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Beschluss

7 WF 166/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann auch für rückständigen nachehelichen Unterhalt bewilligt werden, wenn der Verpflichtete sich nicht treuwidrig auf das Fehlen einer Inverzugsetzung berufen kann. • Eine Mahnung vor Rechtskraft der Scheidung begründet keinen Verzug des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. • Ansprüche auf rückständigen Unterhalt sind nach §1585b Abs.3 BGB für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Verpflichtete hat sich der Leistung absichtlich entzogen. • Die Rechtshängigkeit kann gemäß §167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht zurückwirken, wenn der Antrag im Termin "demnächst" gestellt wurde; dies gewährt dem PKH-Antragsteller Schutz vor Verzögerungen im Gerichtsverfahren.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH für rückständigen nachehelichen Unterhalt bei Treuwidrigkeit des Verpflichteten • Prozesskostenhilfe kann auch für rückständigen nachehelichen Unterhalt bewilligt werden, wenn der Verpflichtete sich nicht treuwidrig auf das Fehlen einer Inverzugsetzung berufen kann. • Eine Mahnung vor Rechtskraft der Scheidung begründet keinen Verzug des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. • Ansprüche auf rückständigen Unterhalt sind nach §1585b Abs.3 BGB für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Verpflichtete hat sich der Leistung absichtlich entzogen. • Die Rechtshängigkeit kann gemäß §167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht zurückwirken, wenn der Antrag im Termin "demnächst" gestellt wurde; dies gewährt dem PKH-Antragsteller Schutz vor Verzögerungen im Gerichtsverfahren. Die Parteien wurden am 10.02.2004 geschieden. Die Klägerin machte bereits vor und kurz nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt geltend und kündigte an, im Scheidungstermin einen Verbundantrag zu stellen; im Termin wurde der Antrag jedoch nicht eingereicht, weil die Parteien mündlich vereinbarten, die Unterhaltsfrage später zu klären. Der Beklagte bot später außergerichtlich Unterhalt an; die Klägerin forderte einen höheren Betrag. Die Klägerin beantragte am 19.06.2005 PKH nebst Klageentwurf für rückständigen und laufenden Unterhalt; das PKH-Gesuch ging mit Unterlagen am 10.06.2005 bei Gericht ein. Das Amtsgericht bewilligte PKH nur teilweise und lehnte PKH für rückständigen Unterhalt mit der Begründung ab, es fehle an einer wirksamen Inverzugsetzung. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Amtsgericht hob teilweise ab und bewilligte PKH für einen begrenzten Zeitraum. Der Senat änderte den Beschluss und erkannte PKH für rückständigen Unterhalt ab dem 10.06.2005 teilweise zu. • Vor Rechtskraft der Scheidung ausgesprochene Mahnungen begründen keinen Verzug, da der Anspruch erst mit Rechtskraft entsteht und der Verpflichtete solche Mahnungen missachten darf. • Der Beklagte kann sich nicht treuwidrig auf das Fehlen einer formalen Inverzugsetzung berufen, wenn er im Vorfeld über Höhe und beabsichtigte Geltendmachung des Unterhalts informiert war und im Scheidungstermin eine spätere Regelung durch Vereinbarung forderte; dieses Verhalten verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB). • Die Jahresausschlussfrist des §1585b Abs.3 BGB ist zu beachten; Unterhalt für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit kann nur verlangt werden, wenn sich der Verpflichtete absichtlich der Leistung entzogen hat. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, da der Beklagte selbst Zahlungen angeboten hat. • Die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs wirkt nach §167 ZPO auf den Eingang des PKH-Gesuchs nebst Klageentwurf bei Gericht zurück, weil der Antrag im Termin "demnächst" gestellt wurde; dies schützt die Klägerin vor Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen. • Die Klägerin hat alles Erforderliche zur Einleitung des Verfahrens getan und die Verzögerungen sind auf das Verhalten des Gerichts zurückzuführen; daher darf ihr die Frist nach §1585b Abs.3 BGB nicht zum Nachteil gereichen. • Die Höhe des rückständigen Unterhalts hat der Senat nicht materiell geprüft; das Amtsgericht hat die Bewilligung in der Höhe begrenzt, was im Beschwerdeverfahren zu respektieren ist. Der Senat änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe für rückständigen nachehelichen Unterhalt ab dem 10.06.2005 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen bewilligt wird; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Grundlage ist, dass der Beklagte sich nicht auf das Fehlen einer Inverzugsetzung berufen kann, weil sein vorheriges Verhalten treuwidrig war (§242 BGB), und weil die Klägerin rechtzeitig durch Einreichung des PKH-Gesuchs nebst Klageentwurf Rechtshängigkeit herbeigeführt hat (§167 ZPO). Die gesetzliche Jahresausschlussfrist nach §1585b Abs.3 BGB wurde beachtet; daher sind Rückstände, die mehr als ein Jahr vor dem Eingang des PKH-Gesuchs liegen, ausgeschlossen, weil kein absichtliches Leistungsverweigerungsverhalten des Beklagten nachweisbar ist. Die konkrete Höhe des festzusetzenden Unterhalts bliebt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten und wurde vom Senat nicht materiell überprüft.