Beschluss
15 W 142/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, kann als Bevollmächtigter eines Miteigentümers über seine eigene (erneute) Bestellung abstimmen; ein generelles Stimmverbot ergibt sich hieraus nicht.
• Bei der Prüfung des § 25 Abs.5 WEG ist auf die Person abzustellen, die tatsächlich die Stimme abgibt; das Stimmverbot erstreckt sich auf Bevollmächtigte nur, wenn diese bei eigenen Stimmabgaben dem Verbot unterlägen.
• Vollmachten in Verwaltungsverträgen (insbesondere Dauervollmachten) sind grundsätzlich wirksam und frei widerruflich; ein Widerruf kann auch konkludent und für eine konkrete Versammlung erfolgen.
• Beweiswürdigungen zu Einwänden gegen Vollmachtsvorlagen und Zugangszeitpunkte per Telefax sind in der Tatsacheninstanz (Landgericht) zu klären; das Revisionsgericht darf dies nicht selbst feststellen.
• Anfechtungsberechtigt gegen Zurückweisung eines Anfechtungsantrags ist nur, wer den Antrag selbst gestellt hat oder ihn bei Rechtsmitteleinlegung noch hätte stellen können.
Entscheidungsgründe
Verwalterstimmrecht bei eigener Neubestellung und Beurteilung von Vollmachten • Ein Verwalter, der kein Wohnungseigentümer ist, kann als Bevollmächtigter eines Miteigentümers über seine eigene (erneute) Bestellung abstimmen; ein generelles Stimmverbot ergibt sich hieraus nicht. • Bei der Prüfung des § 25 Abs.5 WEG ist auf die Person abzustellen, die tatsächlich die Stimme abgibt; das Stimmverbot erstreckt sich auf Bevollmächtigte nur, wenn diese bei eigenen Stimmabgaben dem Verbot unterlägen. • Vollmachten in Verwaltungsverträgen (insbesondere Dauervollmachten) sind grundsätzlich wirksam und frei widerruflich; ein Widerruf kann auch konkludent und für eine konkrete Versammlung erfolgen. • Beweiswürdigungen zu Einwänden gegen Vollmachtsvorlagen und Zugangszeitpunkte per Telefax sind in der Tatsacheninstanz (Landgericht) zu klären; das Revisionsgericht darf dies nicht selbst feststellen. • Anfechtungsberechtigt gegen Zurückweisung eines Anfechtungsantrags ist nur, wer den Antrag selbst gestellt hat oder ihn bei Rechtsmitteleinlegung noch hätte stellen können. Die Wohnungseigentümergemeinschaft streitet über die Wirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses vom 08.12.2003 zur Verlängerung des Verwaltervertrags. Beteiligte zu 1–10 sind Miteigentümer; Beteiligte zu 11 ist Verwalterin und verwaltet auch Sondereigentum mehrerer Eigentümer. In der Versammlung lagen unterschiedliche Vollmachten per Telefax vor; Beteiligter 1 nahm teil, Vertreter C2 als Versammlungsleiter stimmte nach seinem Verständnis mit 724/1000 Anteilen für die Verlängerung. Mehrere Miteigentümer riefen Anfechtung ein, das Amtsgericht gab teilweise statt, das Landgericht änderte zugunsten der Anfechtenden; dagegen erhoben Verwalterin und ein weiterer Beteiligter sofortige weitere Beschwerde. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Verwalterin als Bevollmächtigte über ihre eigene Wiederbestellung hätte abstimmen dürfen und ob vorliegende Vollmachten wirksam waren oder rechtzeitig widerrufen wurden. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten 10 und 11 ist statthaft; die Beschwerdebefugnis der Beteiligten 8 und 9 war jedoch unbegründet, da sie die Anfechtungsfrist versäumten. • Rechtliche Grundlagen: Entsprechend § 25 Abs.5 WEG erstreckt sich ein Stimmrechtsverbot auf Bevollmächtigte nur dann, wenn diese bei eigener Mitgliedschaft dem Verbot unterlägen; die Ausübung des Stimmrechts durch einen Verwalter als Vertreter betrifft das Stimmrecht des Vollmachtgebers. • Zu beachtende Grundsätze: Vollmachten aus Mietverwaltungsverträgen sind grundsätzlich zulässig; Dauervollmachten sind frei widerruflich, der Widerruf kann auch konkludent und für eine bestimmte Versammlung erfolgen. • Prüfung der Vollmachten: Entscheidend ist der Zugang eines Widerrufs bei der Verwalterin bzw. die Vorlage der in der Versammlung erteilten Einzelvollmachten; für per Telefax übermittelte Willenserklärungen ist der Zugangszeitpunkt maßgeblich. • Prozessrechtliche Folgerung: Das Landgericht hat rechtliche Fehler gemacht, insbesondere indem es ein generelles Stimmrechtsverbot annahm; zugleich sind jedoch tatsächliche Feststellungen zur Vorlage und zum Zugang der Vollmachten erforderlich. • Verfahrensweise: Da die Tatsachenaufnahme widersprüchliche Zeugenaussagen enthält und persönliche Eindrücke der Zeugen für die Beweiswürdigung erforderlich sind, durfte der Senat die benötigten Feststellungen nicht selbst treffen und verweist die Sache zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht zurück. • Gegenstandswert: Für das Verfahren wurde der Streitwert vorläufig auf 10.000 € geschätzt, da die Höhe des Verwalterhonorars für die gesamte Bestellungszeit maßgeblich ist. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten 8 und 9 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die Anfechtungsfrist versäumt haben. In der Sache ist die landgerichtliche Entscheidung mangels tragfähiger Feststellungen zur Frage der Vorlage und des Zugangs der Vollmachten nicht haltbar; insbesondere ist ein generelles Stimmrechtsverbot für einen nicht eigentumsberechtigten Verwalter, der als Vertreter abstimmt, rechtlich nicht gegeben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung einschließlich der Kostenfragen an das Landgericht zurückverwiesen; der Gegenstandswert wird vorläufig auf 10.000 € festgesetzt.