Beschluss
15 W 328/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs.1 FGG versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
• Bei Vergütungsfestsetzungen nach dem FGG ist der Betreuungsverein als Anspruchsinhaber beteiligt, nicht der einzelne Vereinsbetreuer.
• Ein dem Betreuten zugeflossenes Schmerzensgeld und daraus erworbenes Vermögen kann in der Regel nicht zum Einsatz für Betreuervergütung herangezogen werden; dies kann eine unbillige Härte i.S. von § 90 Abs.3 SGB XII darstellen.
• Die staatliche Einstandspflicht gewährleistet berufsmäßigen Betreuern subsidiär Vergütung durch die Staatskasse, wenn die Durchsetzung gegenüber dem Betreuten scheitert; eine spätere Geltendmachung gegen die Staatskasse wahrt die Frist nach VBVG/BGB.
• Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs.1 FGG ist zu verneinen, wenn ein Beschluss den Beteiligten nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beschwerde, Einsatz von Schmerzensgeldvermögen und subsidiäre Staatskasse • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs.1 FGG versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. • Bei Vergütungsfestsetzungen nach dem FGG ist der Betreuungsverein als Anspruchsinhaber beteiligt, nicht der einzelne Vereinsbetreuer. • Ein dem Betreuten zugeflossenes Schmerzensgeld und daraus erworbenes Vermögen kann in der Regel nicht zum Einsatz für Betreuervergütung herangezogen werden; dies kann eine unbillige Härte i.S. von § 90 Abs.3 SGB XII darstellen. • Die staatliche Einstandspflicht gewährleistet berufsmäßigen Betreuern subsidiär Vergütung durch die Staatskasse, wenn die Durchsetzung gegenüber dem Betreuten scheitert; eine spätere Geltendmachung gegen die Staatskasse wahrt die Frist nach VBVG/BGB. • Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs.1 FGG ist zu verneinen, wenn ein Beschluss den Beteiligten nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Betroffene ist querschnittsgelähmt infolge eines Verkehrsunfalls 2000. Sie erhielt aus einer Abfindung 510.000 €, hiervon wurden 110.500 € in eine fondsgebundene Rentenversicherung eingezahlt; der Rest wurde für Hausbau und Fahrzeug gebraucht. Der Betreuungsverein (Beteiligter zu 2) beantragte Vergütung gegen die Staatskasse für einzelne Abrechnungszeiträume; das Amtsgericht wies einen Antrag zurück und setzte andere Zeiträume gegen die Betroffene fest. Der Betreuungsverein machte geltend, Rückkaufswerte der Rentenversicherung seien kein einzusetzendes Vermögen, weil sie aus Schmerzensgeld stammten. Die Staatskasse (Beteiligter zu 3) widersprach und berief sich auf entgegengesetzte Rechtsauffassungen. Das Landgericht gewährte Wiedereinsetzung und setzte Vergütung gegen die Staatskasse fest; gegen diese Entscheidung wurde die sofortige weitere Beschwerde erhoben. • Zuständigkeit und Frist: Die Beschwerdefrist des § 22 Abs.1 FGG begann mit förmlicher Bekanntgabe; der Beteiligte zu 2) hatte die Frist für den Beschluss vom 09.11.2005 versäumt, eine Wiedereinsetzung war nicht gerechtfertigt, weil der Irrtum nur die materielle Erfolgsaussicht betraf und vom Betreuungsverein bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätte vermieden werden können. • Parteistellung: In Festsetzungsverfahren nach § 56g Abs.1 FGG ist nicht der einzelne Vereinsbetreuer, sondern der Betreuungsverein als Partei und Anspruchsinhaber nach § 1908e BGB bzw. § 7 VBVG zu beteiligen. • Ermessens- und Sorgfaltsmaßstab: Ein berufsmäßiger Betreuungsverein muss die einschlägige Rechtsprechung und Literatur kennen oder einholen; die vom Beteiligten zu 3) dargestellte Rechtsauffassung war nicht herrschend und hätte prüfbar sein müssen. • Schmerzensgeld und Schonvermögen: Die Rechtsprechung und herrschende Auffassung sehen bei aus Schmerzensgeld erworbenem Vermögen regelmäßig eine unbillige Härte nach § 90 Abs.3 SGB XII; daher ist dieses Vermögen grundsätzlich nicht einzusetzen. • Zustellung und Beschwerdebefugnis: Der Beschluss vom 15.12.2005 wurde nicht formell dem Betreuungsverein zugestellt, daher lief die Beschwerdefrist nicht an; jedoch ist der Betreuungsverein nicht beschwerdebefugt, weil er durch diesen Beschluss nicht in seinen Rechten beeinträchtigt wurde. • Subsidiäre Staatskasse: Der Staat haftet subsidiär für Vergütungsansprüche berufsmäßiger Betreuer; eine spätere Geltendmachung beim Vormundschaftsgericht wahrt die Ausschlussfristen nach VBVG/BGB und verhindert doppelte Inanspruchnahme. • Verfahrensfolge: Aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist und fehlender Beschwerdebefugnis sind die Erstbeschwerden des Beteiligten zu 2) unzulässig; die landgerichtliche Gewährung der Wiedereinsetzung und die Abänderung der Beschlüsse sind aufzuheben. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die sofortigen Erstbeschwerden des Betreuungsvereins (Beteiligter zu 2) gegen die Amtsgerichtsentscheidungen vom 9.11.2005 und 15.12.2005 sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist für den Beschluss vom 9.11.2005 ohne Wiedereinsetzung versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt ist. Für den Beschluss vom 15.12.2005 fehlt es an der Beschwerdebefugnis des Betreuungsvereins, weil er durch diesen Beschluss nicht in seinen Rechten beeinträchtigt wird; zugleich war die formelle Zustellung an den Verein nicht erfolgt. Bezüglich der materiellen Frage stellt das Gericht klar, dass Schmerzensgeld bzw. daraus erworbenes Vermögen regelmäßig nicht einzusetzen ist und die Staatskasse subsidiär zur Vergütung herangezogen werden kann; die Entscheidung führt damit dazu, dass die Staatskasse nicht zu Unrecht belastet wurde und Verfahrensanforderungen des FGG zu beachten sind.