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Beschluss

15 W 139/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsbetreuer haben bei Mittellosigkeit des Betreuten Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse nach den bis 30.06.2005 geltenden Vorschriften. • Ein erhöhter Stundensatz ist zu gewähren, wenn der Betreuer über durch ein Hochschulstudium oder gleichwertige Ausbildung erworbene besondere, betreuungsrelevante Kenntnisse verfügt (§ 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG a.F.). • Die Beurteilung, ob ein konkretes Studium betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat, obliegt überwiegend dem Tatrichter und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Erhöhter Stundensatz für Berufsbetreuer bei betreuungsrelevanten Hochschulkenntnissen • Berufsbetreuer haben bei Mittellosigkeit des Betreuten Anspruch auf Vergütung gegen die Landeskasse nach den bis 30.06.2005 geltenden Vorschriften. • Ein erhöhter Stundensatz ist zu gewähren, wenn der Betreuer über durch ein Hochschulstudium oder gleichwertige Ausbildung erworbene besondere, betreuungsrelevante Kenntnisse verfügt (§ 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG a.F.). • Die Beurteilung, ob ein konkretes Studium betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat, obliegt überwiegend dem Tatrichter und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Der Beteiligte zu 1 war als Berufsbetreuer für den mittellosen Betroffenen bestellt und machte für Mai bis Juni 2005 Vergütung in Höhe von 243,87 € geltend, zugrunde gelegt wurde ein Stundensatz von 31,00 €. Beteiligter zu 1 ist Diplom-Volkswirt; er berief sich auf vermittelte Kenntnisse in Betriebswirtschaft und Recht durch sein Studium. Beteiligter zu 2 beanstandete die Höhe und forderte stattdessen 18,00 € Stundensatz mit der Begründung, das VWL-Studium vermittle keine praxisrelevanten betreuungsrelevanten Kenntnisse. Das Amtsgericht und das Landgericht bestätigten den höheren Stundensatz; der Beteiligte zu 2 führte Beschwerde bis zum Oberlandesgericht, das die sofortige weitere Beschwerde zurückwies. Relevante Tatsache war, dass die Studienunterlagen des Beteiligten zu 1 Vorlesungen und Prüfungen in Privatrecht, öffentlichem Recht sowie betriebswirtschaftlichen Fächern belegten. • Anspruch auf Vergütung bestand nach §§ 1908i, 1836 Abs.1 S.2, Abs.2 BGB a.F. und richtete sich wegen Mittellosigkeit gegen die Landeskasse (§ 1836a Abs.1 BGB a.F.). • Maßgeblich war die bis 30.06.2005 geltende Fassung des BVormVG; dort beträgt die Mindestvergütung 18,00 € je Stunde, erhöht auf 31,00 € bei Vorliegen besonderer betreuungsrelevanter Kenntnisse (§ 1 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr.2 BVormVG a.F.). • Als besondere Kenntnisse gelten solche, die bezogen auf ein Sachgebiet deutlich über Grundwissen hinausgehen und für die Führung der Betreuung nutzbar sind; es genügt, wenn sie einen bestimmten Aufgabenkreis abdecken. • Ob ein konkretes Studium solche Kenntnisse vermittelt, ist primär Tatsachenfrage des Tatrichters; dessen Würdigung ist in der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (§§ 27, 12, 25 FGG). • Das Landgericht hat anhand der vorgelegten Lehrveranstaltungsübersichten, Zwischenprüfungszeugnisse und des Diplomprüfungsinhalts rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das konkrete VWL-Studium des Beteiligten zu 1 auch betriebswirtschaftliche und rechtliche, anwendungsorientierte Lehrinhalte enthielt und damit betreuungsrelevantes Wissen vermittelte. • Theoretische Einwände zur Abgrenzung von VWL und BWL ändern daran nichts; entscheidend ist der konkrete Zuschnitt des Studiums, nicht die abstrakte Charakterisierung der Fachrichtung. • Mangels Rechtsfehlern war die Billigung des Stundensatzes von 31,00 € durch die Vorinstanzen zu bestätigen. Der Beteiligte zu 2 hat die Beschwerde verloren; die sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass dem Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) aufgrund seines konkreten Hochschulstudiums ein erhöhter Stundensatz von 31,00 € zusteht, weil aus den vorgelegten Prüfungs- und Studienunterlagen rechtsfehlerfrei betreuungsrelevante, besondere Kenntnisse in Recht und Betriebswirtschaft hervorgehen. Die Vergütungsfestsetzung beruht auf der bis 30.06.2005 geltenden Rechtslage und ist verfahrensrechtlich und materiell nicht zu beanstanden. Damit bleibt die vom Rechtspfleger festgesetzte Vergütung in der beantragten Höhe bestehen und der Beschwerdeführer unterliegt.