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Urteil

9 UF 32/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beurteilung, ob ein "längeres" Zusammenleben i.S.d. § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB vorliegt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Besteht zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung (insbesondere bei mindestens zweijährigem Zusammenleben), ist eine Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer sozial-familiären Bindung trifft den Anfechtenden; die Beklagten haben eine solche Bindung zunächst substantiiert dargetan.
Entscheidungsgründe
Sozial-familiäre Bindung und Zeitpunkt des "längeren" Zusammenlebens bei Vaterschaftsanfechtung • Zur Beurteilung, ob ein "längeres" Zusammenleben i.S.d. § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB vorliegt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. • Besteht zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung (insbesondere bei mindestens zweijährigem Zusammenleben), ist eine Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer sozial-familiären Bindung trifft den Anfechtenden; die Beklagten haben eine solche Bindung zunächst substantiiert dargetan. Der Kläger ist der leibliche Vater eines 2004 geborenen Kindes. Die Kindesmutter lebt mit dem Beklagten zu 2) zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt hatte. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Kläger leiblicher Vater ist; die nun Berufung führende Beklagte zu 1) beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, zwischen Mutter, Beklagtem zu 2) und Kind bestehe eine sozial-familiäre Bindung. Die Beklagten führten aus, der Beklagte zu 2) habe seit Schwangerschaft und Geburt die tatsächliche Verantwortung übernommen, am Familienleben teilgenommen und das Kind wie ein Vater betreut. Der Kläger bestritt die Angaben mangels Kenntnis und meinte, für die Beurteilung komme es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Streitpunkt ist, ob wegen einer sozial-familiären Bindung die Anfechtung nach § 1600 BGB ausgeschlossen ist. • Zulässigkeit: Trotz formeller Mängel des erstinstanzlichen Urteils entscheidet der Senat in der Sache; der rechtliche Vater ist notwendiger Streitgenosse (§ 1600e Abs.1 BGB). • Anwendbarkeit: Die seit 30.04.2004 geltenden §§ 1591ff. BGB finden auf das Verhältnis Anwendung; § 1600 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und Abs.3 BGB sind einschlägig. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 1600 Abs.1 Nr.2 BGB ist der leibliche Vater anfechtungsberechtigt, die Anfechtung nach § 1600 Abs.2 BGB setzt aber voraus, dass zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Bindung besteht. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen, dass der rechtliche Vater seit Geburt des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt und tatsächliche Verantwortung trägt; dieser Vortrag ist unstreitig. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen einer sozial-familiären Bindung. • Zeitpunkt des Zusammenlebens: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht der Klageerhebung. Ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren gilt jedenfalls als "längeres" Zusammenleben i.S.d. § 1600 Abs.3 S.2 BGB. • Schutz des Kindeswohls: Zweck der Vorschrift ist der Schutz des familiären Vertrauensverhältnisses; die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts am Verfahrensergebnis stärkt diesen Schutz. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Vorliegend bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial-familiäre Bindung zwischen rechtlichem Vater und Kind, sodass die Anfechtung gemäß § 1600 Abs.2 BGB ausgeschlossen ist. Der Senat hebt das Amtsgerichts-Urteil ab und weist die Klage des leiblichen Vaters ab. Zur Begründung: Zwar ist der Kläger leiblicher Vater und grundsätzlich anfechtungsberechtigt, doch schließen die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung nach § 1600 Abs.2 BGB hier eine Anfechtung aus, weil zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht. Maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen "längeren" Zusammenlebens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren begründet regelmäßig die sozial-familiäre Bindung. Die Beklagten haben diese Bindung substantiiert dargelegt, der Kläger hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die das Fehlen einer solchen Bindung belegen würden. Daher trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird für den Kläger zugelassen.