Beschluss
15 VA 5/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bebautes Betriebsgrundstück kann als Teil eines Unternehmens im Sinne des §1059a Abs.1 Nr.2 BGB gelten, wenn es früher zum Betriebsvermögen gehörte und objektiv noch für den unternehmensspezifischen Zweck geeignet ist.
• Für die Beurteilung nach §1059a BGB ist auf die objektive Eignung des Übertragungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übertragung abzustellen; die subjektive Absicht des bisherigen oder künftigen Inhabers ist nicht entscheidend.
• Die Feststellung nach §1059a Abs.1 Nr.2 BGB kann getroffen werden, wenn ein vollzugsfähiger schuldrechtlicher Übertragungsvertrag vorliegt; ein späterer zivilrechtlicher Rechtsstreit über Wirksamkeit oder Rückabwicklung steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Bebautes Betriebsgrundstück als Unternehmensteil i.S.v. §1059a BGB • Ein bebautes Betriebsgrundstück kann als Teil eines Unternehmens im Sinne des §1059a Abs.1 Nr.2 BGB gelten, wenn es früher zum Betriebsvermögen gehörte und objektiv noch für den unternehmensspezifischen Zweck geeignet ist. • Für die Beurteilung nach §1059a BGB ist auf die objektive Eignung des Übertragungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übertragung abzustellen; die subjektive Absicht des bisherigen oder künftigen Inhabers ist nicht entscheidend. • Die Feststellung nach §1059a Abs.1 Nr.2 BGB kann getroffen werden, wenn ein vollzugsfähiger schuldrechtlicher Übertragungsvertrag vorliegt; ein späterer zivilrechtlicher Rechtsstreit über Wirksamkeit oder Rückabwicklung steht dem nicht entgegen. Die X eG verkaufte per notariellen Kaufvertrag ein ehemals landwirtschaftlich/betriebswirtschaftlich genutztes, aus Gebäuden und Flurstücken bestehendes Grundstück an die Beteiligten zu 3). Auf einem nicht mehr betriebenen Gelände war früher eine Besamungsstation mit Stallungen betrieben worden; der Betrieb wurde spätestens 2002 aufgegeben. Im Grundbuch eines anderen Beteiligten bestand zugunsten der Rechtsnachfolgerin ein eingetragenes Wegerecht, das mitübertragen werden sollte. Die Käufer beantragten beim Beteiligten zu 2) die Feststellung gemäß §§1092 Abs.2,1059a Abs.1 Nr.2 BGB, dass die Voraussetzungen für das Wegerecht vorliegen. Der Beteiligte zu 1) stellte dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und rügte, es liege keine Übertragung eines Unternehmensteils vor, weil die unternehmensspezifische Tätigkeit bereits eingestellt sei und das Grundstück für die beabsichtigte Pferdezucht ungeeignet sei. • Statthaft und fristgerecht war das gerichtliche Feststellungsverfahren nach §§23 ff. EGGVG, da es sich um eine Entscheidung einer Justizbehörde im bürgerlichen Recht handelt. • Rechtsfrage war, ob das verkaufte bebauten Betriebsgrundstück als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens i.S.v. §1059a Abs.1 Nr.2 BGB anzusehen ist; maßgeblich ist eine wirtschaftlich-organisatorische Betrachtung. • Ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit mit Betriebsvermögen, das wirtschaftlichen Zwecken dient. Entscheidend ist, dass die Sachen zum Betriebsvermögen gehört haben und objektiv noch für den unternehmensspezifischen Zweck geeignet sind. • Die frühere Nutzung und Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bis 2002 reichen aus; es kommt nicht auf eine subjektive Entwidmung durch den bisherigen Eigentümer an, weil dies die Anwendung des Gesetzes praktisch ausschlösse. • Bei der Bestimmung, was Teil eines Unternehmens ist, ist eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; ein Betriebsgrundstück kann bereits dann Unternehmensbestandteil sein, wenn es – ggf. mit weiteren Betriebsmitteln – selbständiges Wirtschaften ermöglicht. • Das Wegerecht/Nießbrauch ist geeignet, den Zwecken des Unternehmensteils zu dienen, weil keine andere geeignete Zuwegung vorhanden ist. • Die Feststellung kann getroffen werden, wenn ein vollzugsfähiger schuldrechtlicher Übertragungsvertrag besteht; ein möglicher späterer zivilrechtlicher Rechtsstreit über Rückabwicklung beeinflusst die behördliche Feststellung nicht. • Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet und der Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Feststellung des Beteiligten zu 2), dass die Voraussetzungen des §1059a Abs.1 Nr.2 BGB (i.V.m. §1092 Abs.2 BGB) vorliegen: Das verkaufte, bebaute Betriebsgrundstück ist als Teil eines Unternehmens anzusehen, weil es früher zum Betriebsvermögen gehörte und objektiv noch für unternehmensspezifische Zwecke geeignet ist. Eine subjektive Entwidmung durch den früheren Eigentümer steht der Anwendung der Bestimmung nicht entgegen. Daher besteht die Berechtigung für die Übertragung des Wegerechts; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.