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Beschluss

2 Sdb (FamS) Zust. 10/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das örtlich zuständige Amtsgericht (Familiengericht) bleibt zur Fortführung eines Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge zuständig, wenn kein wichtiger Grund eine Abgabe an ein anderes Familiengericht rechtfertigt. • § 46 FGG ermöglicht nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und i.d.R. mit Zustimmung des übernehmenden Gerichts eine Abgabe; das Kindeswohl hat Vorrang bei der Würdigung solcher Gründe. • Die bloße Entfernung zwischen Wohnort der Beteiligten und dem örtlich zuständigen Gericht und die damit verbundenen Fahrtkosten begründen keine ausreichenden wichtigen Gründe zur Abgabe, wenn die Belastungen als zumutbar erscheinen. • Die Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs.1 S.2 FGG, die Konzentration von Entscheidungen bei dem Gericht sicherstellt, bei dem bereits betreffend ein Geschwisterkind eine Vormundschaft anhängig ist, darf nur bei schwerwiegenden Gründen durchbrochen werden.
Entscheidungsgründe
Verbleib der Zuständigkeit beim Vormundschaftsgericht trotz Wohnortwechsel des Kindes • Das örtlich zuständige Amtsgericht (Familiengericht) bleibt zur Fortführung eines Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge zuständig, wenn kein wichtiger Grund eine Abgabe an ein anderes Familiengericht rechtfertigt. • § 46 FGG ermöglicht nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und i.d.R. mit Zustimmung des übernehmenden Gerichts eine Abgabe; das Kindeswohl hat Vorrang bei der Würdigung solcher Gründe. • Die bloße Entfernung zwischen Wohnort der Beteiligten und dem örtlich zuständigen Gericht und die damit verbundenen Fahrtkosten begründen keine ausreichenden wichtigen Gründe zur Abgabe, wenn die Belastungen als zumutbar erscheinen. • Die Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs.1 S.2 FGG, die Konzentration von Entscheidungen bei dem Gericht sicherstellt, bei dem bereits betreffend ein Geschwisterkind eine Vormundschaft anhängig ist, darf nur bei schwerwiegenden Gründen durchbrochen werden. Das Amtsgericht Hamm leitete ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge für das neugeborene Kind U ein. Die Kindesmutter lebt getrennt von ihrem Ehemann U2; der mutmaßliche Vater S hat die Vaterschaft nicht anerkannt. Für mehrere gemeinsame Kinder der Ehe waren bereits vormundschaftliche Maßnahmen bei verschiedenen Amtsgerichten getroffen worden; für ein Geschwisterkind bestand beim Amtsgericht Erkelenz eine Vormundschaft. Das Amtsgericht Hamm gab das Verfahren zunächst an Erkelenz ab; Erkelenz bat um Rückübernahme durch Hamm. Die Mutter stimmte einer Übernahme zu; Hamm lehnte ab und legte die Entscheidung dem Senat vor. Streitfrage war, ob wichtige Gründe zur Abgabe des Verfahrens an das Wohnsitzgericht vorliegen und ob das Kindeswohl eine Übernahme rechtfertigt. • Zuständigkeit: Der Senat ist gemäß §§ 621a ZPO, 46 FGG zuständig, weil die Gerichte uneinig sind, welches Gericht übernehmen soll. • Anwendbarkeit: Bei Einzelverrichtungen nach § 1666 BGB ist § 46 FGG anwendbar; eine Abgabe setzt wichtige Gründe und regelmäßig die Zustimmung des übernehmenden Gerichts voraus. • Würdigung wichtiger Gründe: Wichtige Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl eine Verlagerung an ein anderes Gericht erforderlich macht; bloßer Wohnsitzwechsel führt nicht automatisch zu einem wichtigen Grund. • Besonderheit der Regelung: § 36 Abs.1 S.2 FGG begründet Zuständigkeit des Gerichts, bei dem bereits eine Vormundschaft für ein Geschwisterkind anhängig ist, um Konzentration und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen zu sichern; diese Regel darf nur bei schwerwiegenden Gründen durchbrochen werden. • Angewandte Normen: §§ 36 Abs.1 S.2, 43 Abs.1, 46 Abs.1–3, 64 Abs.3 S.2 FGG; § 1666 Abs.1 BGB; ergänzend ZPO §§ 621a, 606, 621. • Praktische Erwägung: Entfernung von ca. 160 km und mögliche Fahrtkosten sind unter Abwägung des Kindeswohls zumutbar; Anhörung des Kindes war unzweckmäßig, da es neugeboren ist. • Folgerung: Es liegen keine schwerwiegenden Gründe zur Durchbrechung der Zuständigkeitsregel des § 36 Abs.1 S.2 FGG vor; daher bleibt das Amtsgericht Erkelenz zuständig und die Übernahme durch Hamm kann nicht erzwungen werden. • Rechtskraft/Hinweis: Die Entscheidung über die Abgabe nach § 46 Abs.2 FGG ist unanfechtbar. Das Amtsgericht – Familiengericht – Erkelenz bleibt für die Weiterführung des Verfahrens zuständig. Eine Abgabe an das Amtsgericht Hamm konnte nicht durchgesetzt werden, weil keine wichtigen oder schwerwiegenden Gründe vorlagen, die eine Durchbrechung der Zuständigkeitsregel des § 36 Abs.1 S.2 FGG rechtfertigen würden. Die bloße Entfernung und mögliche Belastungen durch Fahrtkosten sind zumutbar und genügen nicht zur Übernahme; das Kindeswohl gebietet die Konzentration der Verfahren bei dem Gericht, das bereits mit einem Geschwisterfall befasst ist. Die Entscheidung ist nach § 46 Abs.2 FGG unanfechtbar, eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Das Ergebnis beruht auf der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls und der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration.