Beschluss
2 Ss 548/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verlesene frühere schriftliche Einlassungen von Angeklagten müssen vom Gericht in den Entscheidungsgründen berücksichtigt und ausdrücklich erörtert werden, wenn sie entlastende Aspekte zu wesentlichen Tatfragen enthalten.
• Die Verwertung verlesener früherer Einlassungen verletzt nicht per se das Schweigerecht; fehlt jedoch die Auseinandersetzung in den Gründen, liegt ein Verfahrensverstoß nach § 261 StPO vor.
• Liegt aufgrund der verlesenen Erklärungen eine mögliche andere Sicht auf Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht nahe, kann ein derartiger Verfahrensfehler das Urteil beruhen lassen und die Aufhebung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Verlesene frühere Einlassungen sind in Entscheidungsgründen zu würdigen (§ 261 StPO) • Verlesene frühere schriftliche Einlassungen von Angeklagten müssen vom Gericht in den Entscheidungsgründen berücksichtigt und ausdrücklich erörtert werden, wenn sie entlastende Aspekte zu wesentlichen Tatfragen enthalten. • Die Verwertung verlesener früherer Einlassungen verletzt nicht per se das Schweigerecht; fehlt jedoch die Auseinandersetzung in den Gründen, liegt ein Verfahrensverstoß nach § 261 StPO vor. • Liegt aufgrund der verlesenen Erklärungen eine mögliche andere Sicht auf Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht nahe, kann ein derartiger Verfahrensfehler das Urteil beruhen lassen und die Aufhebung rechtfertigen. Die Angeklagten betrieben einen Kfz-Zulassungsdienst und gründeten die J GmbH, die telefonische Auskünfte zu Kfz‑Formalitäten über eine 0190‑Rufnummer anbot. In Telefonbucheinträgen und Ansagetexten erweckten die Einträge bei vielen Anrufern den Eindruck, es handele sich um örtliche Straßenverkehrsämter; die Anrufe verursachten hohe Entgelte. Vorinstanzen führten zu insgesamt 21 Fällen, in denen das Landgericht Betrug annahm und die Angeklagten verurteilte. Im Berufungsverfahren hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung nichts ausgesagt, zuvor aber schriftliche Einlassungen in den Akten hinterlegt, in denen sie die Geschäftspraxis und harmlose Motive darlegten. Das Landgericht verlas diese Erklärungen, ging in den Entscheidungsgründen jedoch nicht substantiiert auf deren entlastende Aspekte ein und stellte zugleich auf konkludente Täuschung, Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht ab. • Zulässigkeit und Erfolg der formellen Rüge: Die Revisionen greifen, weil das Landgericht § 261 StPO verletzt hat, indem es verlesene schriftliche Erklärungen der Angeklagten nicht in den Gründen erörtert hat. • Rechtslage zur Verlesung und Würdigung: Die Verlesung früherer schriftlicher Einlassungen ist zulässig; wird verlesen, muss das Gericht das Verteidigungsvorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln und auf dessen mögliche Entlastungswirkung eingehen. • Prüfkriterien für die Pflicht zur Erörterung: Eine Rüge ist begründet, wenn die Umstände und die Beweislage die ausdrückliche Auseinandersetzung nahelegen und ohne diese keine hinreichend vollständige Erörterung vorliegt; unberücksichtigte Einlassungen können die Beweiswürdigung und die Annahme von Tatvorsatz/ Bereicherungsabsicht in Frage stellen. • Konkreter Fall: Die von den Angeklagten verlesenen Erklärungen enthielten nahe liegende und plausibel dargelegte Gründe für eine nicht‑täuschungsbezogene Geschäftsgestaltung; das Landgericht behauptete jedoch das Fehlen von Angaben zur Sache und berücksichtigte diese nicht. • Beeinträchtigung der Rechtmäßigkeit des Urteils: Da die ungeprüften Einlassungen geeignet sind, die Schlüsse zu konkludenter Täuschung, Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu erschüttern, ist ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen. • Hinweise für die neue Verhandlung: Das Landgericht soll in der erneuten Hauptverhandlung insbesondere die verlesenen Erklärungen umfassend würdigen, zu den Voraussetzungen eines Vermögensschadens (auch im Vergleich zu kostenlosen behördlichen Angeboten) und zur Frage des besonders schweren Falls unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten detaillierte Feststellungen treffen. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Entscheidender Fehler war die Verletzung des § 261 StPO: Verlesene frühere schriftliche Einlassungen der Angeklagten wurden nicht in den Entscheidungsgründen erörtert, obwohl sie entlastende Gesichtspunkte zu den wesentlichen Tatfragen enthalten konnten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei gebührender Würdigung dieser Erklärungen das Landgericht nicht zu den Annahmen von konkludenter Täuschung, Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht gelangt wäre, muss neu verhandelt werden. Bei der Neuverhandlung hat das Gericht auch Feststellungen zur Frage des Vermögensschadens, zur Verfügbarkeit kostenloser behördlicher Auskünfte und zur persönlichen Situation der Angeklagten vorzunehmen.