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Urteil

6 UF 202/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmal erzieltes Einkommen darf nicht auf unbestimmte Zeit fiktiv fortgeschrieben werden; eine Einkommensfiktion ist nur solange zuzurechnen, wie sich die für sie maßgeblichen Umstände nicht wesentlich ändern. • Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann nachehelicher Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft verlangt werden (§ 629a Abs. 3 ZPO). • Hat der Unterhaltspflichtige seit dem Zeitpunkt der angenommenen Fiktion nachweislich substantielle Erwerbsbemühungen entfaltet und gegenüber den veränderten persönlichen und arbeitsmarktlichen Umständen glaubhaft dargelegt, ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. • Bei der Prüfung von Erwerbsbemühungen sind persönliche Voraussetzungen wie Alter, Sprach- und Schreibschwierigkeiten sowie geringe Qualifikation zu berücksichtigen. • Fehlt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten infolge der tatsächlichen Einkünfte und Sozialleistungen, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 BGB.
Entscheidungsgründe
Einkommensfiktion bei Unterhalt: nur befristete Anwendung; auf tatsächliche Erwerbsbemühungen abzustellen • Ein einmal erzieltes Einkommen darf nicht auf unbestimmte Zeit fiktiv fortgeschrieben werden; eine Einkommensfiktion ist nur solange zuzurechnen, wie sich die für sie maßgeblichen Umstände nicht wesentlich ändern. • Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann nachehelicher Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft verlangt werden (§ 629a Abs. 3 ZPO). • Hat der Unterhaltspflichtige seit dem Zeitpunkt der angenommenen Fiktion nachweislich substantielle Erwerbsbemühungen entfaltet und gegenüber den veränderten persönlichen und arbeitsmarktlichen Umständen glaubhaft dargelegt, ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. • Bei der Prüfung von Erwerbsbemühungen sind persönliche Voraussetzungen wie Alter, Sprach- und Schreibschwierigkeiten sowie geringe Qualifikation zu berücksichtigen. • Fehlt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten infolge der tatsächlichen Einkünfte und Sozialleistungen, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 BGB. Die Parteien, 1987 in Russland verheiratet, lebten seit 1994 in Deutschland und sind beide deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei minderjährige Kinder hervor, die bei der Antragsgegnerin leben. Der Antragsteller war nach Umschulung zum Tischler wiederholt arbeitslos und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller zuvor fiktiv ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € zugerechnet und der Antragsgegnerin teilweisen nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Der Antragsteller führte jedoch ab Januar/April 2006 tatsächliche, aber geringere Einkünfte sowie umfangreiche Bewerbungsbemühungen an und rügte u. a. Gehörsverletzung wegen veralteter Tatsachengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Berufungsinstanz hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Einkommensfiktion weiterhin anzuwenden sei oder auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen sei. • Die Scheidung wurde am 12.04.2006 rechtskräftig; nachehelichen Unterhalt kann die Antragsgegnerin somit erst ab diesem Zeitpunkt verlangen (§ 629a Abs. 3 ZPO). • Eine Einkommensfiktion darf nicht unbegrenzt fortgeschrieben werden; sie gilt nur, solange die für ihre Annahme maßgeblichen Umstände nach § 242 BGB fortbestehen. Änderungen in der Erwerbs- und Lebenslage des Verpflichteten führen zum Wegfall der Fiktion. • Der Senat hat aufgrund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen, der Anhörung und der persönlichen Umstände des Antragstellers (Alter über 40, eingeschränkte Deutschkenntnisse, geringe formale Qualifikation, orthografische Schwierigkeiten, unregelmäßige Beschäftigungsbiographie) dessen Erwerbsbemühungen für den Zeitraum ab Januar 2006 als glaubhaft angesehen. • Wegen der glaubhaft dargelegten und dokumentierten Bewerbungen sowie praktischer Umstände (vorwiegende Angebote von Zeitarbeitsfirmen, fehlende Fahrtkostenerstattung) wurde die Fortführung der Fiktion eines 1.500 €-Nettoeinkommens ab Januar 2006 abgelehnt. • Für den Zeitraum ab April 2006 ergaben die tatsächlichen Einkünfte des Antragstellers (geringe Bruttoeinkünfte aus Teilzeittätigkeiten und Leistungen nach dem SGB II) ein Einkommen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts (770–890 €), so dass keine Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 BGB besteht. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 91 Abs. 1, 93a Abs. 1 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gem. §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung des Antragstellers ist in der Sache erfolgreich; das Oberlandesgericht hebt die Zuerkennung nachehelichen Unterhalts für die Antragsgegnerin auf und weist ihre Klage ab. Begründet wird dies damit, dass die zuvor angenommene Einkommensfiktion von 1.500 € monatlich für den relevanten Zeitraum nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil sich die maßgeblichen Umstände geändert haben und der Antragsteller seit Januar/April 2006 glaubhaft erhebliche Erwerbsbemühungen entfaltet sowie tatsächlich niedrigere Einkünfte erzielt. Aufgrund dieser tatsächlichen Einkünfte inklusive Leistungen nach dem SGB II wird der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten, sodass keine Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.