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Beschluss

2 Ss 50/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; durch die Nachprüfung ergab sich kein durchgreifender Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei wiederholtem, über eine Strecke von etwa 2 km dichtem Auffahren mit Behinderung des Vorausfahrenden kann Nötigungsvorsatz angenommen werden. • Die Strafzumessung ist ausreichend begründet, wenn die Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen und aus den Urteilsgründen hervorgehen.
Entscheidungsgründe
Wiederholtes dichtes Auffahren über längere Strecke begründet Nötigungsvorsatz • Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; durch die Nachprüfung ergab sich kein durchgreifender Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei wiederholtem, über eine Strecke von etwa 2 km dichtem Auffahren mit Behinderung des Vorausfahrenden kann Nötigungsvorsatz angenommen werden. • Die Strafzumessung ist ausreichend begründet, wenn die Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen und aus den Urteilsgründen hervorgehen. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung sowie fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Der Vorfall ereignete sich auf der BAB 45 vor einem Autobahnkreuz; der Angeklagte fuhr mit einem Audi A8 auf der linken Spur etwa 2 km bei 100–120 km/h mehrfach bis auf etwa 4 m dicht hinter ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Er schaltete Abblendlicht und Nebelscheinwerfer ein und pendelte wiederholt von links nach rechts, sodass der Vorausfahrende aus verkehrsbedingten Gründen nicht auf die rechte Spur wechseln konnte. Schließlich überholte der Angeklagte plötzlich rechts. Die Verteidigung rügte, die Einwirkung sei zeitlich zu kurz und der Abstand noch zu groß, um Nötigungsvorsatz anzunehmen. Das Landgericht verurteilte; der Angeklagte legte Revision ein, die vom Senat verworfen wurde. • Revisionsrechtfertigung: Nachprüfung ergab keinen durchgreifenden Rechtsfehler im Urteil; deshalb Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO. • Tatbeschreibung ausreichend bestimmt: Die Tat ist hinreichend konkret bezeichnet durch Uhrzeit, beteiligte Fahrzeuge/Personen und Richtungsfahrbahn, so dass Identifizierbarkeit gegeben ist. • Tatbestandsmäßigkeit der versuchten Nötigung: Wiederholtes dichter Auffahren über eine Strecke von etwa 2 km bei hoher Geschwindigkeit, mit Abstand von etwa 4 m und Behinderung des Vorausfahrenden erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich Intensität, Dauer und Streckenlänge; daraus folgt Nötigungsvorsatz. • Schlussfolgerung aus objektiven Umständen: Typische Fahrweise und plötzliches Rechtsüberholen erlauben Rückschluss auf den Vorsatz, auch wenn das Tatgericht dies nicht ausdrücklich ausgeführt hat. • Zurückweisung der Gegenargumente: Die Argumentation, der Zeitraum von etwa einer Minute und der Abstand von etwa 4 m reichten nicht für Nötigung, überzeugt nicht. • Strafzumessung: Die gewählten Geldstrafen liegen im unteren Bereich des Strafrahmens und sind aus den Urteilsgründen ersichtlich; daher bestehen keine Bedenken. • Maßregeln und Nebenstrafen: Das Absehen von einer Maßregel nach § 69 StGB oder einer Nebenstrafe nach § 44 StGB belastet den Angeklagten nicht. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das erstinstanzliche Urteil hält der Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung und fahrlässiger Gefährdung verurteilt worden, weil das wiederholte enge Auffahren über eine Strecke von etwa 2 km bei hoher Geschwindigkeit und die Behinderung des Vorausfahrenden den erforderlichen Nötigungsvorsatz begründen. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen und aus den Urteilsgründen folgen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.