Beschluss
2 WF 269/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf außergerichtliche Titulierung von Betreuungs- oder Ehegattenunterhalt begründet nicht die Pflicht des Unterhaltsschuldners, die Kosten der Titulierung zu tragen.
• Ist der Unterhaltsschuldner bereits zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet und leistet er freiwillig, liegt bei einer Klageerhebung naheliegend ein sofortiges Anerkenntnis und damit ein Kostentragungsrisiko der klagenden Partei vor.
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO versagt werden, wenn bei Klageerhebung absehbar die klagende Partei die Kosten zu tragen hätte.
• Unterschiedlich ist die rechtliche Behandlung des Kindesunterhalts, bei dem wegen der Möglichkeit einer kostenfreien Jugendamtsurkunde dem Unterhaltsschuldner die außergerichtliche Titulierung eher zuzumuten ist.
• Eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Kostentragung der Titulierung ergibt sich nicht aus § 258 ZPO oder als Nebenpflicht der Unterhaltsschuld beim Betreuungs- und Ehegattenunterhalt.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragungspflicht für Titulierung von Betreuungsunterhalt; PKH wegen Mutwilligkeit abgelehnt • Der Anspruch auf außergerichtliche Titulierung von Betreuungs- oder Ehegattenunterhalt begründet nicht die Pflicht des Unterhaltsschuldners, die Kosten der Titulierung zu tragen. • Ist der Unterhaltsschuldner bereits zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet und leistet er freiwillig, liegt bei einer Klageerhebung naheliegend ein sofortiges Anerkenntnis und damit ein Kostentragungsrisiko der klagenden Partei vor. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Mutwilligkeit gemäß § 114 ZPO versagt werden, wenn bei Klageerhebung absehbar die klagende Partei die Kosten zu tragen hätte. • Unterschiedlich ist die rechtliche Behandlung des Kindesunterhalts, bei dem wegen der Möglichkeit einer kostenfreien Jugendamtsurkunde dem Unterhaltsschuldner die außergerichtliche Titulierung eher zuzumuten ist. • Eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Kostentragung der Titulierung ergibt sich nicht aus § 258 ZPO oder als Nebenpflicht der Unterhaltsschuld beim Betreuungs- und Ehegattenunterhalt. Die Antragstellerin verlangt die Titulierung des außergerichtlich anerkannten Betreuungsunterhalts für ihr nichteheliches gemeinsames Kind. Der Antragsgegner hat den Unterhalt außergerichtlich anerkannt und zahlt den Unterhalt seit spätestens August 2006 freiwillig. Er ist bereit, den Unterhaltsanspruch außergerichtlich zu titulieren, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin die Kosten der Titulierung trägt. Die Antragstellerin fordert, dass der Antragsgegner die Kosten zu übernehmen habe. Das Familiengericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin beim Oberlandesgericht. • Rechtsschutzinteresse an der Titulierung besteht grundsätzlich, ändert aber nichts an der Prüfung der Mutwilligkeit nach § 114 ZPO. • Da die Parteien sich außergerichtlich geeinigt hatten und der Antragsgegner den Unterhalt freiwillig zahlt, ist bei Klageerhebung mit einem sofortigen Anerkenntnis zu rechnen; nach § 93 ZPO würden dann die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen sein. • Eine Pflicht des Antragsgegners, die Kosten einer außergerichtlichen Titulierung zu tragen, besteht beim Betreuungs- und Ehegattenunterhalt nicht; dies ergibt sich nicht aus § 258 ZPO noch als Nebenpflicht der Unterhaltsschuld. • Damit fehlt eine hinreichende Veranlassung des Antragsgegners zur Klageerhebung durch vorgerichtliche Weigerung, sodass die Klägerin das Kostenrisiko tragen müsste und die Verfolgung als mutwillig anzusehen ist. • Im Unterschied dazu ist beim Kindesunterhalt wegen der Möglichkeit einer kostenfreien Jugendamtsurkunde dem Unterhaltsschuldner die außergerichtliche Titulierung eher zuzumuten; diese Besonderheit gilt hier nicht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die beabsichtigte Klage mutwillig ist, weil der Antragsgegner bereits zahlt und bei Klageerhebung aller Voraussicht nach sofort anerkennen würde, wodurch die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte. Es liegt keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Titulierungskosten beim Betreuungsunterhalt vor, sodass ein Kostentragungsrisiko der Antragstellerin besteht. Deshalb war Prozesskostenhilfe zu versagen und der Beschluss des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten.