Urteil
17 U 30/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Parteien kann durch Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne eine verbindliche Feststellung bergbaubedingter, reparabler Schäden vereinbart werden.
• Die Parteien sind an das Ergebnis des verbindlichen Schiedsgutachtens gebunden, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig (§ 319 BGB).
• Eine konkludente Vereinbarung, einen Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können, ist nicht ohne klare Anhaltspunkte anzunehmen.
• Ein Vorschlag des Schiedsgutachters für einen Endregulierungszuschlag begründet keinen Anspruch, wenn die Gegenseite das Angebot nicht annimmt.
• Ein merkantiler Minderwert ist nur dann zu ersetzen, wenn er nach überzeugender Beweisaufnahme verbleibt; das Gericht folgt hier dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit von Schiedsgutachten bei Bergschäden; keine Offenbare Unrichtigkeit • Zwischen Parteien kann durch Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne eine verbindliche Feststellung bergbaubedingter, reparabler Schäden vereinbart werden. • Die Parteien sind an das Ergebnis des verbindlichen Schiedsgutachtens gebunden, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig (§ 319 BGB). • Eine konkludente Vereinbarung, einen Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können, ist nicht ohne klare Anhaltspunkte anzunehmen. • Ein Vorschlag des Schiedsgutachters für einen Endregulierungszuschlag begründet keinen Anspruch, wenn die Gegenseite das Angebot nicht annimmt. • Ein merkantiler Minderwert ist nur dann zu ersetzen, wenn er nach überzeugender Beweisaufnahme verbleibt; das Gericht folgt hier dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Die Kläger setzen den Anspruch der verstorbenen Eigentümerin eines 1938 erbauten Zweifamilienhauses aus Bergbauschäden weiter. Die Beklagte betrieb früheren Kohleabbau, wodurch an dem Haus bergbaubedingte Schieflagen und reparable Schäden entstanden. 1992 vereinbarten die Parteien per Schreiben einen Schiedsgutachtenvertrag; ein benannter Sachverständiger (E1) gab den Auftrag später zurück und wurde durch den Sachverständigen X ersetzt, dessen Gutachten mehrere Positionen und Summen (letztlich 144.500 DM Vorschlag, später Abrechnung 128.791 DM ohne Endregulierungszuschlag) enthielt. Die Kläger lehnten Vergleichsangebote ab, forderten später deutlich höhere Beträge und machten u.a. Befangenheit sowie offene Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger erhoben Berufung, mit dem Vorwurf, es sei kein wirksamer Schiedsgutachtenvertrag zustande gekommen und das Gutachten des X sei offenbar unrichtig oder befangen. • Schiedsgutachtenvertrag wirksam: Das Schreiben vom 22.05.1992 legt eindeutig fest, dass bergbaubedingte Schäden und Beseitigungskosten verbindlich festgestellt werden sollen; die Parteien wollten eine abschließende Barabgeltung. • Person des Gutachters nicht konstitutiv: Die Auswahl des Sachverständigen war wichtig, aber der Vertrag hing nicht allein von der Person E1 ab; aus der Korrespondenz ergibt sich Zustimmung zur Bestellung von X. • Keine konkludente Ableinungsklausel wegen Befangenheit: Aus dem Verhalten und Schriftwechsel ergibt sich kein stillschweigender Vertrag, den Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen; die Rückgabe des Auftrags durch E1 wurde nicht als Befangenheitsvereinbarung verstanden. • Bindungswirkung und Prüfungsmaßstab: Bei einem Schiedsgutachten im engeren Sinne sind Parteien bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden; offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn einem sachkundigen Beobachter nach genauer Prüfung Mängel offenkundig sind. • Keine ausreichenden Anhaltspunkte für offene Unrichtigkeit oder Befangenheit des X: Sachkunde und Objektivität des X standen nicht zur Debatte; Ergänzungen zu Gunsten der Kläger lassen keine Parteilichkeit erkennen; andere Gutachten sind nicht vergleichbar, da Fragestellungen verschieden waren. • Endregulierungszuschlag und Zahlungen: Der vom Sachverständigen vorgeschlagene Endregulierungszuschlag war ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung und begründet nach Ablehnung durch die Kläger keinen Zahlungsanspruch. • Merkantiler Minderwert: Die Beweisaufnahme und das unabhängige Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen T ergaben, dass nach Beseitigung der festgestellten bergbaubedingten Schäden kein merkantiler Minderwert verbleibt. • Verzugszinsen: Mangels Mahnung bzw. sonstiger Voraussetzungen stehen den Klägern keine Verzugszinsen zu. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil zwischen den Parteien ein wirksamer Schiedsgutachtenvertrag bestand und das Schiedsgutachten des Dipl.-Ing. X nicht als offenbar unrichtig oder befangen anzusehen ist. Die Beklagte hat bereits den nach dem Schiedsgutachten geschuldeten Betrag gezahlt; weitergehende Zahlungen, insbesondere ein Endregulierungszuschlag oder ein merkantiler Minderwert, stehen den Klägern nicht zu. Mangels ausreichender Voraussetzungen bestehen auch keine Verzugszinsansprüche. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die klagende Seite; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.