Beschluss
31 W 196/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verbundenen Geschäften nach § 358 BGB ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung allein dafür ausreichend, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
• Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die der Finanzierung einer Beitrittsvereinbarung zu einer als Anlagegesellschaft ausgestalteten Genossenschaft dienen, kann eine wirtschaftliche Einheit und damit Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge nach § 358 BGB vorliegen.
• Nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehens sind empfangene Leistungen nach §§ 357, 346 BGB zurückzugewähren; Zahlungen des Finanzamts gelten dabei als Leistungen des Verbrauchers.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ohne weiteres als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig, wenn Verzug zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehen bei verbundenem Beitrittsvertrag; Rückgewähranspruch • Bei verbundenen Geschäften nach § 358 BGB ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung allein dafür ausreichend, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. • Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die der Finanzierung einer Beitrittsvereinbarung zu einer als Anlagegesellschaft ausgestalteten Genossenschaft dienen, kann eine wirtschaftliche Einheit und damit Anwendbarkeit der Vorschriften über verbundene Verträge nach § 358 BGB vorliegen. • Nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehens sind empfangene Leistungen nach §§ 357, 346 BGB zurückzugewähren; Zahlungen des Finanzamts gelten dabei als Leistungen des Verbrauchers. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ohne weiteres als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig, wenn Verzug zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht nachgewiesen ist. Der Antragsteller hatte am 14.08.2002 Beitritt zur X e.G erklärt und am 14.10.2002 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Antragsgegnerin geschlossen, der der Finanzierung der Beteiligung diente. Vermittlerin I2 war an der Vermittlung des Beitritts und der Vorlage des Darlehensvertrags beteiligt; die Darlehensformulare stammten von der Bank. Der Antragsteller widerrief mit Schriftsatz vom 02.05.2006 den Darlehensvertrag. Die Antragsgegnerin erhielt 31 Ratenzahlungen und drei Zahlungen der Eigenheimzulage vom Finanzamt. Der Antragsteller begehrt Rückzahlung von insgesamt 4.230,85 € Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile; ferner verlangt er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hatte Prozesskostenhilfe teils abgelehnt; die sofortige Beschwerde wurde eingelegt. • Widerrufsrecht: Der Darlehensvertrag ist Verbraucherdarlehensvertrag nach § 495 Abs.1, 355 BGB; der Widerruf des Antragstellers war wirksam erklärt. • Widerrufsbelehrung: Die Belehrung entsprach nicht den Anforderungen des § 358 Abs.5 BGB, da sie nicht auf die wechselseitige Rückabwicklung von Kredit- und Beitrittsvertrag hinwies; daher lief die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht an und war auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs.3 Satz1 BGB erloschen. • Verbundener Vertrag: Der Beitritt zur X eG und der Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs.3 BGB, insbesondere wegen Mitwirkung der Vermittlerin und der Arbeitsanweisungen des Vertriebs; die Bank hat sich der Mitwirkung bedient. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Durch den wirksamen Widerruf sind die Voraussetzungen der Rückgewähr nach §§ 357 Abs.1, 346 BGB erfüllt; die Antragsgegnerin muss die empfangenen Leistungen herausgeben, insoweit besteht ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers in Höhe von 4.230,85 €. • Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff: Soweit der Beitrittsvertrag eigene Rechtsfolgen hat, kann dem Darlehensgeber der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff nach § 359 BGB entgegengehalten werden; die Antragsgegnerin hat keine gegenteiligen Darlegungen zur Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruchs erbracht. • Haustürgeschäft: Der Darlehensvertrag war in einer Haustürsituation geschlossen, wodurch die günstige Anwendbarkeit der neueren Widerrufsregeln (Art.229 EGBGB / § 355 Abs.3 Satz3 BGB) gegeben ist. • Rechtsanwaltskosten: Für den Antrag zu Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten fehlt eine Anspruchsgrundlage; es ist nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin bei Entstehen der Kosten bereits in Verzug war (§§ 286, 280 BGB). Die sofortige Beschwerde wird teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe wird für die mit Schriftsatz vom 02.05.2006 angekündigten Anträge 1–3 bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet. In der Sache besteht Aussicht auf Erfolg für die Rückgewährforderung von 4.230,85 € Zug um Zug gegen Übertragung der Genossenschaftsanteile, weil der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und die Widerrufsbelehrung formell mangelhaft war, sodass die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB) einschlägig sind. Der Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 4) hat keine Erfolgsaussichten, weil ein Verzug der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte nicht dargetan ist. Die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen.