustellen. • Die Namenswahl einer srilankischen Ehefrau, die von den srilankischen Behörden bei Ausstellung eines Reisepasses anerkannt wird, kann rechtliche Wirkung haben und ist in deutschen Personenstandsbüchern zu beachten. • Ein Reisepass ist keine Personenstandsurkunde, kann aber als Urkunde zur Schreibweise eines Namens herangezogen werden; maßgeblich bleibt jedoch die rechtliche Anerkennung der Namensführung nach dem Heimatrecht. • Berichtigungsanträge gegen Personenstandseintragungen sind nur erfolgreich, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme sachlich unrichtig war und das Gericht von der Unrichtigkeit voll überzeugt ist. • Erklärende Zusätze (wie Klammervermerke zu "Eigenname") sind nur zulässig, wenn ohne sie die Rechtslage unklar wäre; bei eindeutiger Kennzeichnung der Staatsangehörigkeit sind sie in der Regel unzulässig. Ehegatten srilankischer Herkunft heirateten 1994; 1995 wurde in Deutschland eine Tochter geboren. Im Geburtseintrag sind die Eltern mit Namensformen nach srilankischer Schreibweise eingetragen; die Eltern gaben an, die Mutter führe seit der Ehe den Eigennamen des Ehemannes an erster Stelle. Der Vater wurde später deutscher Staatsangehöriger; für Mutter und Kind lief ein Einbürgerungsantrag, der aufgrund beanstandeter Namensführung der Mutter im Geburtseintrag nicht weiterbearbeitet wurde. Die Eltern beantragten 2003 die Berichtigung der Namensführung der Mutter und Ergänzung erläuternder Hinweise; die Standesaufsicht beantragte ebenfalls Berichtigung. Amtsgericht und Landgericht lehnten die Berichtigungen ab. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligter zu 3) legte Beschwerde ein und verlangte gerichtliche Klärung der anzuwendenden Namensregeln. • Anwendbares Recht: Für die Beurkundung war auf das Heimatrecht (srilankisches Namensrecht) der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen (Art.10 Abs.1 EGBGB). • Srilankisches Namensrecht: In Sri Lanka gibt es kein verbindliches Namensrecht; bei Tamils ist es traditionell, vorn den Vaternamen und dann den persönlichen Eigennamen zu führen; die Ehefrau behält grundsätzlich ihre Namen, kann aber nach Bräuchen den Ehenamen an erster Stelle setzen. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Mutter nach der Eheschließung den Eigennamen des Ehemanns an erster Stelle führt; dieser Name ist auch im srilankischen Pass eingetragen, weshalb die Namenswahl von srilankischen Behörden anerkannt wurde. • Rechtsfolge: Da die Namensführung der Eltern nach ihrem Heimatrecht zutreffend ermittelt wurde, war die Eintragung im deutschen Geburtenbuch nicht unrichtig im Sinne des §60 Abs.2 PStG. • Reisepass als Beweismittel: Ein Reisepass ist keine Personenstandsurkunde und hat nicht dieselbe Beweiskraft; er kann aber die Schreibweise eines Namens in lateinischer Schrift belegen; hier zeigt der Pass die staatliche Anerkennung der gewählten Namensführung. • Ergänzende Vermerke: Zusatzangaben wie "Eigenname" sind nur ausnahmsweise zulässig; hier sind sie entbehrlich, da die Eintragung die srilankische Namensführung und die Staatsangehörigkeit vermerkt, somit keine unklare Rechtslage besteht. • Verfahrensrechtliches: Berichtigung ist nur möglich, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme sachlich unrichtig war und die Unrichtigkeit voll überzeugt festgestellt wird (§60 Abs.2 PStG); dies lag hier nicht vor. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die im Geburtseintrag vorgenommenen Namenseintragungen der Eltern der Tochter nicht unrichtig waren, weil nach dem maßgeblichen srilankischen Heimatrecht die Mutter seit der Eheschließung den Eigennamen des Ehemanns an erster Stelle geführt hat und diese Namenswahl von den srilankischen Behörden durch Ausstellung eines Reisepasses anerkannt wurde. Ein Reisepass ersetzt zwar nicht die Personenstandsurkunde, kann aber die staatliche Anerkennung einer Namenswahl belegen; vor diesem Hintergrund bestand kein Berichtigungsbedarf. Ergänzende Klammervermerke zu "Eigenname" sind nicht erforderlich, da der Eintrag die srilankische Staatsangehörigkeit ausweist und somit die Namensführung deutlich macht; deshalb hatten die Berichtigungsanträge keinen Erfolg.