Urteil
5 U 72/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Zustimmung zur Löschung von Eigentümergrundschulden kann sich aus § 1179a BGB ergeben, auch wenn derjenige, von dem die Zustimmung verlangt wird, nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
• Die Wirksamkeit einer Abtretung einer Eigentümergrundschuld hängt von der Eintragung im Grundbuch ab (§§ 1154 III, 873 I BGB), sodass nicht eingetragene Abtretungen die Löschungsansprüche nicht hindern können.
• Bei Briefgrundschulden kann die Vorlage des Grundschuldbriefs zur Löschung nach § 41, § 42 GBO verlangt werden; die Pflicht zur Vorlage kann sich als Nebenpflicht aus § 888 I BGB ergeben.
Entscheidungsgründe
Löschungszustimmung und Vorlagepflicht bei Eigentümer- und Briefgrundschulden • Anspruch auf Zustimmung zur Löschung von Eigentümergrundschulden kann sich aus § 1179a BGB ergeben, auch wenn derjenige, von dem die Zustimmung verlangt wird, nicht Eigentümer des Grundstücks ist. • Die Wirksamkeit einer Abtretung einer Eigentümergrundschuld hängt von der Eintragung im Grundbuch ab (§§ 1154 III, 873 I BGB), sodass nicht eingetragene Abtretungen die Löschungsansprüche nicht hindern können. • Bei Briefgrundschulden kann die Vorlage des Grundschuldbriefs zur Löschung nach § 41, § 42 GBO verlangt werden; die Pflicht zur Vorlage kann sich als Nebenpflicht aus § 888 I BGB ergeben. Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Löschung mehrerer in Teileigentumsgrundbüchern eingetragener Eigentümergrundschulden über jeweils 100.000 DM nebst Zinsen sowie hilfsweise Herausgabe bzw. Vorlage des betreffenden Grundschuldbriefs. Die Beklagten rügen, die Grundschulden seien bereits wirksam an die Beklagte zu 2) abgetreten worden, teilweise vor Entstehung der gegen die Klägerin eingetragenen Sicherungshypothek. Zudem sei zu Gunsten der Beklagten zu 2) eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Das Landgericht hat teils zugunsten der Klägerin entschieden und teils abgewiesen; beide Seiten legten Berufung ein. Streitentscheidend sind die Wirksamkeit früherer Abtretungen, die Eintragungserfordernisse im Grundbuch und die Frage, wer den Grundschuldbrief besitzt. • Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der in Abt. III Nr. 1 und 2 eingetragenen Eigentümergrundschulden aus § 1179a I 1 BGB, weil es sich um Eigentümergrundschulden handelt und der Beklagte zu 1) Eigentümer des belasteten Grundstücks ist. • Eine behauptete Abtretung der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld vom 15.12.1987 ist unwirksam, weil sie der Eintragung im Grundbuch bedurfte (§§ 1154 III, 873 I BGB) und die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit vor Eintragung nicht vorlagen. • Die in Abt. III Nr. 2 eingetragene Grundschuld war zwar früher abgetreten worden, doch steht dies dem Löschungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil die Vormerkungswirkung des § 1179a I 3 BGB greift und spätere Eintragungen der Beklagten zu 2) den Löschungsanspruch nicht zurückweisen. • Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) die Vorlage des Grundschuldbriefs zur Löschung verlangen; für Briefgrundschulden ist die Löschung nur bei Vorlage des Briefs vorgesehen (§§ 41, 42 GBO) und die Pflicht zur Vorlage kann als Nebenpflicht aus § 888 I BGB bestehen. • Eine zu Gunsten der Beklagten zu 2) eingetragene Auflassungsvormerkung und der Umstand, dass die Beklagte zu 2) nicht Eigentümer geworden ist, verhindern die Verpflichtung zur Löschung bzw. Vorlage des Briefs nicht; das Landgerichtliche Urteil, dass der Beklagten zu 2) keine Löschungszustimmung der Klägerin zustehe, ist für die Kammer bindend, schränkt jedoch die Abwehrrechte der Beklagten nicht ein. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Der Beklagte zu 1) ist zur Zustimmung zur Löschung der streitigen Eigentümergrundschulden verpflichtet; die Beklagte zu 2) ist zur Zustimmung zur Löschung der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld verurteilt und zudem verpflichtet, den Grundschuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung vorzulegen. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bleiben abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 1179a, 883, 888, 1154, 873 BGB sowie die Vorschriften der GBO über Briefgrundschulden; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagten zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.