Beschluss
2 WF 204/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein während der Minderjährigkeit durch Vergleich titulierte Kindesunterhaltsanspruch kann nach Volljährigkeit des Kindes als Fortgeltung des Titels geltend gemacht werden.
• Die richtige Klageart gegen einen bereits titulierten Unterhaltsanspruch ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, nicht die Leistungsklage.
• Eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs setzt die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der bisherigen Regelung nach § 313 I BGB voraus; bei nur geringfügiger Abweichung ist Abänderung nicht geboten.
• Volljährige Kinder haben eine verstärkte Obliegenheit zur eigenen Lebenssicherung; Ausbildungs- oder Erwerbseinkünfte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung titulierten Kindesunterhalts nach Volljährigkeit; Abänderungsklage erforderlich • Ein während der Minderjährigkeit durch Vergleich titulierte Kindesunterhaltsanspruch kann nach Volljährigkeit des Kindes als Fortgeltung des Titels geltend gemacht werden. • Die richtige Klageart gegen einen bereits titulierten Unterhaltsanspruch ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, nicht die Leistungsklage. • Eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruchs setzt die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der bisherigen Regelung nach § 313 I BGB voraus; bei nur geringfügiger Abweichung ist Abänderung nicht geboten. • Volljährige Kinder haben eine verstärkte Obliegenheit zur eigenen Lebenssicherung; Ausbildungs- oder Erwerbseinkünfte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwei inzwischen volljährige Töchter begehren gegenüber ihrem leiblichen Vater Zahlung von Kindesunterhalt ab März 2005. Für beide bestand bereits ein gerichtlicher Vergleich vom 27.11.2002, der monatlich 305 € zuerkennt, ohne zeitliche Begrenzung. Die Klägerinnen leben bei der Mutter; eine arbeitet geringfügig (72 €), die andere ist Schülerin mit Nebentätigkeit (72 €) und strebte eine Ausbildung an, die sie zum Teil abbrach. Das Familiengericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelhafter Erfolgsaussichten ab. Die Klägerinnen rügten dies mit sofortiger Beschwerde. Streitfragen sind, ob der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit fortwirkt, welche Klageart zu erheben ist und ob die Voraussetzungen einer Titelabänderung wegen veränderter Verhältnisse vorliegen. • Die richtige Klageart gegen einen bereits bestehenden Unterhaltstitel ist die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO; eine Leistungsklage ist unzutreffend. • Der Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit verliert durch Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch seine Wirksamkeit; die elterliche Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB besteht bei Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit fort. • Die Regelung des § 798a ZPO über dynamische Titel ist eine Ausnahmeregelung und schließt nicht aus, dass nicht-dynamische Unterhaltstitel ebenfalls über die Volljährigkeit hinaus gelten; eine analoge Anwendung ist nicht erforderlich. • Für die Abänderung des Titels muss nach § 313 I BGB eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der bisherigen Vereinbarung wegen wesentlicher Veränderungen vorliegen; die Familie darf nur bei nicht hinzunehmender Differenz angepasst werden. • Bei konkreter Berechnung ergäbe sich ein geschuldeter Unterhalt von 322 € je Kind (7. Einkommensgruppe, 4. Altersstufe Düsseldorfer Tabelle) und damit nur 17 € Mehrbedarf gegenüber dem titulierten Betrag. Diese geringe Abweichung rechtfertigt keine Abänderung. • Bei Antragstellerin 1 fehlt Bedürftigkeit, da ihre Ausbildungsvergütung und die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit ihren Bedarf decken; sie hatte keine ausreichenden Bemühungen dargelegt, eigenständig 322 € zu erzielen. • Bei Antragstellerin 2 rechtfertigt die nur geringfügige Abweichung (ca. 5 %) und ihre Nebentätigkeit sowie die nur 12 Wochenstunden Schulunterricht keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 I BGB; daher keine Anpassung des Titels. • Das Familiengericht durfte die Prozesskostenhilfe ablehnen, da hinreichende Erfolgsaussichten für eine Abänderung nicht bestanden; der ersatzweise gestellte Auskunftsantrag war nur hilfsweise und nicht entscheidungserheblich. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; damit bleibt der gerichtliche Vergleich vom 27.11.2002 über monatlich 305 € pro Kind bestehen. Eine Umdeutung der Klage in eine Abänderungsklage hilft den Klägerinnen nicht, weil die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 313 I BGB nicht vorliegen: die festgestellte Differenz zum nach Tabelle geschuldeten Unterhalt ist nur geringfügig (17 €), sodass ein Festhalten am Vergleich zumutbar ist. Zudem fehlt bei der älteren Klägerin die darlegungs- und nachweispflichtige Bedürftigkeit, weil eigene Einkünfte und zumutbare Erwerbstätigkeit ihren Bedarf decken könnten. Insgesamt haben die Klägerinnen somit keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und erhalten den höheren titulierten Anspruch nicht.