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Beschluss

11 UF 198/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren ist im Sinn des § 648 Abs. 3 ZPO erst dann als verfügt anzusehen, wenn er aus dem inneren Geschäftsbetrieb zur Zustellung herausgegeben ist. • Eingehende Einwendungen nach Fristablauf sind zu berücksichtigen, wenn der Beschluss noch nicht zur Zustellung gegeben wurde; andernfalls wäre der sachgerechte Schutz des Antragsgegners gefährdet. • Bei vorliegender Beschwerde ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn der Rechtspfleger den Beschluss zwar unterzeichnet, aber noch nicht zur Zustellung herausgegeben hatte.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsbeschluss in vereinfachtem Verfahren: Verfügung erst mit Herausgabe zur Zustellung • Ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren ist im Sinn des § 648 Abs. 3 ZPO erst dann als verfügt anzusehen, wenn er aus dem inneren Geschäftsbetrieb zur Zustellung herausgegeben ist. • Eingehende Einwendungen nach Fristablauf sind zu berücksichtigen, wenn der Beschluss noch nicht zur Zustellung gegeben wurde; andernfalls wäre der sachgerechte Schutz des Antragsgegners gefährdet. • Bei vorliegender Beschwerde ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn der Rechtspfleger den Beschluss zwar unterzeichnet, aber noch nicht zur Zustellung herausgegeben hatte. Der Antragsgegner, Vater der Antragstellerinnen, erhielt Anträge auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren. Nach Ablauf der Einwendungsfrist unterzeichnete die Rechtspflegerin am 23.06.2006 den Festsetzungsbeschluss. Am selben Tag war bei Gericht ein Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.06.2006 eingegangen, der Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit enthielt. Die Rechtspflegerin wies diesen Einwand als verspätet mit einem gesonderten Beschluss vom 29.06.2006 zurück und verfügte die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses, die am 28.07.2006 erfolgte. Der Antragsgegner erhob Beschwerde und rügte, seine Einwendungen hätten berücksichtigt werden müssen, weil der Beschluss beim Eingang seines Schriftsatzes noch nicht im Sinne des § 648 Abs. 3 ZPO verfügt gewesen sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß § 652 ZPO zulässig und fristgerecht, da sie sich auch gegen die Unterhaltsfestsetzung richtete, die mit dem Beschluss vom 29.06.2006 wirksam geworden war. • Rechtliche Auslegung § 648 Abs. 3 ZPO: Entgegen einer Auffassung, die die Verfügung mit der Unterzeichnung annimmt, ist nach Auffassung des Senats eine Verfügung erst gegeben, wenn der Beschluss aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraus zur Zustellung an die Beteiligten ausgegeben worden ist. • Schutzgedanke und Systematik: § 648 Abs. 3 ZPO soll verhindern, dass Eingaben, die nach Fristablauf eingehen, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und den Antragsgegner zum sofortigen Klageweg nach § 654 ZPO zwingen. Daher ist die Verfügung erst mit der effektiven Herausgabe des Beschlusses zu sehen. • Vergleichbare Auslegung im Mahnverfahren: Die Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Begriff der Verfügung im Mahnverfahren, wonach Entscheidungen erst mit Herausgabe zur Kenntnis Dritter wirksam werden. • Folge: Da nach den Angaben der Rechtspflegerin der Schriftsatz des Antragsgegners bei Abfassung und Unterzeichnung noch nicht vorlag, aber die Rechtspflegerin den Beschluss trotz späterer Vorlage der Einwendungen ohne entsprechenden Hinweis versandte, hätte sie die Parteien gemäß § 650 ZPO darauf hinweisen müssen, dass nur noch ein streitiges Verfahren zur Titulierung führe. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 23.06.2006 wurde aufgehoben; die Sache wurde gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde war begründet, weil der Festsetzungsbeschluss nicht als verfügt im Sinne des § 648 Abs. 3 ZPO anzusehen war, solange er nicht aus dem inneren Geschäftsbetrieb zur Zustellung herausgegeben worden war; somit hätten die nachträglichen Einwendungen des Antragsgegners berücksichtigt oder die Parteien auf das streitige Verfahren hingewiesen werden müssen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; über sonstige Kosten hat das Amtsgericht in der endgültigen Entscheidung zu befinden. Damit hat der Antragsgegner in der Beschwerde Erfolg erreicht, da sein Recht auf Berücksichtigung der Einwendungen nicht vorzeitig durch Versand des Beschlusses eingeschränkt werden durfte.