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Urteil

5 U 63/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz a.F., weil der K. die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen hat. • Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; hier sind mögliche Ersatzansprüche zudem verjährt. • Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKG a.F. ist bei Realkreditverträgen zu üblichen Bedingungen ausgeschlossen. • Die wegen Aussetzung des Verfahrens entstandene Verjährungsunterbrechung endete mit Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens; die unter neuem Recht beginnende kürzere Verjährungsfrist lief ab dem 01.01.2002 und führte hier zur Verjährung der Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Widerrufs- oder Aufklärungsansprüchen bei Realkredit; Verjährung • Kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz a.F., weil der K. die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen hat. • Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht; hier sind mögliche Ersatzansprüche zudem verjährt. • Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKG a.F. ist bei Realkreditverträgen zu üblichen Bedingungen ausgeschlossen. • Die wegen Aussetzung des Verfahrens entstandene Verjährungsunterbrechung endete mit Beendigung des Vorabentscheidungsverfahrens; die unter neuem Recht beginnende kürzere Verjährungsfrist lief ab dem 01.01.2002 und führte hier zur Verjährung der Ansprüche. Der K. verlangte Rückabwicklung und Schadenersatz aus einem Darlehens- und Immobilienkaufvertrag; er berief sich auf Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz a.F. und auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die finanzierende Beklagte. Er behauptete, Vermittler hätten falsche Zusicherungen zur Rentabilität und Garantien der Mietzahlungen gemacht; die Bank habe Bonitätsprüfungen unterlassen und Innenprovisionen verschwiegen. Der K. wollte u.a. Rückzahlung der Darlehensvaluta, Freistellung von Verbindlichkeiten und Ersatz künftiger Schäden. Die Beklagte bestritt Widerrufsvoraussetzungen, eigene Aufklärungspflichten und behauptete, es liege ein Realkredit zu üblichen Bedingungen vor; sie rügte Verjährung. Das Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt; der K. nahm das Verfahren 2005 wieder auf. • Kein Widerrufsrecht: Der K. hat die für einen Widerruf nach § 1 HWiG a.F. erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt; mündliche Verhandlungen in seiner Wohnung sind unzureichend belegt. Eine Schadensersatzbefugnis wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet aus, weil das Kaufvertragsangebot bereits vor Darlehensabschluss angenommen wurde. • Keine Aufklärungspflicht der Bank: Falschangaben des Vermittlers betreffen in der Regel nicht den Pflichtenkreis der finanzierenden Bank; ein Beratungsvertrag wurde nicht vorgetragen. Die vom BGH anerkannten Ausnahmefälle für Bankauflagepflichten (z. B. Überschreitung der Kreditgeberrolle, spezifischer Wissensvorsprung, schwerwiegender Interessenkonflikt) sind hier nicht substantiiert oder führen wegen Verjährung nicht zum Erfolg. • Verjährung: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten entstanden spätestens mit Beginn der Zinszahlungspflicht im Jan. 1996. Die ursprünglich unterbrochene lange Verjährungsfrist endete durch das Ende des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH und die Übergangsregelungen des BGB führte ab 01.01.2002 zur dreijährigen Frist, die am 31.12.2004 ablief; spätere Wiederaufnahme 2005 kam zu spät. • Einwendungsdurchgriff/VerbrKG: § 9 VerbrKG a.F. und die Rechtsprechung schließen einen Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen zu üblichen Bedingungen aus; hier liegt ein Realkredit zu üblichen Bedingungen vor, sodass ein Rückgriff nach § 242 BGB nicht möglich ist. • Deliktische Ansprüche: Auch mögliche deliktische Ansprüche (z. B. §§ 823 II, 826 BGB) sind verjährt; die klägerischen Vorwürfe zu angeblich kriminellem Zusammenwirken sind nicht geeignet, die Verjährungsproblematik zu überwinden. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der K.; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des K. wird zurückgewiesen. Der K. erhält keine Rückabwicklung, keinen Schadensersatz und keine Feststellung ersatzpflichtiger Zukunftsschäden gegen die Beklagte, weil er die Voraussetzungen eines Widerrufs nach dem HWiG a.F. nicht hinreichend dargelegt hat, eigene Aufklärungspflichten der Bank nicht begründet sind und wesentliche Ersatzansprüche aufgrund der eingetretenen Verjährung ausgeschlossen sind. Es liegt ein Realkredit zu üblichen Bedingungen vor, weshalb ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKG a.F. nicht greift. Der K. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.