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Urteil

6 U 64/97

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Rückwärtsfahren hat der Fahrende nach § 9 Abs. 5 StVO so zu handeln, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist; die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht begründet Haftung. • Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Fußgängerin ist nicht anzunehmen, wenn ihr Verhalten nicht nachweisbar gegen Verkehrsvorschriften oder die Verkehrssituation verstieß. • Pflege- und Heimkosten können als Unfallfolgeschaden ersetzt werden, wenn durch gutachtliche und tatsächliche Feststellungen ein überwiegender ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht.
Entscheidungsgründe
Alleinhaftung des Rückwärtsfahrenden bei Übersehen eines Fußgängers • Beim Rückwärtsfahren hat der Fahrende nach § 9 Abs. 5 StVO so zu handeln, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist; die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht begründet Haftung. • Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Fußgängerin ist nicht anzunehmen, wenn ihr Verhalten nicht nachweisbar gegen Verkehrsvorschriften oder die Verkehrssituation verstieß. • Pflege- und Heimkosten können als Unfallfolgeschaden ersetzt werden, wenn durch gutachtliche und tatsächliche Feststellungen ein überwiegender ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht. Die 1910 geborene Klägerin wurde am 30.03.1991 als Fußgängerin von einem rückwärtsfahrenden Pkw der Beklagten verletzt. Der Beklagte zu 1) setzte auf einer innerörtlichen Straße zurück, um einem Zeichen eines parkenden Fahrers Folge zu leisten, und erfasste die Klägerin mit dem Heck des Fahrzeugs. Die Klägerin erlitt schwere Kopfverletzungen und wurde langfristig betreut und in ein Altenheim verlegt. Die Beklagten bestreiten eine Alleinhaftung und rügen fehlende Sichtbarkeit der Klägerin sowie ein Mitverschulden wegen unsachgemäßen Überquerens der Fahrbahn; sie machen zudem geltend, ein Teil der Pflegekosten sei auch ohne Unfall angefallen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; der Senat hat Beweis erhoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. • Haftung: Die Beklagten sind dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs.1 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVersG zum vollständigen Ersatz des Unfallschadens verpflichtet, weil der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren schuldhaft gegen die Sorgfaltspflicht des § 9 Abs.5 StVO verstoßen hat. • Wahrnehmbarkeit: Der Beklagte hat die Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt nicht wahrgenommen; dies widerspricht den Anforderungen des § 9 Abs.5 StVO, denn bei korrekter Beobachtung hätte er die Klägerin erkennen und die Rückwärtsfahrt rechtzeitig stoppen können. • Beweiswürdigung: Unfallspuren, Kratzer am Fahrzeug, Zeugenaussage und das gutachterliche Ergebnis stützen die Feststellung, dass die Klägerin beim Aufprall stand und rechtzeitig erkennbar gewesen wäre, sodass ein rechtzeitiges Bremsen möglich war. • Mitverschulden: Ein Mitverschulden der Klägerin nach §§ 9 StVG, 254 BGB scheidet aus. Ihr Verhalten (Überqueren hinter parkenden Fahrzeugen, kurzzeitiges Stehenbleiben) war nicht objektiv fehlerhaft oder pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs.3 StVO; selbst bei möglicher geringer Pflichtverletzung wäre diese im Verhältnis zum groben Verschulden des Rückwärtsfahrenden unerheblich. • Kausalität der Heimkosten: Die von der Klägerin geltend gemachten Heimpflege- und Unterbringungskosten ab 1991 bis Juni 1996 sind nach überzeugender sachverständiger Würdigung überwiegend unfallbedingt; es besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Pflegebedürftigkeit sei auch ohne Unfall in dem Zeitraum eingetreten. • Schadenshöhe und Zinsen: Die vom Landgericht angesetzten Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig; der Anspruch umfasst die berechneten materiellen Schäden abzüglich geleisteter Zahlungen sowie Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsleistungsregelungen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den durch den Unfall entstandenen Schaden der Klägerin in vollem Umfang, da der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren die nach § 9 Abs.5 StVO gebotene Sorgfalt verletzt und die Klägerin nicht wahrgenommen hat. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht festgestellt; ihr Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn war unter den gegebenen Umständen nicht pflichtwidrig oder zumindest rechtlich unerheblich gegenüber dem groben Verschulden des Fahrers. Die vom Landgericht festgestellten Heimpflege- und Unterbringungskosten bis Juni 1996 sind unfallbedingt und zu ersetzen; die berechnete Forderung vermindert sich um bereits geleistete Zahlungen und begründet zusätzlich Zinsansprüche. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.