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Urteil

4 U 19/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verband ist nach §§ 13 Abs.2 Nr.2 UWG a.F., 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt, wenn seine Mitgliederzahl als repräsentativ anzusehen ist. • Ein Einigungsstellenverfahren unterbricht die Verjährung nach § 27a Abs.9 UWG a.F.; eine Hemmung gem. § 204 BGB tritt ein, sofern die Parteien das Verfahren nicht grundlos nicht weiter betreiben. • Hinweise in schriftlichen Akquisitionsschreiben, dass nur der Text unentgeltlich ist und Bildveröffentlichungen kostenpflichtig sind, genügen gegenüber kaufmännischen Adressaten regelmäßig, um eine Verschleierungshandlung i.S.v. § 4 Nr.3 UWG zu verneinen. • Preisangaben gegenüber gewerblichen Abnehmern müssen nach § 5 UWG nicht zwingend den Gesamtpreis ausweisen; es genügt, wenn Preisangaben nicht irreführend sind. • Unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken ohne vorherige tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung können eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellen und ein Unterlassungsanspruch samt Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs.1 UWG rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Unaufgeforderte Werbeanrufe für entgeltliche Bebilderung rechtwidrig; sonst kein Verschleierungs- oder Kennzeichnungstatbestand • Ein Verband ist nach §§ 13 Abs.2 Nr.2 UWG a.F., 8 Abs.3 Nr.2 UWG klagebefugt, wenn seine Mitgliederzahl als repräsentativ anzusehen ist. • Ein Einigungsstellenverfahren unterbricht die Verjährung nach § 27a Abs.9 UWG a.F.; eine Hemmung gem. § 204 BGB tritt ein, sofern die Parteien das Verfahren nicht grundlos nicht weiter betreiben. • Hinweise in schriftlichen Akquisitionsschreiben, dass nur der Text unentgeltlich ist und Bildveröffentlichungen kostenpflichtig sind, genügen gegenüber kaufmännischen Adressaten regelmäßig, um eine Verschleierungshandlung i.S.v. § 4 Nr.3 UWG zu verneinen. • Preisangaben gegenüber gewerblichen Abnehmern müssen nach § 5 UWG nicht zwingend den Gesamtpreis ausweisen; es genügt, wenn Preisangaben nicht irreführend sind. • Unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken ohne vorherige tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung können eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellen und ein Unterlassungsanspruch samt Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs.1 UWG rechtfertigen. Die Beklagte verlegt das Magazin "X", das Firmenporträts redaktionell abdruckt; Texte sind unentgeltlich, die beigefügten Fotos müssen von den porträtierten Unternehmen bezahlt werden. Der Kläger, ein bundesweit tätiger Wirtschaftsverband, beansprucht Unterlassung, weil er die Akquisepraxis der Beklagten (Anschreiben, Interviewanfragen, telefonische Terminvereinbarungen) für verschleierte Werbung hält und fehlende Preis- und Kennzeichnungshinweise rügt. Insbesondere beanstandet er, dass schriftliche Kontaktaufnahmen nicht deutlich genug auf die Entgeltlichkeit der Bildveröffentlichungen hinwiesen, dass telefonische Anfragen unaufgefordert und irreführend als "kostenfreie" Artikel beworben würden, sowie das Fehlen einer deutlichen Kennzeichnung der Porträts als Anzeige. Das Landgericht gab in Teilen Recht; die Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung bezüglich unaufgeforderter Telefonate. Die Beweisaufnahme betraf unter anderem konkrete Kontakte zu drei porträtierten Firmen (D GmbH, O GmbH, I3 GmbH & Co.). • Klagebefugnis: Der Kläger ist nach den damals geltenden Vorschriften des UWG klagebefugt; die Mitgliederzahl reicht aus (§§ 13 Abs.2 Nr.2 UWG a.F., 8 Abs.3 Nr.2 UWG n.F.). • Verjährung und Hemmung: Das Einigungsstellenverfahren unterbrach die Verjährung nach § 27a Abs.9 UWG a.F.; die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB blieb bestehen, weil die Einigungsstelle das Verfahren förderte und ein vorzeitiges Ende durch Untätigkeit der Parteien nicht vorlag. • Verschleierung (§ 4 Nr.3 UWG): Die schriftlichen Anschreiben der Beklagten enthielten für kaufmännische Adressaten erkennbare Hinweise, dass Texte unentgeltlich, Bildveröffentlichungen jedoch kostenpflichtig sind; daher liegt keine verschleierte Werbeanbahnung vor. Aus der Beschränkung der Preisangaben auf SW-Fotos folgt nicht, dass Farbfotos kostenlos angeboten würden; dies ist nicht erfahrungswidrig. • Preiswahrheit/Preisklarheit (§ 5 UWG): Die Regelung der Preisangabenverordnung (§ 9 PAngV) findet keine Anwendung; gegenüber gewerblichen Kunden besteht keine Pflicht, den Gesamtpreis verbindlich vorzurechnen. Solange die verwendeten Berechnungsschlüssel zutreffend sind, liegt keine Irreführung vor. • Kennzeichnung/Schleichwerbung (§ 4 UWG, Pressefreiheit Art.5 GG): Die Beiträge sind redaktionell in eigener Verantwortung der Beklagten erstellt; die Bezahlung von Bildern dient der Finanzierung, ohne zwangsläufig die redaktionelle Unabhängigkeit zu untergraben. Daher kommt eine generelle Kennzeichnungspflicht als "Anzeige" nicht in Betracht. • Unaufgeforderte Telefonanrufe (§ 7 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.1 UWG): Für zwei konkret nachgewiesene Fälle (Firma I3 und D) fehlte eine vorherige tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung; unaufgeforderte Werbeanrufe zu entgeltlichen Bildveröffentlichungen stellen eine unzumutbare Belästigung dar und begründen Wiederholungsgefahr. Deshalb ist ein Unterlassungsanspruch zuzusprechen. • Prozess- und Kostenentscheidung: Beide Rechtsmittel hatten Erfolg teilweise; die Kostenverteilung ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen des Klägers (Kläger ¾, Beklagte ¼). Der Senat hat die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Unternehmen wegen der Veröffentlichung eines Firmenporträts in ihrem Magazin "X" ohne vorherige Einwilligung anzurufen, wenn die Fotos für das Porträt von den Unternehmen bezahlt werden müssen; für jeden Verstoß wurden Ordnungsmittel angedroht. Die weitergehenden Verbotsbegehren des Klägers (Verschleierung, unzureichende Preisangaben, Pflicht zur Kennzeichnung als Anzeige) wurden abgewiesen, weil die schriftlichen Hinweise der Beklagten gegenüber kaufmännischen Adressaten ausreichend waren und die redaktionelle Unabhängigkeit der Beiträge nicht entfallen ist. Die Beklagte hat zudem 232,00 Euro an den Kläger zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu Sicherheitsleistungen wurde getroffen.