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Beschluss

20 W 20/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Schriftsatz kann als Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO ausgelegt werden, wenn Tatsachenvortrag versehentlich übergangen wurde. • Bei objektiver Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Tatsachenvortrag besteht die Möglichkeit der Abhilfe nach § 321a ZPO auch wenn in der Hauptsache kein Rechtsbehelf gegeben ist. • Das Beschwerdegericht hat die Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Abhilfe nach § 321a ZPO vorliegen und das erstinstanzliche Gericht noch über die Abhilfe zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Abhilfe nach § 321a ZPO bei übergangenem Tatsachenvortrag • Ein binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Schriftsatz kann als Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO ausgelegt werden, wenn Tatsachenvortrag versehentlich übergangen wurde. • Bei objektiver Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Tatsachenvortrag besteht die Möglichkeit der Abhilfe nach § 321a ZPO auch wenn in der Hauptsache kein Rechtsbehelf gegeben ist. • Das Beschwerdegericht hat die Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Abhilfe nach § 321a ZPO vorliegen und das erstinstanzliche Gericht noch über die Abhilfe zu entscheiden hat. Die Beklagte beantragte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Berichtigung einer fehlerhaften Kostenentscheidung und legte hilfsweise sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht lehnte eine Berichtigung mit der Begründung ab, Tatsachenvortrag sei versehentlich nicht beachtet worden, die Kostenentscheidung jedoch bewusst erfolgt; die sofortige Beschwerde wurde gemäß § 99 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt. Die Beklagte hatte in der Hauptsache obsiegt; Streitgegenstand war die Korrektur der Kostenentscheidung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Schriftsatz der Beklagten als Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO zu werten sei und ob Verfahrensfehler vorliegen, die Abhilfe rechtfertigen. • Der Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2006 trifft die Fristvoraussetzung, da er innerhalb von zwei Wochen nach Urteilszustellung einging. • Ein Rechtsbehelf gegen das Urteil war nicht gegeben, weil die Beklagte in der Hauptsache voll obsiegt hatte und für die Kostenentscheidung § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung findet. • Durch das versehentliche Übergehen von Tatsachenvortrag liegt objektiv eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; objektive Verletzung reicht für eine Prüfung nach § 321a ZPO aus. • Nach herrschender Ansicht und unter Bezug auf die Entscheidung des OLG Celle kann der binnenfristige Schriftsatz als Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 321a ZPO ausgelegt werden. • Bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten gebietet es das prozessuale System und verfassungsrechtliche Rücksichten, die Möglichkeit einer innergerichtlichen Abhilfe vorzusehen; deshalb muss das selbständiges Beschwerdeverfahren entsprechende Weiterverfahren am Landgericht ermöglicht werden. • Daher ist der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Abhilfeprüfung an das Landgericht zurückzugeben. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bielefeld wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung der Abhilfe nach § 321a ZPO an das Landgericht zurückgewiesen. Begründung: Der binnen zwei Wochen eingegangene Schriftsatz der Beklagten ist als Antrag auf Fortführung des Verfahrens auszulegen und es liegt eine objektive Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Tatsachenvortrag vor. Da in der Hauptsache kein Rechtsbehelf besteht, ist der Weg der innergerichtlichen Abhilfe nach § 321a ZPO eröffnet. Das Oberlandesgericht hat somit die Zuständigkeit des Landgerichts zur erneuten Entscheidung über die Berichtigung der Kostenfestsetzung wiederhergestellt.