Urteil
8 U 69/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, durch Ausgabe eigener Aktien Kursverluste eines Zeichners auszugleichen, kann nach §56 Abs.3 AktG dazu führen, dass der Zeichner die Aktien nicht für eigene Rechnung übernommen hat und dementsprechend keine Rechte aus dieser Vereinbarung herleitet.
• Leistungen der Aktiengesellschaft zugunsten (ehemaliger) Aktionäre oder aufgrund ihrer Aktionärseigenschaft sind wegen des Verbots der Vermögensbindung nach §57 Abs.1 AktG nichtig und damit nach §134 BGB unwirksam, wenn keine ersichtliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung besteht.
• Auch vereinbarte Ersatzlösungen (z. B. Geldzahlung statt Aktien) heilen nicht zwingende aktienrechtliche Wirksamkeitshindernisse.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit aktienrechtlich gebundener Wertgarantien; Klageabweisung und Feststellung fehlender wirksamer Option • Eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, durch Ausgabe eigener Aktien Kursverluste eines Zeichners auszugleichen, kann nach §56 Abs.3 AktG dazu führen, dass der Zeichner die Aktien nicht für eigene Rechnung übernommen hat und dementsprechend keine Rechte aus dieser Vereinbarung herleitet. • Leistungen der Aktiengesellschaft zugunsten (ehemaliger) Aktionäre oder aufgrund ihrer Aktionärseigenschaft sind wegen des Verbots der Vermögensbindung nach §57 Abs.1 AktG nichtig und damit nach §134 BGB unwirksam, wenn keine ersichtliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung besteht. • Auch vereinbarte Ersatzlösungen (z. B. Geldzahlung statt Aktien) heilen nicht zwingende aktienrechtliche Wirksamkeitshindernisse. Die Kläger, alleinige Gesellschafter einer GmbH (D), verkauften jeweils Geschäftsanteile und erhielten 2000 je 50.000 Aktien der Beklagten sowie für weitere Anteile ein Optionsangebot zur Annahme bis 30.6.2004. Die Kläger erklärten 2003 die Annahme der Option, die Beklagte erfüllte nicht vollständig. Die Kläger verlangten Zahlung wegen angeblicher Wertgarantie für die zuerst erhaltenen 100.000 Aktien; das Landgericht sprach ihnen Teilbeträge zu. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte u.a. die Zustimmung der Kläger zur Wandlung bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die Option nicht wirksam ausgeübt wurde. Beide Seiten legten Berufung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Ziffer III 5 b des Übertragungsvertrages eine durchsetzbare Wertgarantie oder sonstige anspruchsbegründende Vereinbarung bildet und welche aktienrechtlichen Verbote hier greifen. • Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg: Die Klage ist unbegründet, die Widerklage in der Hilfsform begründet. • Ziffer III 5 b des Vertrags ist unwirksam als Verpflichtung der Beklagten zur Ausgabe weiterer Aktien zur Ausgleichung von Kursverlusten, weil sie das wirtschaftliche Risiko der Aktien der Gesellschaft zuweist und damit §56 Abs.3 AktG erfüllt ist; solange die Aktien für Rechnung der Gesellschaft übernommen wurden, können die Kläger hieraus keine Rechte ableiten. • Unabhängig davon ist die Regelung wegen Verstoßes gegen §57 Abs.1 AktG nichtig (§134 BGB), weil sie eine unzulässige Vermögensbindung zugunsten der (ehemaligen) Aktionäre darstellt und keine ersichtliche Wertäquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. • Soweit die Klausel als Wertgarantie zu verstehen wäre, führt auch ein Verstoß gegen Vorschriften zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals (§205 AktG) zur relativen Unwirksamkeit der Sacheinlage- und Ausführungshandlungen. • Eine in Ziffer III 5 c vorgesehene Ersatzlösung durch Geldzahlung kann die aktienrechtlichen Wirksamkeitshindernisse (§56 Abs.3, §57 Abs.1 AktG) nicht beseitigen und schafft daher keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. • Eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten eines vollständigen Barzahlungskaufs kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine sichere hypothetische Regelung nicht vorliegen und die bereits erfolgte Aktienzeichnung nicht rückgängig gemacht werden kann. • Die Widerklage ist nach dem Hilfsantrag begründet: Es besteht ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass die Kläger die Option vom 22.12.2003 nicht wirksam ausgeübt haben, weil die zugrunde liegende Gegenleistungsregelung nichtig ist. Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos; die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung: die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kläger mit ihrer Erklärung vom 22.12.2003 ihr Optionsrecht nach Ziffer III des Vertrags vom 07.11.2000 nicht wirksam ausgeübt haben. Entscheidend ist, dass die vereinbarte Ausgabe weiterer Aktien als Ausgleich für Kursverluste aktienrechtliche Verbote (insbesondere §56 Abs.3 und §57 Abs.1 AktG) verletzt und daher unwirksam ist; auch Ersatzlösungen durch Geld kommen nicht durch. Damit fehlt den Klägern die Anspruchsgrundlage für ihre Schadensersatzforderungen; die Beklagte obsiegt insoweit. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.