OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 164/05

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0821.3U164.05.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                            

Der Klägerin wir gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wir gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die am ####1969 geborene Klägerin nimmt den Beklagten, bei dem sie jedenfalls seit 1986 in fortlaufender internistischer Behandlung war, wegen vermeintlich fehler­hafter Behandlung ihrer Hepatitiserkrankung und ihres Diabetes mellitus sowie we­gen behaupteter kontraindizierter Medikamentenverordnungen bei bestehender Ab­hängigkeitserkrankung in Anspruch. Die im wesentlichen bei ihren Großeltern aufgewachsene Klägerin unternahm im Al­ter von 14 Jahren einen (ersten) Selbstmordversuch; im Alter von 17 Jahren kam es - den späteren Angaben der Klägerin gegenüber ihren Behandlern im Westfälischen Psychiatriezentrum I zufolge - zu einem halbjährlichen kontinuierlichen Heroin­konsum. Nach ihrer Heirat im Jahr 1992 musste sich die Klägerin wegen persistie­render Unterleibsbeschwerden immer wieder operativen Bauchraumeingriffen unter­ziehen; in den Jahren 1994 – 1996 fanden mindestens 16 Operationen im Abdomi­nalbereich statt, die zu einem sog. Verwachsungsbauch führten. Vom 11.01.1996 bis zum 07.02.1996 wurde die Klägerin wegen gehäufter, in den Unterbauch ausstrahlender Mittelbauchschmerzen – bei seit ca. 5 Jahren bestehen­den Schmerzkrampfattacken – im Knappschaftskrankenhaus S be­handelt. Das Knappschaftskrankenhaus entließ sie unter Empfehlung einer Schmerzbehandlung mit Dolantin an Dr. T2 in N2 als weiterbehandelnden Arzt. Im Jahre 1996 konsumierte die Klägerin – ihren Angaben bei nachfolgenden Kran­kenhausaufenthalten zufolge - auf dem Hintergrund ihrer anhaltenden Schmerz­problematik erneut Heroin. Mit Beschwerden einer chronischer Obstipation ließ sich die Klägerin vom 06.08. – 23.08.1996 stationär im Knappschaftskrankenhaus S behandeln. Nach dem Abschlussbericht dieser Klinik vom 23.08.1996 (Bl. 498 ff. GA) erwiesen sich die geschilderten Abdominalbeschwerden gegenüber zahlreichen Analgetika außer Opi­aten als resistent; ein neurologisch-psychiatrisches Konsil ergab den dringenden Verdacht einer Psychosomatose. Die sich anschließende stationäre Behandlung vom 23.08. – 02.09.1996 in der BG-Klinik K ergab nach dem Abschlussbe­richt vom 16.12.1996 (Bl. 521 ff. GA) einen vermehrten Bedarf an Schmerzmitteln sowie einen positiven Nachweis von Hepatitis C – Antikörpern bei positivem Hepatitis C RNA - Nachweis. Nach Konfrontation mit der beobachteten Suchtproblematik drohte die Klägerin bei zwei Gelegenheiten während des stationären Aufenthaltes in der BG-Klinik, aus den Obergeschossetagen herabzuspringen. Sie wurde sodann am 02.09.1996 unter den Modalitäten eines PsychKG-Verfahrens in die geschlossene Abteilung des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie in I verlegt. Nach an­fänglicher Entzugssymptomatik verblieb die Klägerin zunächst freiwillig in der statio­nären psychiatrischen Behandlung, die sie dann am 13.09.1996 vorzeitig abbrach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht vom 10.01.1997 (Bl. 525 ff. GA) Bezug genommen. Vom 27.12.1996 - 02.01.1997 begab sich die Klägerin zur Durchführung einer Ent­giftungstherapie bei Dolantin-Abhängigkeit in die stationäre Behandlung der N-Klinik N2. Dem an den Beklagten gerichteten Entlassungsbericht vom 16.01.1997 (Bl. 478 ff. GA) zufolge war dort eine Entgiftung bei bestehender Politoxi­komanie (Benzodiazepine, Heroin, Fetidin) nicht möglich, weil es zu einem „Beige­brauch“ der Patientin kam, der unter den Bedingungen einer offenen Station nicht zu beherrschen war. Es folgte eine erneute stationäre Entzugsbehandlung im Psychi­atriezentrum I in der Zeit vom 02.01.1997 bis 14.01.1997 (Bl. 529 ff. GA). In den Jahren 1996 und 1997 veranlasste der Beklagte auf Bitten des Ehemannes der Klägerin bei ihr mehrfach die Durchführung von Heroin-Urintests. Er führte ausweislich seiner zu den Akten gereichten EDV- Dokumentation und eines hieraus erfolgten Ausdrucks mit Datum vom 07.09.2001 (Bl. 74 ff. GA) seit dem 22.01.1997 wiederholt mit der Klägerin „Besprechungen zur aufgedeckten Problema­tik mit zukunftsorientierten, stimmungsaufhellenden Inhalten“. Hierzu finden sich in der Dokumentation des Beklagten weitere gleichlautende Textbausteinvermerke für den 07.07.1997 und 10.12.1998. Zustände von „depressiver Verstimmung“ und „Agitationsphasen“ bei der Klägerin notierte der Beklagte u.a. für den 22.08.1997, 30.03.1998, 10.12.1998, 17.04.2000, 15.12.2000, 12.01.2001, 12.02.2001 und 14.02.2001; „Angstzustände“ vermerkte er am 05.10.1998,19.02.1999 und 01.04.1999. Wiederholt verordnete der Beklagte der Klägerin während seiner Be­handlungszeit Valoron bzw. Tilidin und Antidepressiva; wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Dokumentation wird auf die genannten EDV-Ausdrucke Bezug ge­nommen. Für den 22.07.1997 notierte der Beklagte die Diagnose „Allergischer Zustand; Ver­dacht auf Diabetes mellitus“. Er veranlasste unter dem 19.12.1997, 03.09.1998, 03.02.1999, 20.05.1999 und 02.01.2001 Kontrollen der Blutzuckerwerte der Klägerin; diese ergaben – in der genannten zeitlichen Abfolge - BZ-N – Werte von 80, 82, 91, 95 und 98. Nachdem der Beklagte seit dem 24.08.1992 mehrfach auch Laborwerte zur Leber­diagnostik der Klägerin erhoben und festgehalten hatte - zu deren Einzelheiten auf die EDV-Dokumentationsausdrucke verwiesen wird - veranlasste er erstmals im Feb­ruar 1999, dass bei der Klägerin ein Hepatitis-Antikörpertest durchgeführt wurde. Das Labor Prof. Dr. E übermittelte dem Beklagten am 04.02.1999 einen Be­fundbericht, wonach der Hepatitis C – Antikörpertest (Anti HCV) „positiv“ ausgefallen sei. Ob der Beklagte der Klägerin diesen Befund mitteilte, ist zwischen den Parteien streitig. Sonographische Abdomenuntersuchungen des Beklagten bei der Klägerin vom 20.05.1999, 24.08.1999 und 21.12.2000 fielen nach seiner Beurteilung „o.B.“ aus. Im März 2001 wechselte die Klägerin zwecks allgemeinärztlicher Behandlung zu Dr. T5 in N2, der umfassende Blutuntersuchungen anordnete; diese ergaben am 26.03.2001 erhöhte Leberwerte mit Gamma-GT 59 +, GOT 49 + und GPT 181 + so­wie unter dem 08.04.2001 einen positiven Hepatitis C – Virus RNA-Nachweis. Nach­dem die Klägerin hierüber von Dr. T5 informiert worden war, suchte sie erneut den Beklagten auf, um ihn mit diesen Befunden zu konfrontieren. Dessen letzte Blutwerterhebung vom 09.04.2001 bei der Klägerin ergab ebenfalls erhöhte Transa­minasen-Werte; am 10.04.2001 fand der letzte Behandlungskontakt der Parteien statt. Unter dem 21.04.2001 ließ die Klägerin über die N-Klinik N2 eine Leber­biopsie durchführen. Der Befundbericht des Pathologen Prof. Dr. T3 vom 27.04.2001 (Bl. 255 GA) kam zu dem Schluss, dass eine „minimale chronische per­sistierende Hepatitis“ vorliege. Vom 18.05. – 01.06.2001 wurde die Klägerin in der N-Klinik N2 stationär behandelt. Anlass war die Erstmanifestation eines insulinpflichtigen Diabetes melli­tus, wobei die Aufnahme unter den Zeichen eines hyperosmolaren Komas erfolgte. Die Klägerin wurde wegen ihres Diabetes in eine Insulinversorgung eingewiesen. Die von der N-Klinik u.a. veranlasste Untersuchung der Hepatitis – Viruslast im Hygieneinstitut H ergab einen quantitativen Nachweis von Hepatitis C (PCR) von 800.000 lU/ml, den die Klinik als „unauffälligen Autoantikörperbefund“ ein­stufte. In dem Entlassungsbericht vom 12.06.2001 (Bl. 9 – 11 GA) an Dr. T5 teilte der Chefarzt Prof. Dr. B der N-Klinik mit, dass man wegen der bekannten Hepatistis C „zur Zeit keine Therapieindikation sehe“. Vom 19.06.-22.06.2001 wurde die Klägerin unter der Leitdiagnose einer „akuten Gastroenteritis“ wiederum in der N-Klinik N2 behandelt. Der Entlassungs­bericht vom 13.07.2001 (Bl. 27 ff. GA) wies hinsichtlich der Hepatitis C – Diagnose erneut den Zusatz „derzeit keine Indikation für eine Interferontherapie“ auf. Eine Vorstellung der Klägerin in der hepatologischen Ambulanz der Universitätsklini­ken N (N) am 13.03.2002 führte zu der Mitteilung an den die Klägerin mit­behandelnden Diabetologen Dr. T4, dass zur Zeit „keine dringende Indikation zur Einleitung einer antiviralen Therapie vorliege“, sondern „derzeit eine Optimierung der anti-diabetischen Therapie im Vordergrund stehe“. Zur erneuten Entscheidung über die Einleitung von Therapiemaßnahmen bezüglich der Hepatitis C – Infektion wurde eine Kontrollbiopsie der Leber in 2 Jahren angeraten. Vom 27.10. – 06.11.2003 kam es zur erneuten stationären Behandlung der Klägerin in der N-Klinik N2 wegen Unterbauchbeschwerden. Der Entlassungsbericht vom 29.12.2003 (Bl. 307/308 GA) ging „am ehesten von einer psychosomatischen Störung“ aus. Am 20.01.2004 stellte sich die Klägerin erneut in der gastroenterologischen Ambu­lanz der N vor. Der Bericht der N an Dr. T5 vom 10.02.2004 (Bl. 176 ff. GA) lautete dahin, dass eine strenge Indikationsstellung für die Behandlungsmög­lichkeit der Hepatitis C – Erkrankung mit einer kombinierten Interferontherapie ange­zeigt sei, weil die Therapie mit Interferon möglicherweise die vorbestehenden psy­chiatrischen Störungen aggravieren könne. Es werde zunächst eine Rebiopsie zur Feststellung des histologischen Schädigungsgrades empfohlen. Bei fehlendem Be­fundprogress sei eine abwartende Haltung gerechtfertigt. Die daraufhin in der N-Klinik N2 durchgeführte 2. Leberbiopsie der Klägerin wurde durch die Pathologen Prof. Dr. T3 und Partner am 03.08.2004 dahinge­hend beurteilt, dass es sich um eine „milde chronische Hepatitis (klinisch Hepatitis C)“ handele (Bl. 256 GA). Die N-Klinik N2 berichtete über die perkutane Leberbiopsie und ihr Ergebnis an den Hausarzt der Klägerin Dr. T5. Der Klinik­bericht vom 11.08.2004 (Bl. 293 GA) riet dabei zunächst die Aktualisierung verschie­dener serologischer Parameter bei der Klägerin an, bevor man unter Abwägung der Vor- und Naschteile beurteile, ob eine Kombinationstherapie mit Interferon und Riba­virin in Frage komme. Bislang hat die Klägerin keine Interferontherapie zur Behandlung ihrer Hepatitiser­krankung durchgeführt. Sie befindet sich seit dem Sommer 2004 in der psychiatrischen Behandlung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H2 in N2, der bei ihr am 20.08.2004 ein reaktive Depression attestierte. Am 12.01.2005 bescheinigte Dr. H2 der Kägerin weiterhin, dass sie bei sehr schwer einstellbarem Diabetes und bekannter Hepatitis C „seit Jahren psychisch stark belastet“ sei; es hätten sich im Laufe der Jahre schwere psychische Störungen bis hin zu depressiven Verstim­mungen entwickelt. Der Zustand habe sich trotz intensiver antidepressiver Therapie und Gabe von Fluspirylen nur leicht gebessert. Bei der Klägerin besteht seit dem 28.05.2003 eine Schwerbehinderung mit einem „G.d.B. von 100 %“. Sie bezieht seit dem 01.02.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung; seit dem 10.06.2005 ist sie im Rahmen der gesetz­lichen Pflegeversicherung in die Pflegestufe I eingeordnet worden. Vor dem Landgericht Essen hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines an­gemessenen Schmerzensgeldes bei einer Begehrensvorstellung von 40.000,- € so­wie auf umfassende Feststellung seiner Schadensersatzpflichtigkeit in Anspruch ge­nommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Fest­stellungen in dem am 29.06.2005 verkündeten Urteil des Landgerichts Essen Bezug genommen (§ 540 I 1Zif. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten und Diabetologen Dr. C2 – das mehrfach ergänzt und erläutert worden ist – sowie nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B ab­gewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Essen im Wesentlichen ausgeführt : Es sei zwar ein Behandlungsfehler des Beklagten gewesen, dass er eine – spätes­tens aufgrund der Laborergebnisse vom 04.02.1999 gebotene – weiterführende Diagnostik zur Klärung des Hepatitisverdachtes unterlassen habe. Die unterlassene Diagnostik hätte auch die Feststellung der Hepatitisinfektion bestätigt und richtiger­weise dazu führen müssen, mit der Klägerin eine Interferontherapie zu erörtern. Je­doch hätten diese Versäumnisse bei ihr keinen Gesundheitsschaden bewirkt. Es fehle nämlich an einem Fortschreiten der Hepatitiserkrankung seither, auch be­stehe keine Leberzirrhose; weder der Diabetes mellitus noch die Depression seien Folgeerkrankungen der Hepatitisinfektion. Die Undurchführbarkeit der Interferonthe­rapie seit 2001 sei in der von dem Beklagten nicht zu verantwortenden Diabeteser­krankung der Klägerin bzw. in der schon vorher bestehenden Veranlagung dazu be­gründet,- nicht jedoch in Versäumnissen seiner Behandlung. Die gegenüber 1999 gegebenenfalls gesteigerte Kontraindikation für die Interferontherapie wegen depres­siver Verstimmungen der Klägerin habe deren erfolgreiche Durchführung nicht mehr gehindert, als die schon vorher bestehende depressive Veranlagung, die ein Durch­halten der mehrmonatigen Therapie zu einem früheren Zeitpunkt höchst unwahr­scheinlich gemacht habe. Letztlich seien die Versäumnisse des Beklagten der Klägerin zugute gekommen, weil sie sich eine veraltete Interferonmonotherapie mit einem höchstwahrscheinlich frühe­ren Diabetesausbruch und einer bedenklichen Verschlechterung der psychischen Verfassung erspart habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht einge­legten Berufung, die ihre erstinstanzlichen Behandlungsfehlervorwürfe wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor : Der Beklagte habe nicht erst – wie vom Landgericht angenommen – beginnend mit dem Laborergebnis vom 04.02.1999 eine weitergehende Hepatitisdiagnostik vor­nehmen müssen, sondern wegen der signifikant erhöhten Leberwerte schon seit dem August 1992. Das Unterlassen dieser weiterführenden Diagnostik sei jeweils ein gro­ber Behandlungsfehler gewesen. Aus den gravierenden Dokumentationsmängeln zur Hepatitisdiagnostik in den Krankenunterlagen des Beklagten folge, dass er in dieser Hinsicht nichts veranlasst habe. Es sei falsch, dass bei der Klägerin keine Gesundheitsverschlechterung eingetreten sei; denn seit dem Antikörpernachweis im Februar 1999 sei die Hepatitis C erstens chronisch geworden und zweitens wegen der festgestellten Leberfibrose fortge­schritten. Der Sachverständige Dr. C2 habe einen Mangel des Erkrankungsfort­schritts jedenfalls nicht ohne persönliche Untersuchung der Klägerin und nicht ge­stützt auf die Fremdbefunde der Pathologen zu den beiden Leberbiopsien annehmen dürfen. Der Beklagte habe ihr ferner schon Anfang 1999 die Interferontherapie als einzige und zwingende Möglichkeit anraten müssen. Bereits 1999 – zum Zeitpunkt der Mit­teilung über den positiven Antikörpernachweis an den Beklagten – sei die Interferon­kombinationstherapie mit Interferon Alpha und Ribavirin gebräuchlich und mit mehr als 50 % erfolgversprechend gewesen. Eine nennenswerte Verbesserung des Stan­dards der Interferonbehandlung sei seit 1999 nicht eingetreten. Ein etwaig schon früher bestehender Verdacht auf eine mögliche Diabetes-Erkran­kung der Klägerin habe keine Kontraindikation gegen die erfolgreiche Durchführung einer Interferonbehandlung der Hepatitisinfektion dargestellt. Wenn später aufgrund des Diabetes mellitus der Klägerin eine solche Kontraindikation bestanden habe, be­ruhe dies jedenfalls auf der jahrelangen fehlerhaften Nichtbehandlung des Diabetes­leidens durch den Beklagten, die schon seit dem ersten dokumentierten Verdacht am 22.08.1997 geboten gewesen sei. Der Beklagte habe auch insoweit unterlassen, die zur Klärung des Blutzuckerverdachtes gebotenen Laborwerte zu erheben,- insbe­sondere der HbA 1 c – Wert. Der Diabetes mellitus der Klägerin sei eine Folge ihrer vom Beklagten unbehandelt gelassenen Hepatitiserkrankung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichtes beruhe auf unzureichenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2, der insbesondere die Angabe des mitbehandelnden Diabetologen Dr. T - der von einem Diabetes Typ III gesprochen habe - nicht hinreichend widerlegt habe. Unrichtig sei schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die depressive Ver­stimmung der Klägerin nicht auf ihre Hepatitis C – Erkrankung zurückzuführen sei, weil es an der dazu erforderlichen Leberfunktionsstörung fehle. Der Sachverständige habe sich auch insoweit nicht auf die fragliche Deutung einer fremden Biopsiebefun­dung verlassen dürfen. Die Klägerin meint, es müsse das Gutachten eines anderen Sachverständigen ein­geholt werden, weil Dr. C2 ihre persönliche Untersuchung und Befragung unter­lassen habe, weil er ferner ohne Anhalt in der Dokumentation von Unterstellungen ausgegangen sei und unerörtert gelassen habe, inwieweit die Schmerzmittelverord­nungen des Beklagten trotz bestehender Abhängigkeitserkrankung zur Leberschädi­gung der Klägerin beigetragen hätten. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Auffassung, den Beklagten treffe die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit seiner grob fehlerhaften jahrelangen Be­handlung für die jetzigen Gesundheitsstörungen aus der Hepatitis- und Diabeteser­krankung sowie hinsichtlich der aufgetretenen Depression. Das Gleiche gelte wegen der massiven Dokumentationsverstöße des Beklagten, die sich insbesondere aus den Abweichungen des vorprozessualen Ausdrucks seiner EDV-Aufzeichnungen vom 07.09.2001 gegenüber der dem Gericht zugeleiteten „Original“ - Ausdruck ergä­ben. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug weitere Kopien u.a. von Behandlungsbe­richten aus den Jahren 1996 und 1997 vorgelegt. Sie trägt hierzu vor: Wenn schon 1996 im K - Krankenhaus der Hepatitis C – Nachweis ge­führt worden sei – von dem sie damals ebenfalls nichts erfahren habe -, müsse sich der Beklagte vorhalten lassen, nicht schon eher als im Februar 1999 diesbezügliche Diagnostikmaßnahmen durchgeführt zu haben. Im übrigen habe sie - die Klägerin - von1997 bis 1999 keine Depressionen gehabt, weil in dieser Zeit kein Schmerzmit­telmissbrauch stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt, unter Anänderung des Urteils des Landgerichts Essen 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemesse­ner Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2002 zu zahlen; 2. die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus seiner ärztlichen Behandlung vom 04.02.1999 bis zum Behandlungsende im April 2001 zu ersetzen, so­weit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte behauptet insbesondere, er habe der Klägerin das Ergeb­nis des Hepatitis-Antikörpertestes vom Februar 1999 mitgeteilt und sie auf die Ver­meidung von allgemeinen Risikofaktoren bei dieser Erkrankung hingewiesen. Zur Einleitung einer Interferontherapie habe er angesichts der noch im Rahmen liegen­den Leberwerte keine Veranlassung gesehen. Zudem sei die ambulante Interferon­therapie damals noch nicht etabliert gewesen. Von eine größere Erhebungsdichte hinsichtlich der Transaminasen habe er angesichts der ihm bekannten Kranken­hausaufenthalte der Klägerin abgesehen, da er von einer Kontrolle der Leberwerte dort ausgegangen sei. Von einer Heroin- und Medikamentenabhängigkeit der Kläge­rin habe er lange nichts gewusst. Valoron und Tilidin habe er ihr wegen der anhal­tenden starken Schmerzen verordnet; die Klägerin habe wegen ihrer chronischen Depression auch zu Recht Antidepressiva von ihm verabreicht bekommen. Unklarheiten seiner Dokumentation stellt der Beklagte in Abrede. Er behauptet hierzu, es sei dem Gericht lediglich durch ein Versehen seiner Mitarbeiterinnen ein nicht zu allen Speicherziffern vollständiger EDV-Ausdruck zur Verfügung gestellt worden; hierdurch erklärten sich die Abweichungen von dem vorprozessual der Be­klagtenseite zur Verfügung gestellten Ausdruck. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und den Berichterstatter­vermerk zum Senatstermin am 21.08.2006 ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 23.01.2006 (Bl. 408 ff. GA) und vom 08.03.2006 (Bl. 432 f. GA) durch Einholung ei­ner schriftlichen Gutachtenergänzung des Sachverständigen Dr. C2, die er im Senatstermin mündlich erläutert hat, sowie durch die (vom Sachverständigen veran­lasste) Einholung einer ergänzenden pathologischen Stellungnahme des Instituts Prof. Dr. T3. Wegen des Ergebnisses der Gutachtenergänzung und – erläute­rung sowie der pathologischen Stellungnahme vom 01.04.2006 wird auf das Ergän­zungsgutachten des Dr. C2 vom 18.04.2006 nebst Anlagen (Bl. 464 ff. GA) und den vorgenannten Berichterstattervermerk verwiesen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. T4, wegen dessen Aussage auf das Anschreiben vom 22.03.2006 (Bl. 445 GA) Bezug genommen wird. II. 1. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg und war des­halb zurückzuweisen. Die Klägerin legt dem Beklagten hinsichtlich seiner internistischer Behandlung ab dem August 1992 zwar – in dem nachfolgend zu 2. und 3. dargestellten Umfang – teilweise zu Recht Behandlungsfehler zur Last. Diese haben sich jedoch nicht nach­weislich verschlimmernd auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt; das geht zu Lasten der für die vermeintliche Verursachung der Gesundheitsschäden beweis­pflichtigen Klägerin. Im Übrigen haben sich die Behandlungsfehlervorwürfe gegen den Beklagten – wie nachfolgend unter 3. dargestellt - als unberechtigt erwiesen. Bei seiner Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2, der die erstinstanzlich erstatteten und für den Se­nat nach fortgeschrittener Aktenlage aktualisierten Gutachten bei seiner Anhörung eingehend und sachlich überzeugend begründet hat. Der Sachverständige besitzt als Internist, Diabetologe und Suchtmediziner aufgrund seiner Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für innere Medizin des P2 Hospitals P sowohl ein fundier­tes theoretisches Wissen als auch eine große praktische Erfahrung. Seine Ausfüh­rungen beruhten auf einer gründlichen Aufarbeitung der jeweils bei den Gerichtsak­ten vorhandenen Behandlungsunterlagen,- wobei es ihm nach seiner überzeugenden Darstellung wegen der dokumentierten maßgeblichen Befunde zum Krankheitsver­lauf der Klägerin auch ohne deren persönliche Untersuchung möglich war, zu den entscheidungserheblichen Beweisfragen fundierte und suffiziente Aussagen zu tref­fen. Der von der Klägerin angeregten Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 ZPO bedurfte es deshalb nicht. 2. Der Senat geht mit dem Landgericht auf der Grundlage der Sachverständigener­läuterungen des Dr. C2 davon aus, dass der Beklagte es unter Verstoß gegen den internistischen Behandlungsstandard unterlassen hat, bei der Klägerin nach dem positiven Hepatitis C - Antikörpernachweis vom 04.02.1999 bis zum Ende seiner Be­handlungszeit im April 2001 die für einen hepatitis-postiv getesteten Patienten ge­botene Verlaufsdiagnostik durchzuführen. a) Der Sachverständige hat bereits in seinem Erstgutachten ausgeführt, dass es dem internistischen Standard entsprochen hätte, nach dem Nachweis von Hepatitis C – Antikörpers im Februar 1999 entsprechend den Empfehlungen der Konsensus-Leitli­nie der DGVS 1997 eine Basisdiagnostik durchzuführen, die aus der Erhebung der Werte zu GOT, GPT, Quick, Bilirubin, Gamma-GT, AP, Blutbild, Thrombozyten, Ge­samteiweiß, Elektrophorese, HbsAG und Anti-HCV sowie Sonographien bestehe. Der Verdacht auf eine chronische Hepatitis C erfordere eine standardmäßige Kon­trolle der GPT-Marker im Blut nach ca. ½ Jahr. Der Beklagte habe hier – so der Sachverständige – unter Verletzung aktueller medizinischer Standards versäumt, eine zielgerichtete und weiterführende Diagnostik im Hinblick auf eine mögliche chronische Hepatitis C – Virusinfektion der Leber der Klägerin durchzuführen. Er habe nicht die erforderliche Kontrolle der Serum-Transaminasen durchgeführt und auch die kontrollierende Bestimmung der Hepatitis C – RNA unterlassen. – Diesen Verstoß gegen den internistischen Behandlungsstandard durch Unterlassen der ge­botenen Verlaufsdiagnostik zwischen Februar 1999 und Anfang 2001 (mit Ausnahme der durchgeführten Lebersonographien) hat der Sachverständige auch bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat am 21.08.2006 bestätigt. b) Das Unterlassen der gebotenen Basisdiagnostik bezüglich der Hepatitiserkran­kung der Klägerin seit dem 04.02.1999 führt vorliegend jedoch nicht zu einer Scha­densersatzhaftung des Beklagten. Die Klägerin hat nämlich nicht nachweisen kön­nen, dass ihr aus diesem ärztlichen Unterlassen ein irgendwie gearteter Gesund­heitsschaden entstanden wäre. c) Beweiserleichterungen kommen der Klägerin insofern nicht zustatten. Ob dem Be­klagten mit dem Unterlassen der Hepatitisverlaufsdiagnostik seit dem 04.02.1999 sogar ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, bei dessen Vorliegen zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr im Kausalitätsbereich hätte greifen können, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Allerdings sprechen für einen solchen gro­ben Fehler durchaus die Äußerungen des Gutachters, dass es sich um ein „objektiv unverständliches Unterlassen“ bzw. einen „Verstoß gegen den absoluten internisti­schen Standard“ gehandelt habe. Der Klägerin kommen vorliegend jedoch auch im Falle einer seit dem Februar 1999 grob fehlerhaft unterbliebenen Verlaufsdiagnostik keine Beweiserleichterungen hin­sichtlich der Verursachung der bei ihr eingetretenen Gesundheitsschäden zugute, weil – wie die nachstehenden Ausführungen ergeben - das Unterlassen dieser Diagnostik nachweislich die Aufklärbarkeit des Krankheitsverlaufes der Hepatitis C – Erkrankung oder des therapeutischen Behandlungsgeschehens nicht verschleiert oder verschoben hat. Damit ist für die von der Rechtsprechung im Arzthaftungsbe­reich bei groben Behandlungsfehlern entwickelte Kausalitätsvermutung vorliegend kein Raum; denn die Beweiserleichterung bei groben Arztfehlern ist keine Sanktion für ein besonders schwerwiegendes Arztverschulden, sondern ein Ausgleich dafür, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den in Rede stehenden Fehler besonders verbreitert oder verschoben wird (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 515 m.w.N. zur Rspr.; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 112). Die Beweislastumkehr zu­gunsten des Patienten beim groben Behandlungsfehler entfällt, wenn feststeht, dass sich durch ihn das Risikospektrum für den Patienten nicht verändert hat (OLG Hamm, VersR 2004, 1321 ff. m.w.N.). So liegt es aber im Falle der Klägerin. d) Hinsichtlich der von der Klägerin als vermeintliche Folge ihrer Hepatitis C – Infek­tion geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gilt dabei im Einzelnen: aa) Der Beklagte hat durch die unterlassene Basisdiagnostik seit dem 04.02.1999 nicht zur Chronifizierung der Hepatitiserkrankung beigetragen . Das steht für den Senat auf der Basis des von der Klägerin nachgereichten Entlas­sungsberichtes der BG-Klinik C vom 16.12.1996 und der dazu erfolgten Aus­führungen des Sachverständigen Dr. C2 fest. Dieser hat anhand des von der Klägerin in zweiter Instanz vorgelegten Entlassungsberichtes vom 16.12.1996 bestä­tigt, dass – was die Klägerin sich auch im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 03.07.2006 zu eigen gemacht hat - schon damals eine chronische Hepatitis C diag­nostiziert worden sei. Hieraus folge – so der Sachverständige – dass die Erkrankung im Zeitpunkt des Antikörpernachweises gegenüber dem Beklagten im Februar 1999 bereits chronifiziert gewesen sei, weil eine solche Chronifizierung bereits bei einem 6-monatigen Verlauf unter fortbestehendem Antikörpernachweis bejaht werde. Die Chronifizierung der Hepatitiserkrankung der Klägerin beruht deshalb feststellbar nicht auf der seit dem 04.02.1999 unterbliebenen Basisdiagnostik des Beklagten nach Maßgabe der genannten Leitlinie der DGVS von 1997. bb) Ausgeschlossen werden kann des weiteren, dass sich die Hepatitiserkrankung der Klägerin seit dem 04.02.1999 verschlimmert hat. Der Sachverständige Dr. C2 hat insoweit angesichts der ihm zur Verfügung ste­henden Leberbiopsiebefunde vom 27.04.2001 und 03.08.2004 sowie auf der Grund­lage der zusätzlichen pathologischen Stellungnahme des Prof. Dr. L vom 01.04.2006 die Progredienz der Hepatitiserkrankung der Klägerin hinreichend beur­teilen können und sie im Ergebnis klar verneint. Im Senatstermin hat der Sachver­ständige überzeugend ausgeführt, dass ihm zur Bewertung des Krankheitsverlaufes der Klägerin hier der „empfindlichste Parameter zur Beurteilung einer Hepatitis C – Erkrankung und ihrer möglichen Auswirkungen“ zur Verfügung gestanden habe; dies seien die beiden im Rahmen der Biopsie-Eingriffe - durchgeführt im Abstand von gut 3 Jahren – vorgenommenen feingeweblichen Untersuchungen des entnommenen Materials gewesen. Aus dem Vergleich der Befundergebnisse ergebe sich – unge­achtet der jeweils ursprünglich etwas abweichenden Wortwahl – keine (nachteilige) Veränderung in der Befundlage der Hepatitiserkrankung der Klägerin. Überzeugend hat der Gutachter Dr. C2 insoweit auf den Inhalt der pathologischen Stellung­nahme des beauftragten Institutes vom 01.04.2006 verwiesen, wonach es sich in beiden Fällen um eine milde chronische Hepatitis handele und zwischen beiden Ge­websproben keine signifikanten Unterschiede vorlägen. Aus den pathologischen Befunden hat der Sachverständige sodann den sicheren Schluss ziehen können, dass der individuelle Verlauf der Hepatitis bei der Klägerin zu keiner objektiven Be­einträchtigung der Leberbeschaffenheit und Leberfunktion geführt habe. Die von der Berufung behauptete Verschlimmerung des Hepatitisleidens ist mithin nachweislich nicht eingetreten. cc) Auch der im Fortbestehen der Hepatitis-Erkrankung liegende Gesundheitsscha­den ist nicht feststellbar vom Beklagten mitverursacht worden. Soweit das Rechtsmittel geltend gemacht hat, die seit dem 04.02.1999 unterbliebene Basisdiagnostik habe dazu geführt, dass der Beklagte ihr auch die (kombinierte) In­terferontherapie mit einer über 50-prozentigen Erfolgsquote nicht angeraten und sie dadurch um die gute Chance gebracht habe, das Hepatitis-Virus „loszuwerden“, fehlt es am Nachweis eines dadurch eingetretenen Gesundheitsschadens. Selbst nach der Berufungsbegründung der Klägerin wäre unter Durchführung der optimalen In­terferontherapie (kombiniert mit Ribavarin) nur mit einer Ansprechrate von 50 – 80 % eine Heilung zu erwarten gewesen, so dass keineswegs mit der nach § 286 ZPO zu fordernden Gewissheit feststeht, dass die Interferontherapie die vorbestehende He­patitiserkrankung zur Ausheilung gebracht hätte. Es kann deshalb offen bleiben, ob im konkreten Falle einer Behandlung der Klägerin von der ihrerseits angegebenen relativ hohen Ansprechrate oder von der sachverständigenseits angegebenen deut­lich niedrigeren Erfolgsrate unter Interferontherapie auszugehen ist. Des weiteren ist nicht im Wege der Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin zu vermuten, dass der Beklagte ein - durch Unterbleiben der Interferontherapie unter­stellt verursachtes - Fortbestehen der Virusinfektion bewirkt hätte. Wie bereits ange­sprochen (unter 2. c)), ist für eine Beweislastumkehr bei fehlender Verbreiterung des Risikospektrums der Schädigung durch den in Rede stehenden ärztlichen Behand­lungsfehler kein Raum. Hier hat die seit dem 04.02.1999 unterlassene Basisdiagnos­tik zur Hepatitisverlaufsbeobachtung – auch wenn man einen diesbezüglichen gro­ben Fehler unterstellt - nicht die Aufklärung des standardgemäß zu fordernden the­rapeutischen Behandlungsgeschehens und Krankheitsablaufes verschleiert oder verschoben. Dies hat der Gutachter auf Befragen im Senatstermin ausdrücklich bestätigt. Vielmehr ist auf der Grundlage seiner ergänzenden Erläuterungen im Se­natstermin davon auszugehen, dass bei der Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum (zwischen Februar 1999 und Ende ihrer Behandlung beim Beklagten im Frühjahr 2001) gar keine Therapieindikation bestand, weil ihr die notwendige sog. Compliance für eine derartige belastende Therapie fehlte. Entgegen der noch in erster Instanz bestehenden Unsicherheiten in der Sachver­ständigenaussage dahin, ob die Klägerin in dem genannten Zeitraum über die für eine antivirale Therapie notwendige Zuverlässigkeit und Mitarbeitsfähigkeit (Compli­ance) verfügt habe, hat sich für den Gutachter Dr. C2 anhand der von der Kläge­rin zweitinstanzlich selbst beigebrachten Krankenunterlagen nun eine klare Beurtei­lungsmöglichkeit ergeben. Der Sachverständige hat sich angesichts der bekannt ge­wordenen psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 1996/97 nach bekannt ge­wordenen Suizidversuchen im Krankenhaus, angesichts des damals eingeräumten Heroinabusus sowie angesichts der damals dokumentierten Abbrüche von Entgif­tungs- bzw. Entzugsmaßnahmen bei gleichzeitig vom Beklagten dokumentierten wiederkehrenden depressiven Verstimmungen (wie unter I. dargestellt) nun zu der eindeutigen Aussage in der Lage gesehen, dass sich eine Interferontherapie der Klägerin im fraglichen Zeitraum ab 1999 verboten habe. Der Senat folgt dieser sach­verständigen Einschätzung, die sich nachvollziehbar auf zahlreiche in den Kranken­hausberichten der Jahre 1996 und 1997 dokumentierte Angaben zur Suchtpersön­lichkeit der Klägerin bei erheblichen psychischen Verstimmungen stützt. Überzeu­gend hat der Sachverständige überdies ausgeführt, dass auch zeitlich nach den ge­nannten bis zum Januar 1997 andauernden Krankenhausaufenthalten keine psy­chisch stabile Phase der Klägerin eingetreten sei, die eine zur belastenden Interfe­rontherapie ausreichende Compliance annehmen lasse. Dies folgt – so der Sachver­ständige – aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten zu einer anhaltenden Schmerzsymptomatik der Klägerin; es handele sich dabei gerade um eine Sympto­matik, die Abhängigkeitskranke typischerweise entwickelten, um sich Schmerzmedi­kationen der behandelnden Ärzte zu verschaffen. Eine so ausreichende psychische Stabilisierung der Klägerin, dass man ihr zu einer Interferontherapie hätte raten kön­nen oder gar sollen, hat der Sachverständigen nach alledem für die Zeit bis zum Be­handlungsende beim Beklagten im Frühjahr 2001 überzeugend verneint . Auch die gefestigte Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen bei Befunderhe­bungsunterlassungen verhilft der Klägerin nicht dazu, dass das Fortbestehen ihrer Hepatitiserkrankung als Folge der seit dem 04.02.1999 unterbliebenen Hepatitis-Ba­sisdiagnostik feststünde. So lässt sich schon nicht feststellen, dass die behandlungsfehlerhaft unterlassene Verlaufskontrolle zwischen Februar 1999 und Frühjahr 2001 mit hinreichender Wahr­scheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis dahin gebracht hätte, dass mit der Klägerin gerechtfertigterweise eine (kombinierte) Interferontherapie als Therapie der Wahl durchzuführen gewesen wäre. Der Sachverständige hat auf ergänzendes Be­fragen im Senatstermin vielmehr ausgeführt, dass sich bei unterstellter standardge­rechter Erhebung der Leberwerte zwischen Februar 1999 und Anfang 2001 mutmaß­lich keine solchen objektiven Werte ergeben hätten, bei denen man der Klägerin ärztlicherseits zu einer Interferontherapie geraten hätte. Das lasse sich anhand der beiden Biopsiewerte, die keinen Anhalt für Leberfunktionsstörungen und keine Pro­gredienz ergeben hätten, so sagen. Im übrigen hält der Senat es – mit dem Gutachter Dr. C2 – für gänzlich unwahr­scheinlich, dass die unterstellt erhobenen Leberwerte der Klägerin nach dem 04.02.1999 bis zum Behandlungsende 2001 so ausgefallen wären, dass sie allein oder maßgeblich den Ausschlag für die Durchführung einer Interferontherapie gege­ben hätten. Denn die vom Sachverständigen stets als Therapievoraussetzung ge­nannten Anforderungen an die „psychische Stabilität“ und „Compliance“ des hepati­tiserkrankten Patienten blieben selbst bei unterstellten erhöhten Leberwerten für die Therapieentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung; es ist – nach der siche­ren Aussage des Sachverständigen im Senatstermin – gänzlich unwahrscheinlich, dass die unterstellt erhobenen Leberwerte der Klägerin so ausgefallen wären, dass sie den notwendigen subjektiven Therapievoraussetzungen (auch nur) ein geringeres Gewicht gegeben hätten. Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die gebotenen Befunderhebungen zur Verlaufsbeobachtung der Hepatitiserkrankung zwischen Feb­ruar 1999 und Frühjahr 2001 auch nur hinreichend wahrscheinlich einen Indikations­befund für eine Interferonbehandlung der Klägerin ergeben hätten. Es bleibt nach alledem dabei, dass das Unterbleiben der – unstreitig einzigen zur Beseitigung des Hepatitisvirus geeigneten – Therapie und damit das Fortbestehen dieser Viruserkrankung bei der Klägerin nicht feststellbar auf unterlassenen Diagnos­tikmaßnahmen des Beklagten seit dem Antikörpernachweis am 04.02.1999 beruht. dd) Der Beklagte haftet aufgrund der behandlungsfehlerhaft unterbliebenen Hepati­tisdiagnostik des weiteren nicht für die auf der Diabeteserkrankung der Klägerin be­ruhenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der von der Klägerin als Sekundärerkrankung geltend gemachte Diabetes mellitus mit Erstmanifestation im Mai 2001 ist keine Folgeerkrankung ihrer vorbestehenden Hepatitisinfektion. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachver­ständigen Dr. C2, der im Senatstermin unter Hinweis auf seine schriftlichen Er­läuterungen erneut bestätigt hat, dass bei der Klägerin insoweit eine hepatitisunab­hängige Zweiterkrankung besteht. Überzeugend hat der Gutachter Dr. C2 insofern mehrfach dargestellt, dass bei der Klägerin bis zum Ausbruch der Diabeteserkrankung im Jahre 2001 jederzeit eine normale globale Leberfunktion vorgelegen habe; eine so minimale Lebererkrankung – wie sie sich vor allem in dem Ergebnis der beiden Leberbiopsie darstelle – sei nicht geeignet, einen auf Leberfunktionsstörungen beruhenden Diabetes mellitus hepato­gener Art hervorzubringen. Der aktuelle medizinische Kenntnisstand lasse es zudem nicht zu, die bei der Klägerin vorliegende minimal aktive Hepatitis als Ursache für einen primär insulinpflichtigen Diabetes mellitus zu sehen, wie er bei der Klägerin zutage getreten sei. Diesen eindeutigen und mit fundierter Begründung versehenen Sachverständigen­ausführungen stehen die von der Berufung angeführten Atteste des mitbehandeln­den Diabetologen Dr. T4 vom 24.11.2003 und 16.09.2004 nicht entgegen. Ab­gesehen davon, dass Dr. T4 darin jeweils ausdrücklich nur Vermutungen zu einem bei der Klägerin vorhandenen Diabetes Typ IIII (hepatogener Art) äußerte, hat er im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenvernehmung durch den Senat nunmehr klargestellt, dass eine objektive Verifizierung des Diabetestyps der Klägerin seines Wissens nach nicht stattgefunden habe, so dass er eine lediglich auf die zeitliche Abfolge der Erkrankungsnachweise gestützte Mutmaßung geäußert habe. Den Mut­maßungen des Zeugen Dr. T4 konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige hingegen seine auf gesicherten Leberbefunden beruhenden Beurteilungen entge­genhalten, wonach der Diabetes der Klägerin sich gänzlich unabhängig von der He­patitiserkrankung entwickelt hat,- insbesondere durch sie weder hervorgerufen noch beschleunigt worden ist. ee) Soweit die Klägerin schließlich – wohl seit dem Dezember 2003 verstärkt – unter Depressionen leidet, ist dies kein dem Beklagten aufgrund der behandlungsfehlerhaft unterbliebenen Hepatitisdiagnostik zuzurechnender gesundheitlicher Folgeschaden . So hat der Sachverständige Dr. C2 bereits erstinstanzlich dargestellt, dass eine Kausalität zwischen der (unstreitig nicht von dem Beklagten zu verantwortenden) Hepatitisinfektion als solcher und der depressiven Stimmungslage der Patientin nicht hinreichend wahrscheinlich sei, weil es an einer objektivierbaren, wenigstens mä­ßiggradig ausgeprägten Leberfunktionsstörung fehle. Auf dieser Grundlage und an­gesichts der nach den Krankenunterlagen der Jahre 1996/97 wiederholt aufgetrete­nen depressiven Phasen der Klägerin – beginnend mit der Pubertät – hält der Senat bereits eine (Mit)Verursachung der Depressionen durch die vom Beklagten unbe­handelte Hepatitisinfektion für nicht hinreichend wahrscheinlich i.S.v. § 287 ZPO. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen, dass das Fortbeste­hen der Hepatitiserkrankung – die die Klägerin für ihre Depressionen (mit)verantwortlich macht - gerade nicht feststellbar auf die dem Beklagten vorzu­werfende unterbliebene Hepatitisdiagnostik bis zum Frühjahr 2001 zurückzuführen ist. 3) Soweit dem Beklagten – wie die Befragung des Sachverständigen Dr. C2 durch den Senat ergeben hat – bereits im Zeitraum vor dem 04.02.1999 (aufgrund des erstmals erhöhten Transaminasenwertes im August 1992 und einzelner erhöhter Folgewerte) vorgeworfen werden könnte, eine zielführende Hepatitis-Diagnostik mit der Folge eines schon früheren Antikörpernachweises unterlassen zu haben , führt dies ebenfalls zu keiner Schadensersatzhaftung des Beklagten. Selbst die schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgedeckte Hepatitisinfektion der Klä­gerin hätte nämlich auf Seiten des behandelnden Internisten zu keinerlei therapeuti­schen Konsequenzen geführt und führen können , weil es bis ins Jahr 1997 hinein noch keine auch nur einigermaßen erfolgversprechenden Therapiekonzepte zur Be­handlung einer Hepatitis C – Virusinfektion gab. Dies hat der Sachverständige Dr. C2 im Senatstermin erläutert. Soweit seinen Angaben zufolge ab dem 2. Halb­jahr 1997 grundsätzlich einem Hepatitispatienten die Interferontherapie anzubieten gewesen wäre, hat der Sachverständige wiederum darauf verwiesen, dass die The­rapieindikation nur unter Abwägung der (die Compliance umfassenden) subjektiven Faktoren habe gestellt werden können. Insoweit gelte hinsichtlich der Klägerin das für den Zeitraum ab dem 04.02.1999 Ausgeführte entsprechend, so dass sich eine Interferontherapie wegen der fehlenden Compliance auch in dem früheren Zeitraum ab 1997 verboten habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter 2 d) cc) Bezug genommen. Auch auf Vorhalt der vom Beklagten ausweislich seiner Dokumentation in den Jahren 1997 – 1999 erhobenen Leberwerte der Klägerin ist der Sachverständige dabei geblieben, dass vor dem 04.02.1999 die Indikation zu einer Interferontherapie nicht dringlicher oder mit niedri­geren Anforderungen an die Compliance zu stellen gewesen sei, als zu dem bereits erörterten Zeitraum ab dem 04.02.1999. Ein für das Fortbestehen der Hepatitisviruserkrankung durch Unterbleiben der Inter­feronbehandlung mitursächliches Diagnostikversäumnis des Beklagten im Zeitraum vor dem 04.02.1999 hat sich demzufolge nicht feststellen lassen. Nachdem die Chronifizierung der Hepatitis C – wie der Sachverständige bestätigt hat – schon 1996 bei der stationären Behandlung in der BG-Klinik C – eingetreten war, jedoch wirksame Therapiekonzepte erst ab dem Jahr 1997 etabliert wurden, waren etwaige vor dem 04.02.1999 gelegene Diagnostikversäumnisse des Beklagten auch für die abgeschlossene Chronifizierung der Erkrankung ohne Belang. Zu einer Verschlim­merung der Hepatitiserkrankung ist es auch bei früheren Diagnostikversäumnissen des Beklagten – aus den oben unter 2 d) bb) dargestellten Gründen – nicht feststell­bar gekommen. 3) Behandlungsfehler des Beklagten, die über die vorgenannten Diagnostikversäum­nisse hinausgehen, hat der Senat nicht feststellen können. a) Dass der Beklagte es gänzlich unterlassen haben soll, der Klägerin den positiven Befund vom 04.02.1999 mitzuteilen, ist streitig und von der Klägerin nicht unter Be­weis gestellt worden. Selbst wenn man ein diesbezügliches Versäumnis des Beklagten unterstellen wollte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin sich dem an die Diagnose­mitteilung richtigerweise zu knüpfenden ärztlichen Rat, verschlossen hätte, zunächst von einer (kombinierten) Interferontherapie Abstand zu nehmen. Dass der behan­delnde Internist im Falle der als „nicht compliant anzusehenden“ Klägerin im Zeit­raum ab 1999 von der beschwerlichen und langdauernden Interferontherapie hätte abraten müssen, hat der Sachverständige Dr. C2 im Senatstermin unter Hinweis auf die ihm neu zugänglich gemachten Krankenunterlagen der Klägerin mehrfach und eindeutig bekundet. Der Senat geht – anknüpfend an die höchstrichterlich und obergerichtliche Rechtsprechung – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im Falle der Klägerin davon aus, dass ein verständiger Patient der therapeutischen Be­ratung seines Arztes folgt (vgl. BGH, NJW 1998, 2318, 2320; Steffen/Dressler, aaO, Rdnr. 5785). So hat der die Klägerin im Senatstermin nach § 141 III ZPO vertretende Ehemann bei seiner Anhörung auch bekundet, die Klägerin habe bis zum Arztwech­sel zu Dr. T5 im März 2001 durchaus Vertrauen zu dem sie langjährig behan­delnden Beklagten gehabt und sei willens gewesen, seinen Therapievorschlägen zu folgen. Dass sie entgegen der - richtigen - Empfehlung des Arztes ihres Vertrauens eine Interferontherapie in Angriff genommen hätte, erscheint dem Senat nicht plausi­bel. Aus all dem folgt zugleich, dass es dem Beklagten gerade nicht als Behandlungs­fehler zur Last zu legen ist, der Klägerin – unstreitig – nicht die Durchführung einer Interferontherapie angeraten zu haben. In Übereinstimmung mit dem Sachverständi­gen hat auch der vor dem Landgericht vernommene Zeuge Prof. Dr. B darauf hingewiesen, dass es für die Therapieentscheidung einer Abwägung verschiedener relevanter Faktoren – unter anderem der vorbestehenden Depression und Compli­ance – bedurft habe. b) Soweit die Berufung dem Beklagten vorgeworfen hat, angesichts des für den 22.08.1997 dokumentierten Verdachtes auf einen Diabetes mellitus die notwendigen diagnostischen Maßnahmen unterlassen zu haben, ist auch dieser Vorwurf nicht ge­rechtfertigt. Der Sachverständige Dr. C2 hat unter Hinweis auf die in der Behandlungsdoku­mentation des Beklagten aufgezeichneten Blutzuckerdiagnostikergebnisse der Jahre 1997 – 2001, die einmal jährliche Erhebungen des BZ – N - Wertes der Klägerin mit ausschließlich normwertigen Ergebnissen widerspiegeln, dargelegt, dass die vom Beklagten veranlasste Blutzuckerdiagnostik ausreichend war und insbesondere den ggfls. im Juli 1997 gegebenen Blutzuckerverdacht ausschloss. Verletzungen des in­ternistischen Behandlungsstandards hinsichtlich der Blutzuckerdiagnostik haben sich – auch was die von der Klägerin vermisste zusätzliche Bestimmung des HbA 1c – Wertes betrifft – nach den fundierten Bekundungen des Sachverständigen damit nicht bestätigt. c) Schließlich stellt auch die aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten er­sichtliche umfangreiche Medikamentenverordnung von Valoron und Tilidin keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Der Gutachter Dr. C2 hat es im Senatstermin für gerechtfertigt erachtet, auf dem Hintergrund der bei der Klägerin bestehenden Suchproblematik nach Heroinabusus und wegen der bei ihr bestehenden ausgeprägten Schmerzproblematik die genann­ten Medikamente wie geschehen zu verordnen. Zu Recht hat sich der Sachverstän­dige dabei im Einklang mit den Bekundungen des die Beklagte mehrfach in der N-Klinik N2 behandelnden Zeugen Prof. Dr. B gesehen. Dieser hatte aufgrund seiner eigenen Befunde bei der Klägerin vor dem Landgericht angegeben, dass die Schmerzmedikamentengabe ihm wegen der häufigen gynäkologischen Ein­griffe – die eine Schmerzproblematik nach sich zogen – nachvollziehbar erscheine. Dem Senat erscheint die übereinstimmende Einschätzung dieses Zeugen und des Sachverständigen Dr. C2, wonach die umfangreiche Schmerzmedikation des Beklagten keiner Beanstandung unterliege, überzeugend. So ergeben sich in den unter I. erwähnten Krankenhausberichten über diverse stationäre Aufenthalte der Klägerin zahlreiche Hinweise auf eine bei ihr wegen der mindestens 16 Voroperatio­nen im Bauchbereich langjährig bestehende starke Schmerzproblematik. Unverein­bar mit diesen durch die Klägerin selbst bei ihren Krankenhausaufenthalten ge­machten anamnestischen Angaben ist der Inhalt der von ihr eingereichten psychiatri­schen Bescheinigung des Dr. H2 vom 22.05.2005. Diese Bescheinigung, die Bedenken gegen die stattgehabte Verordnung von Valoron und Tilidin äußert, beruht auf der nach den genannten Krankenunterlagen unzutreffenden Angabe , dass bei der Klägerin „keine entsprechende Schmerzsymptomatik“ vorgelegen habe. Die von falschen Angaben ausgehende Beurteilung durch Dr. H2 vermag deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen zu begrün­den, der die Medikation des Beklagten – auch unter Beachtung der bestehenden Hepatitisinfektion der Klägerin – nicht beanstandet hat. 4) Nachdem sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte durch ärztliche Behand­lungsfehler überhaupt Gesundheitsschäden bei der Klägerin verursacht hat, blieb auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin der Erfolg versagt. Die Berufung war - mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO – insgesamt zurückzuwei­sen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Zif. 10, 711 ZPO. 5) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein­heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).