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Beschluss

4 Ws 544/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilweisem Freispruch sind die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach der Differenztheorie zu ermitteln. • Nicht glaubhaft gemachte Fotokopierkosten sind in ihrer Höhe zu kürzen; eine pauschale angemessene Dokumentenpauschale kann angesetzt werden. • Bei der Ermittlung fiktiver Kosten sind nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die bei ausschließlicher Verhandlung der verurteilten Taten angefallen wären. • Die Annahme, dass Untersuchungshaft bei den verurteilten Tatvorwürfen angeordnet worden wäre, darf bei der Berechnung fiktiver Kosten nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründbar ist. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren anteilig zu ermäßigen und die Staatskasse entsprechend anteilig zur Erstattung außergerichtlicher Auslagen verpflichtet (§ 467 StPO).
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Auslagen bei teilweisem Freispruch (Differenztheorie) • Bei teilweisem Freispruch sind die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen nach der Differenztheorie zu ermitteln. • Nicht glaubhaft gemachte Fotokopierkosten sind in ihrer Höhe zu kürzen; eine pauschale angemessene Dokumentenpauschale kann angesetzt werden. • Bei der Ermittlung fiktiver Kosten sind nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die bei ausschließlicher Verhandlung der verurteilten Taten angefallen wären. • Die Annahme, dass Untersuchungshaft bei den verurteilten Tatvorwürfen angeordnet worden wäre, darf bei der Berechnung fiktiver Kosten nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründbar ist. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren anteilig zu ermäßigen und die Staatskasse entsprechend anteilig zur Erstattung außergerichtlicher Auslagen verpflichtet (§ 467 StPO). Der ehemalige Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt und in allen übrigen Fällen freigesprochen. Die Anklage umfasste zahlreiche Taten in Deutschland und den Niederlanden; in Teilen beruhte die Verurteilung auf Geständnissen des Angeklagten. Der Angeklagte befand sich nach Auslieferung aus den Niederlanden in Untersuchungshaft. Sein Verteidiger machte gegen die Staatskasse notwendige Auslagen und Gebühren in Höhe von insgesamt 3.683,84 Euro geltend. Die Rechtspflegerin setzte aus der Staatskasse zunächst 1.035,30 Euro fest. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Angeklagte die Festsetzung von insgesamt mindestens 90% der angemeldeten Kosten (mindestens 3.315,46 Euro). Das Oberlandesgericht entscheidet über die Differenz zwischen tatsächlich angefallenen und fiktiven Kosten bei ausschließlicher Verfolgung der verurteilten Taten. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: Bei teilweisem Freispruch sind nach der Differenztheorie die aus der Staatskasse zu erstattenden Mehrkosten zu ermitteln; die Differenz ergibt sich aus den tatsächlich angefallenen notwendigen Auslagen abzüglich der fiktiven Kosten, die bei ausschließlicher Verfolgung der verurteilten Taten angefallen wären. • Tatsächliche Auslagen: Die geltend gemachten notwendigen Auslagen des Verteidigers stehen dem Grunde nach zu, soweit sie glaubhaft sind. Unzureichend belegte Fotokopierkosten (2.050 Kopien nicht nachgewiesen) sind zu kürzen; eine Dokumentenpauschale von 85,00 Euro für 450 Kopien ist angemessen. • Fiktive Kosten: Der Senat berücksichtigt bei der fiktiven Gegenrechnung nur die Aufwendungen, die erforderlich gewesen wären, wenn ausschließlich die verurteilten Taten verhandelt worden wären. Hierzu zählen u.a. Vorverfahren- und Verfahrensgebühren, eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag, Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsgebühr sowie Dolmetscherkosten. Untersuchungshaft und besondere Strafmilderungsgründe sind für die fiktiven Kosten nicht in besonderem Maße zu berücksichtigen, da die Taten für den Strafrichter verhandelbar gewesen wären und die Haftgründe hier voraussichtlich nicht bestanden hätten. • Berechnung und Ergebnis der Differenz: Nach Abzug der fiktiven Kosten (1.032,40 Euro inkl. Mehrwertsteuer) von der tatsächlich anrechenbaren Bruttovergütung (3.399,69 Euro) ergibt sich eine Differenz von 2.367,29 Euro. Davon waren bereits 1.035,30 Euro festgesetzt, sodass weitere 1.331,99 Euro aus der Staatskasse zu erstatten sind. • Beschwerdefolgen: Der Beschwerde war teilweise stattzugeben. Der Beschwerdewert wurde auf 2.280,16 Euro festgesetzt; das Rechtsmittel hatte zu 60% Erfolg, weshalb die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 60% zu ermäßigen ist und 60% der außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse zu erstatten sind (§ 467 StPO). Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten ist teilweise erfolgreich. Über die bisher festgesetzten 1.035,30 Euro hinaus sind weitere 1.331,99 Euro aus der Staatskasse an den Angeklagten zu erstatten, sodass insgesamt der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag erhöht wurde. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der Differenztheorie: von den tatsächlich angefallenen notwendigen Auslagen des Verteidigers wurden fiktive Kosten für das Verfahren bei ausschließlicher Verfolgung der verurteilten Taten abgezogen. Unzureichend nachgewiesene Fotokopierkosten wurden gekürzt, ansonsten wurden die geltend gemachten Auslagen weitgehend anerkannt. Die Beschwerde hatte einen Teil Erfolg (60%), weshalb auch die Beschwerdegebühr anteilig ermäßigt und 60% der außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden.