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Beschluss

2 Ss 241/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung kann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden; die erstinstanzlichen Feststellungen tragen die Rechtsfolgenentscheidung. • Bei mehrfacher einschlägiger Vorbelastung und wiederholtem Bewährungsversagen ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung tatrichterlicher Ermessensgebrauch und im Revisionsverfahren grundsätzlich zu respektieren (§ 56 StGB). • Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB setzt die Rechtskraft der einbezogenen Entscheidungen voraus; eine vor Zugang der Berufungsrücknahme beim zuständigen Gericht gebildete Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. • Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1b StPO die Entscheidung über die erstmalig festzuzusetzende Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen, statt die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen. • Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind die früheren Feststellungen und die bereits gebildete Gesamtstrafe als Untergrenze zu beachten; eine erneute Gesamtstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die einbezogenen Strafen zur Vollstreckung bestimmt waren.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehler bei frühzeitiger Gesamtstrafenbildung; Entscheidung über Gesamtstrafe im Beschlussverfahren • Die Berufung kann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden; die erstinstanzlichen Feststellungen tragen die Rechtsfolgenentscheidung. • Bei mehrfacher einschlägiger Vorbelastung und wiederholtem Bewährungsversagen ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung tatrichterlicher Ermessensgebrauch und im Revisionsverfahren grundsätzlich zu respektieren (§ 56 StGB). • Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB setzt die Rechtskraft der einbezogenen Entscheidungen voraus; eine vor Zugang der Berufungsrücknahme beim zuständigen Gericht gebildete Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. • Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1b StPO die Entscheidung über die erstmalig festzuzusetzende Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen, statt die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen. • Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind die früheren Feststellungen und die bereits gebildete Gesamtstrafe als Untergrenze zu beachten; eine erneute Gesamtstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die einbezogenen Strafen zur Vollstreckung bestimmt waren. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Recklinghausen wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. In der Berufung war diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; das Landgericht Bochum verwarf die Berufung und setzte nach Einbeziehung weiterer Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten fest. Der Angeklagte legte Revision ein. Streitgegenstand war insbesondere die Wirksamkeit der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der in Hagen verhängten Strafen sowie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Berufungskammer stützte sich auf die erstinstanzlichen Feststellungen und berücksichtigte zahlreiche frühere Vorstrafen und Bewährungsversagen des Angeklagten. Das Revisionsgericht prüfte formelle und materielle Rechtsfragen und die Möglichkeit, über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren zu entscheiden. • Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam; die erstinstanzlichen Feststellungen genügen als Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung und wurden hinreichend und klar herangezogen. • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist angesichts vielfacher einschlägiger Vorbelastungen und wiederholten Bewährungsversagens sachgerecht; die Revisionsprüfung ist hier auf Rechts- und Ermessensfehler beschränkt (§ 56 StGB). • Die Annahme, die Berufungskammer habe tilgungsreife Vorbelastungen strafschärfend verwertet, findet im Urteil keine Stütze; die Kammer durfte auch länger zurückliegende Vorstrafen wegen wiederkehrender Diebstahlsdelikte berücksichtigen. • Die Einbeziehung der in Hagen verhängten Strafen in eine Gesamtstrafe war rechtsfehlerhaft, weil die dort erklärte Berufungsrücknahme zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in Recklinghausen noch nicht beim zuständigen Gericht in Hagen eingegangen war; Rechtsmittelrücknahmen wirken erst mit Zugang beim zuständigen Gericht, sodass die Voraussetzungen des § 55 StGB fehlten. • Mangels Substanz der Rechtswidrigkeit hat der Senat von einer Aufhebung und Zurückverweisung abgesehen und nach § 354 Abs. 1b StPO entschieden, die letztlich zu treffende Entscheidung über die erstmalig zu bildende Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen. • Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe obliegt dem zuständigen Gericht nach § 462a Abs. 3 StPO; dabei ist die bereits gebildete Gesamtstrafe als untere Grenze zu beachten und eine erneute Aussetzung zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn die einbezogenen Strafen zuvor nicht zur Bewährung ausgesetzt waren. Die Revision ist im Übrigen zu verwerfen; hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Entscheidung über die Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO übertragen. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der in Hagen verhängten Strafen war zum Zeitpunkt des Urteils in Recklinghausen wegen noch nicht wirksam eingegangener Berufungsrücknahme rechtsfehlerhaft. Eine neue Gesamtstrafenfestsetzung ist nunmehr nachträglich durch das zuständige Gericht vorzunehmen; dabei ist die bereits gebildete Gesamtstrafe als Untergrenze zu beachten und eine Aussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.