Urteil
20 U 12/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1011.20U12.03.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.09.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.09.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt nach einem Brandschaden Schadensersatz wegen einer der Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzung, begangenen bei Anbahnung eines mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages zur Wohngebäudeversicherung. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verwaltet Wohn- und Geschäftsgebäude. Sie unterhält für eine größere Anzahl von Gebäuden bei der Beklagten Gebäudeversicherungen und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen. Am 27.08.1998 unterzeichnete sie, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter, einen "Rahmenvertrag zur Wohngebäude-Versicherung”, der für alle mit der Beklagten bestehenden oder zukünftig entstehenden Vertragsverhältnisse gelten sollte. Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, enthielt dieser unterzeichnete Vertrag abweichend von dem den Vertragsverhandlungen zugrunde liegenden Mustervertrag keine vorläufige Deckung für neu erworbene Objekte. Der Gesellschafter M der Klägerin ersteigerte aufgrund eines Zuschlagbeschlusses vom 29. Oktober 1998 eine Liegenschaft "B- Straße ” in Z1 mit mehreren aufstehenden Gebäuden zu einem Betrag vom 1,1 Mio. DM, konnte jedoch das Bargebot nicht berichtigen, so dass auf Antrag der die Zwangsversteigerung betreibenden Bank durch Beschluss vom 01.04.1999 die Wiederversteigerung des Grundbesitzes angeordnet wurde. Der Gesellschafter M wurde am 31.05.1999 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümerin der Grundbesitzung hatte vor längerer Zeit mit einem Umbau des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken begonnen; der Umbau war stecken geblieben. Am 12.08.1999 zerstörte ein Brand das gesamte 6. Obergeschoß des Hauptgebäudes, das als Laternengeschoß aufgesetzt worden war. Die Klägerin ging davon aus, das Gebäude sei aufgrund des Rahmenvertrages bei der Beklagten versichert und nahm diese mit Schreiben vom 25.08.1999 auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Die Beklagte verweigerte endgültig mit Schreiben vom 14.02.2000 die Leistung einer Entschädigung. Am 02.05.2001 erhielt die Stadt Z1 den Zuschlag für ein Gebot von 750.000,00 DM. Das Gebäude ist inzwischen abgerissen worden. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte das Objekt am 01.06.1999, am Tag nach der Eintragung des Gesellschafters M als Eigentümer, in ihre Verwaltung genommen. In den Verhandlungen zum Rahmenvertrag vom 27.08.1998 hätte die Beklagte vorläufige Deckung für neu erworbene Objekte zugesagt und schulde Schadensersatz, weil sie die vorläufige Deckung treuwidrig aus dem schriftlichen Vertrag herausgenommen habe. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin behauptet, es seien 1.214,4 m³ umbauten Wohnraums zerstört worden, der mit einem Pauschalbetrag von 250,00 DM/m³ angemessen geschätzt werde. Sie hat einen Teilbetrag in Höhe von 250.000,00 DM eingeklagt. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin Verwalterin des streitgegenständlichen Objekts gewesen sei. Sie hat behauptet, das Objekt habe sich nicht in einem versicherbaren Zustand befunden. Es sei für den Eintritt von Unbefugten offen gewesen und habe als Spielplatz gedient. Das ganze Objekt habe Vandalismusschäden aufgewiesen. Im übrigen hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach der durchgeführten Zwangsversteigerung auf die Stadt Z1 übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da Ansprüche, so sie bestanden haben sollten, auf die Stadt Z1 übergegangen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des am 09.09.2002 verkündeten Urteils Bezug genommen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben; auf den Inhalt des Senatsurteils vom 27.08.2003 wird wegen weiterer Einzelheiten des Streitstandes in der Berufungsinstanz verwiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf den Inhalt des am 09.09.2005 verkündeten Urteils (IV ZR 224/03) wird Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt ihren Antrag, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, 127.822,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 46 K 98/99 AG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.08.2003 festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten bei Abschluss des Rahmenvertrages vom 27.08.1998 vertragswidrig und geeignet war, Ansprüche aus culpa in contrahendo auszulösen. Dieses Ergebnis ist von der Beklagten nicht angegriffen worden; der Senat hält daran fest. Gleichwohl bleibt die Berufung erfolglos, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass und in welcher Höhe überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung gemeint, dass eine Hypothek sich nicht gemäß § 1127 Abs. I BGB auf Schadensersatzansprüche gegen einen Versicherer erstreckt, und das auch dann nicht, wenn es um einen Schadensersatzanspruch geht, der darauf gerichtet ist, zu demselben Ergebnis wie der Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zu führen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden (§ 563 Abs. II ZPO). 1. Dass Schadensersatzansprüche nicht der Hypothekenhaftung gemäß § 1127 Abs. I BGB unterliegen, ändert allerdings entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nichts daran, dass diese Vorschrift für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung bleibt. Auch wenn ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses nicht gemäß §§ 90 Abs. II, 55 Abs. I, 20 Abs. II ZVG, 1127 Abs. I BGB mit dem Zuschlag auf die neue Eigentümerin der Grundbesitzung übergegangen ist, so sind gleichwohl die genannten Vorschriften jedenfalls bei der Betrachtung zu Qualität und Umfang eines möglicherweise eingetretenen Schadens in den Blick zu nehmen: Die Klägerin will mit ihrer Klage gestellt werden, als wäre ein Versicherungsfall eingetreten und als sei die Beklagte leistungspflichtig aufgrund des geschlossenen Rahmenversicherungsvertrages. Wäre die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Zusage vorläufiger Deckung dem Grunde nach gegeben, so stünden keine Schadensersatzansprüche im Raum; die vom Bundesgerichtshof verneinte Frage der Anwendbarkeit des § 1127 BGB auf Schadensersatzansprüche würde sich nicht stellen. Im Raum stünden allein Forderungen gegen den Versicherer, auf die sich gemäß § 1127 Abs. I BGB die Hypothekenhaftung erstreckt hätte; auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27.08.2003 dazu, die insoweit durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet worden sind, wird Bezug genommen. Bei der Entscheidung der Frage, welcher Schaden der Klägerin durch das treuwidrige Verhalten der Beklagten entstanden sein kann, ist die tatsächliche Vermögenslage der Klägerin bzw. des Versicherten mit der fiktiven Vermögenslage zu vergleichen, die bei vertragsgerechtem Verhalten bestanden haben würde. Hätte sich die Beklagte vertragstreu verhalten, wären eventuelle Ansprüche der Klägerin als Versicherungsnehmerin mit dem Zuschlag am 02.05.2001 auf die Erwerberin der Grundbesitzung übergegangen, denn im Fall einer Zwangsversteigerung geht der Anspruch auf eine Entschädigungssumme aus der Gebäudeversicherung auf den Ersteher über, ohne dass es auf eine Erwähnung der Versicherungsforderung im Zuschlagbeschluss ankommt (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1128 Rn. 33); die Klägerin wäre mithin bei Erhebung der Klage im Dezember 2001 nicht aktiv legitimiert gewesen, Versicherungsleistungen geltend zu machen; Forderungen aus dem Rahmenversicherungsvertrag wegen des Brandes vom 12.08.1998 hätten nicht dem versicherten Eigentümer M zugestanden, sondern vielmehr der Stadt Z1 als Ersteherin aufgrund des Zuschlagbeschlusses. Der Klägerin ist mithin durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten kein Schaden in Höhe einer an den Kosten für 1.214,4 m³ umbauten Wohnraums orientierten Forderung aus dem Versicherungsvertrag entstanden, eben da weder ihr noch dem Versicherten M ein Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung zugestanden hätte. 2. Auf die Problematik der Schadensdarstellung ist die Klägerin schon durch das erstinstanzliche Urteil hingewiesen worden. Ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung dazu überzeugen nicht: Der Vergleich mit dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs, der sein Fahrzeug im beschädigten Zustand verkauft und gleichwohl einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger unabhängig von der Höhe des erzielten Veräußerungserlöses behält, liegt neben der Sache. Der zum Vergleich angeführte Eigentümer des Kfz ist und bleibt uneingeschränkt verfügungsberechtigt, wohingegen die Besonderheit des Falls darin besteht, dass der Eigentümer M durch die schon vor dem Brand durch Beschluss vom 01.04.1999 angeordnete und am 13.04.1999 ins Grundbuch eingetragene Wiederversteigerung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt war mit der Folge, dass jede danach entstehende Versicherungsforderung ohne weiteres der Beschlagnahme unterlag. 3. Auch der Umstand, dass die Klägerin - bei der zu unterstellenden vereinbarten vorläufigen Deckung für die Liegenschaft "B-Straße ” - Eigentum des Gesellschafters M versichert hätte, dass mithin die Personen von Versicherungsnehmer und Versichertem auseinander gefallen wären, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung die Auffassung vertreten, sie wäre ungeachtet der Beschlagnahmewirkung schon deshalb aktiv legitimiert gewesen, Versicherungsleistungen zu verlangen, weil es sich bei dem Rahmenversicherungsvertrag vom 27.08.1998 um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VVG handele. Zutreffend sei zwar, dass die dem Grundstückseigentümer als dem Versicherten zustehenden Ansprüche gegen den Versicherer der Hypothekenhaftung nach § 1127 BGB unterliegen. Das gelte jedoch nicht für die ihr als Versicherungsnehmerin zustehenden Rechte als Vertragspartnerin des Versicherers. Nur der materielle Anspruch des Versicherten auf die Versicherungsleistung gemäß § 75 Abs. I VVG sowie der im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer bestehende, in einem gesetzlichen Treuhandverhältnis wurzelnde Einziehungs- und Auskehrungsanspruch könne den Wirkungen der §§ 20 Abs. II, 55 Abs. I, 90 Abs. II ZVG unterliegen, nicht hingegen die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers im Außenverhältnis gemäß § 76 Abs. I VVG. a) Diese Ansicht, die die Klägerin durch nähere Ausführungen zur Forderungspfändung im Allgemeinen hat bekräftigen wollen, teilt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die in der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 1127 BGB im Fall der Fremdversicherung ausdrücklich unbeantwortet gelassen und keine den Senat bindenden Ausführungen dazu gemacht. Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich verkürzt auf die Darstellung der Versicherung für fremde Rechnung und lassen eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Sondervorschriften der §§ 97 ff VVG sowie der §§ 1127, 1128 BGB vermissen. Die Gebäudefeuerversicherung ist wesentlich durch den Schutz vorhandener Grundpfandgläubiger bestimmt (vgl. Römer/Langheid, VVG, Vor § 97, Rn. 1), deren Schutz nicht durch eine Aufspaltung in die Personen eines Versicherungsnehmers und eines Versicherten unterlaufen werden kann. Das Verhältnis der Beteiligten ist ohnehin durch eine Vielfalt komplizierter Konstellationen schon in dem Dreiecksverhältnis Versicherungsnehmer/Realgläubiger/Versicherer gekennzeichnet und gewinnt bei Hinzutreten weiterer Beteiligter (z.B. Pächter als Versicherungsnehmer, Erwerber …) noch zusätzlich an Komplexität (vgl. Langheid, aaO, Rn.2). Die Argumentation der Klägerin zur Fremdversicherung wird diesem Beziehungsgefüge nicht gerecht. b) Grundsätzlich ist von folgendem auszugehen: Nach §§ 1127, 1128 BGB hat der Realgläubiger, dessen Recht vor dem Schadenfall begründet ist, ein gesetzliches Pfandrecht an Forderungen aus Versicherungsverträgen beliebiger Art, wenn das Gebäude für den - also nicht nur von dem - Eigentümer unter Versicherung gebracht ist. Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1127 BGB ihre Fassung gerade deshalb erhalten hat, weil man den Anspruch auf die Versicherungssumme auch da der hypothekarischen Haftung habe unterwerfen wollen, wo ein Dritter die Versicherung für Rechnung des Eigentümers genommen hatte (Urteil vom 05.03.1913 V 477/12 – Gruchot 57, 1007 = Warneyer 1913 Nr. 228). Seither ist - soweit ersichtlich - allgemein angenommen worden, dass die Versicherung nicht vom Eigentümer abgeschlossen worden sein muss, sondern dass § 1127 BGB auch im Fall einer Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung gelangt, bei der der Eigentümer Versicherter ist (vgl. nur Johannsen/Johannsen in Bruck-Möller, VVG, Bd. III "Feuerversicherung" Anm. J.6; MK/Eickmann, BGB, § 1127 Rn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1127 Rn. 4). Die Haftung der Versicherungsforderung wirkt sich bei der Gebäudeversicherung, insbesondere bei der Gebäudefeuerversicherung ohne Beschlagnahme aus (Staudinger/Wolfsteiner, aaO. Rn. 14). Der Eigentümer kann über die Versicherungsforderung überhaupt nicht zum Nachteil des Hypothekengläubigers verfügen (Staudinger/Wolfsteiner, aaO. § 1228 Rn. 7). Im Falle einer vereinbarten Wiederherstellungsklausel - hier mit der Geltung der VGB 88 im Rahmenvertrag vereinbart - kann der Versicherungsnehmer auch nach § 99 VVG nicht ohne Zustimmung des Grundpfandgläubigers über die Forderung verfügen. Schon vor Fälligkeit der Hypothek ist nur an den Versicherungsnehmer und den Hypothekengläubiger gemeinsam zu zahlen, nach Fälligkeit der Hypothek nur an den Hypothekengläubiger (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, § 99 Rn. 1; Langheid, aaO. § 99 Rn. 2, jeweils m.w.N.; Staudinger/Wolfsteiner, § 1127 Rn. 9;: § 1128 Rn. 7); der Versicherungsnehmer kann nur auf Leistung an den Hypothekengläubiger klagen (BGH, Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 280/99 – VersR 2001, 326). Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme wird der Hypothekenhaftung unterstellt, ohne dass die von der Klägerin angeführte Aufspaltung in einen materiellen, dem Versicherten zustehenden Anspruch einerseits und eine dem Versicherungsnehmer zustehende Verfügungsbefugnis andererseits vertreten wird. Die Haftung nach §§ 1127, 1128 BGB schränkt gerade auch die Verfügungsbefugnis über die Forderung im Interesse der Realgläubiger ein (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, aaO. § 1228 Rn.7). Für einen Vorrang der Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers (so Revisionsbegründung Seite 10) gegenüber denen der Realgläubiger spricht nichts; der Gesetzgeber hat vielmehr sowohl in §§ 1127, 1128 BGB als auch in §§ 97 ff VGG hinsichtlich der Gebäudeversicherung den Schutz der Realgläubiger und deren Interesse an der Erhaltung des Sicherungswertes des der Hypothek verhafteten Gebäudes in den Vordergrund gestellt. Diese Regelung dient der Förderung der Bereitschaft zur Vergabe von Realkrediten und hat nicht etwa die Interessen des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Blick. Ein Ersteher in der Zwangsversteigerung war Kläger in dem Streitfall, der dem im Revisionsurteil zitierten Urteil des BGH vom 11.05.1989 zugrunde lag (IX ZR 278/88 – BGHZ 107, 255 [256 f] = NJW 1989, 2123 [ 2124, li.Sp.]). Im Hinblick auf die Interessen des Erstehers ist dort zu Recht darauf hingewiesen worden, dass dieser bereits bei der Abgabe seines Gebotes einen geringeren Wert der Sache berücksichtigen konnte. Dass allerdings bei einem Zuschlag zu einem geringeren Gebot die Interessen der nach der Zielsetzung der §§ 1127, 1128 BGB geschützten Realkreditgläubiger tangiert sein könnten, blieb dabei unerörtert. 4. Der Argumentationsansatz der Klägerin, ihre Verfügungsbefugnis sei von der Beschlagnahme unberührt, denkt schließlich auch im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden zu kurz: Wenn, wovon die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung ausgeht, die dem Grundstückseigentümer M als dem Versicherten zustehenden materiellen Ansprüche gegen den Versicherer und auch dessen Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin der Hypothekenhaftung nach § 1127 BGB unterliegen würden, ist nicht ersichtlich und nichts dazu vorgetragen, welchen Schaden die Klägerin selbst durch das Fehlen der nach ihrer Konstruktion ihr allein zustehenden Verfügungsbefugnis erlitten haben will. Ein Schaden in ihrem Vermögen ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Insbesondere ist kein Schaden in Höhe der Kosten für 1.214,4 m³ umbauten Wohnraum im Vermögen der Klägerin eingetreten, da ihr eine solche Versicherungsleistung materiell ohnehin nicht zugestanden hätte. Welchen Schaden der (aufgrund der vereitelten vorläufigen Deckung nicht ) versicherte Gesellschafter M dadurch erlitten haben soll, dass die Klägerin keine Verfügungsbefugnis als Versicherungsnehmerin über einen Anspruch hatte, der - bei unterstellter vorläufiger Deckung - im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell längst auf die Stadt Z1 übergegangen wäre, zeigt die Revisionsbegründung ebenso wenig auf. 5. Die Klägerin ist in der Ladungsverfügung erneut auf die unzureichende Darlegung des Schadens ausdrücklich hingewiesen worden, insbesondere darauf, dass der streitgegenständliche Schaden aus culpa in contrahendo der Höhe nach nicht identisch mit dem Brandschaden sein muss. Denkbar wäre aus Sicht des Senats ein Schaden insoweit gewesen, als bei bestehendem Versicherungsschutz, mit dessen Übergang der Ersteher hätte rechnen können, das Gebot in der Zwangsversteigerung höher hätte ausfallen und der Eigentümer M bei zu unterstellendem Versicherungsschutz dadurch in weiterem Umfang von Forderungen der die Zwangsvollstreckung betreibenden Bank hätte befreit werden können. Der Eigentümer M stand aufgrund des Zuschlagbeschlusses vom 29. Oktober 1998 gegenüber dieser Bank in Höhe seines eigenen Bargebots von 1,1 Mio. DM in der Pflicht. Diese Schuld ist durch das im Wiederversteigerungsverfahren von der Stadt Z1 gegebenen Gebot in Höhe von 750.000 DM nicht gedeckt worden. Dazu hat sich die Klägerin allerdings auf den Standpunkt gestellt, auf die Höhe des Erlöses im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren komme es nicht an (Seite 3 Berufungsbegründung). Überdies hat sie behauptet, Forderungen der dinglichen Gläubigerin bestünden nicht und würden nicht geltend gemacht (Schriftsatz vom 03.05.2006, Seite 2). Dass das Gebot der Stadt Z1 im Hinblick auf Versicherungsansprüche höher ausgefallen wäre oder dass bei bestehenden Versicherungsansprüchen andere (höher bietende) Bieter aufgetreten wären, behauptet die Klägerin nicht. Versicherungsansprüche standen im Zwangsversteigerungsverfahren - soweit ersichtlich - nicht im Raum und konnten deshalb das Gebot auch nicht beeinflussen. Die Differenz zwischen dem Gebot des Gesellschafters M und dem der Stadt Z1 in Höhe von 350.000,00 DM konnte ohne weitere Darlegungen der Klägerin nicht als Schadensbetrag angenommen werden, da das letztlich erfolgreiche Gebot der Höhe nach auch durch andere Umstände als durch den Brand (und die infolge der vereitelten Deckungszusage ausgebliebene Versicherungsleistung) beeinflusst worden sein konnte. So standen ausweislich der beigezogenen Versteigerungsakten auch bekannt gewordene Altlasten im Raum; im Übrigen hatte die Stadt Z1 andere Pläne der Verwendung als der Gesellschafter M, wie sich aus dem später erfolgten Abriss des Gebäudes ableiten lässt. Auch auf diese Umstände und deren mögliche Bedeutung für die Darstellung des Schadens ist die Klägerin vom Senat in der Ladungsverfügung hingewiesen worden. Nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.05.2006 auf die Bedenken des Senats gegen die Gleichstellung der Schadensersatzforderung aus der Vertragsverletzung mit dem behaupteten Brandschaden (1.214,4 m³ x 250,00 DM) nicht eingegangen, diesen vielmehr entgegengetreten war, sah der Senat keine Veranlassung zu weiteren Hinweisen über die bereits erteilten Hinweise hinaus, die allenfalls hätten wiederholt werden können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2006 hat der anwesende Gesellschafter M erstmals und im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Ausführungen behauptet, von der die Zwangsvollstreckung betreibenden Bank in Anspruch genommen worden zu sein. Weiterhin hat er, ebenfalls erstmals, behauptet, die ihm von der Sparkasse zugesagte Finanzierung des Objekts sei wegen der ausgebliebenen Versicherungsleistungen widerrufen worden. Die Beklagte hat beides bestritten. Die Behauptung, dass eine Finanzierung des Objekts "B-Straße ” wegen ausbleibender Versicherungsleistungen gescheitert sei, bedurfte angesichts des Umstandes, dass längst vor dem Brandgeschehen die Wiederversteigerung angeordnet worden war, einer näheren Darlegung. Immerhin war es dem Gesellschafter M, der schon am 29.10.1998 den Zuschlag erhalten hatte, in mehr als 9 Monaten bis zum Brandtag am 12.08.1999 nicht gelungen, eine Finanzierung des Bargebots zu erreichen. Angesichts der vor dem Brand offensichtlich fehlenden finanziellen Mittel, die die Wiederversteigerung zur Folge hatten, ist ohne weitere Ausführungen ein Einfluss des Brandes und der infolge der vereitelten Deckungszusage ausbleibenden Versicherungsleistungen auf die Finanzierung nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf den geltend gemachten Neuwertschaden ohnehin nicht bestanden hätte, wenn nicht die Verwendung der Versicherungsleistung zur Wiederherstellung gesichert gewesen wäre. Die realistische Möglichkeit einer Sicherstellung der Wiederherstellung erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht einmal das Bargebot bezahlbar war, eher unwahrscheinlich und wird von der Klägerin nicht aufgezeigt. Dass die Klägerin, als sie noch davon ausging, das Objekt "B-Straße ” sei versichert, die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe des Zeitwertschadens an die bei Bestehen einer Deckungszusage berechtigte Realkreditgläubigerin verlangt hätte, ist nicht dargetan. Die Klägerin hat nach dem bisherigen Sachstand versucht, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an der Realkreditgläubigerin vorbei durchzusetzen. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen neuen Tatsachen reichen nach alldem zur Schadensdarstellung noch immer nicht aus und sind im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt. Eine beantragte Schriftsatzfrist mit Gelegenheit zu weiteren Ausführungen dazu war nicht zu gewähren; die Beklagte hat dem widersprochen. Eine Schriftsatzfrist zur Einführung neuer Tatsachen zur Schadenshöhe würde zu einer Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits führen (§ 530 ZPO). Der Klägerin waren die Bedenken gegen die Schlüssigkeit ihrer Schadensdarstellung deutlich und rechtzeitig mitgeteilt worden, ohne dass ihr der Hinweis Veranlassung gegeben hat, zu der behaupteten gescheiterten Finanzierung oder zu der Inanspruchnahme durch die die Zwangsvollstreckung betreibende Bank vorzutragen. Andere Aspekte als diejenigen, auf die schon in der Ladungsverfügung hingewiesen worden war, waren nicht Gegenstand der mündlichen Erörterungen. 6. Nach alldem ist ein durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten verursachter Schaden nicht dargetan. Die Klage ist deshalb abzuweisen, ohne dass auf weitere streitige Punkte zur Schadenshöhe - so zum Zustand des Objekts vor dem Brand, zur Höhe der Wiederherstellungskosten und des Zeitwertes, zur Frage, ob die Klägerin das Objekt in ihre Verwaltung genommen hat, zur Versicherbarkeit und zu einem Mitverschulden - eingegangen werden musste. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO n.F.).