Beschluss
15 W 257/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berichtigung eines Geburteneintrags ist nur möglich, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags zweifelsfrei feststeht.
• Ein Adelspartikel gilt nach Art.109 Abs.3 S.2 WRV dann nicht als Bestandteil des Namens, wenn er bei Inkrafttreten der WRV über längere Zeit im Rechtsverkehr nicht geführt worden war; hierfür ist eine Verfestigung der Nichtführung über jedenfalls eine Generation erforderlich.
• Eine Ausweitung des erstinstanzlichen Antrags in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig; die Beschwerde ist auf den erstinstanzlich gestellten Berichtigungsantrag beschränkt.
• Widersprüche zu anderen Personenstandseinträgen stehen einer isolierten Berichtigung nicht entgegen; Folgeberichtigungen sind möglich.
• Erforderliche entscheidungsrelevante Feststellungen (z. B. zur tatsächlichen Führung des Namenszusatzes) müssen vor Abschluss des Verfahrens erhoben werden; das Rechtsbeschwerdegericht kann diese nicht nachholen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Personenstandseintrag wegen Adelspartikels; Erfordernis tatsächlicher Führung vor 1919 • Die Berichtigung eines Geburteneintrags ist nur möglich, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags zweifelsfrei feststeht. • Ein Adelspartikel gilt nach Art.109 Abs.3 S.2 WRV dann nicht als Bestandteil des Namens, wenn er bei Inkrafttreten der WRV über längere Zeit im Rechtsverkehr nicht geführt worden war; hierfür ist eine Verfestigung der Nichtführung über jedenfalls eine Generation erforderlich. • Eine Ausweitung des erstinstanzlichen Antrags in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig; die Beschwerde ist auf den erstinstanzlich gestellten Berichtigungsantrag beschränkt. • Widersprüche zu anderen Personenstandseinträgen stehen einer isolierten Berichtigung nicht entgegen; Folgeberichtigungen sind möglich. • Erforderliche entscheidungsrelevante Feststellungen (z. B. zur tatsächlichen Führung des Namenszusatzes) müssen vor Abschluss des Verfahrens erhoben werden; das Rechtsbeschwerdegericht kann diese nicht nachholen. Der Beteiligte zu 1) beantragte die Wiedereintragung des Namensbestandteils "von" in seiner Geburtsurkunde; seine Mutter schloss sich an. Er berief sich auf eine adlige Herkunft und legte eine Kopie der Geburtsurkunde seines Großvaters von 1877 vor. Der Großvater sei Ende des 19. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet gezogen und habe dort zeitweise auf den Adelstitel verzichtet; sein Sohn (Vater des Beteiligten zu 1)) habe den Zusatz ebenfalls nicht geführt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, der Eintrag sei nicht unrichtig und die Nichtführung des Partikels seit 1902 führe zum Wegfall als Namensbestandteil nach der Weimarer Reichsverfassung. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beteiligten legten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist grundsätzlich statthaft und formgerecht, jedoch unzulässig insoweit, als sie über den erstinstanzlichen Antrag hinausgeht; die Beschwerde ist auf die Berichtigung der im Antrag bezeichneten Einträge beschränkt (§§49 Abs.1 S.2,48 Abs.1 PStG; §§27,29 FGG). • Beurteilungsmaßstab: Eine Personenstandsberichtigung setzt die zweifelsfreie Feststellung einer Unrichtigkeit des Eintrags voraus; hier ist zu prüfen, ob der Adelszusatz nach Art.109 Abs.3 S.2 WRV zum Namensbestandteil wurde. • Tatsächliche Führung entscheidend: Neben der rechtlichen Befugnis zur Führung muss die Adelsbezeichnung vor 1919 auch tatsächlich geführt worden sein; bei längerer Nichtbenutzung wird der Zusatz nicht Bestandteil des Namens. Die Rechtsprechung verlangt für den Wegfall eine Verfestigung der Nichtführung; der Senat hält für erforderlich, dass die Nichtführung über jedenfalls eine Generation gegeben ist. • Keine absolute Frist: Es wird keine starre zeitliche Grenze aufgestellt; maßgeblich ist die namensrechtliche Ordnungsfunktion des Art.109 WRV und die tatsächliche Verfestigung der Nichtführung vor 1919. • Widersprüche und Folgeberichtigung: Mögliche Widersprüche zu anderen Personenstandseinträgen rechtfertigen nicht per se die Ablehnung einer isolierten Berichtigung; es besteht die Möglichkeit der Folgeberichtigung (§§78 Abs.4,81 DA). • Persönlichkeitsrecht: Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Vaters steht der Berichtigung nicht entgegen; ein nachwirkender Schutz greift nicht zum Nachteil der gewünschten Berichtigung durch die Nachkommen. • Sachaufklärung erforderlich: Die Vorinstanzen haben nicht hinreichend festgestellt, ob der Großvater tatsächlich Adelszugehörigkeit und frühere Führung des Partikels nachweisen kann; die relevante Geburtsurkunde liegt nur als einfache Kopie vor, sodass ggf. beglaubigte/legalisierte Abschriften oder Amtsermittlungen erforderlich sind. • Rechtsfolge: Mangels abschließender Feststellungen hat das Oberlandesgericht die Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wurden aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Feststellungen zur tatsächlichen Führung des Adelspartikels vor 1919 fehlen. Die weitere Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie über den erstinstanzlichen Berichtigungsantrag hinausgeht. Vor einer abschließenden Entscheidung sind beglaubigte oder legalisierte Urkundenabschriften bzw. amtliche Auskünfte (z. B. Meldeunterlagen) einzuholen, um zu klären, ob der Namenszusatz tatsächlich geführt wurde. Erst bei zweifelsfreier Feststellung der Unrichtigkeit des Eintrags kann über die Berichtigung entschieden und gegebenenfalls Folgeberichtigungen veranlasst werden.