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Beschluss

3 Ss 541/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist nur zulässig, wenn dieser eigenmächtig gefehlt hat; das Anwesenheitsrecht des Angeklagten kann nicht durch eine Übereinstimmung der Verfahrensbeteiligten beseitigt werden. • Die Bemühungen der Verteidigung, das Fernbleiben des Angeklagten telefonisch zu erklären, begründen kein Einverständnis der Beteiligten, das Anwesenheitsrecht des Angeklagten aufzuheben. • Das Revisionsgericht prüft eigenständig, ob die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens nachgewiesen ist; ist dieser Nachweis nicht geführt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Fortsetzung der Hauptverhandlung bei nicht nachgewiesener Eigenmächtigkeit des Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) • Die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist nur zulässig, wenn dieser eigenmächtig gefehlt hat; das Anwesenheitsrecht des Angeklagten kann nicht durch eine Übereinstimmung der Verfahrensbeteiligten beseitigt werden. • Die Bemühungen der Verteidigung, das Fernbleiben des Angeklagten telefonisch zu erklären, begründen kein Einverständnis der Beteiligten, das Anwesenheitsrecht des Angeklagten aufzuheben. • Das Revisionsgericht prüft eigenständig, ob die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens nachgewiesen ist; ist dieser Nachweis nicht geführt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Angeklagte war vom Amtsgericht Herford wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung wurde vom Landgericht Essen verworfen. In der Fortsetzung der Hauptverhandlung fehlte der Angeklagte; seine Verteidigerin gab telefonisch an, der Angeklagte sei erkrankt, ohne dies näher zu begründen. Die Kammer setzte die Verhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten fort und sprach das Urteil. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die vorschriftswidrige Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne nachgewiesene Eigenmächtigkeit. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Revisionsgericht prüften die Frage der Eigenmächtigkeit und die Protokolllage. • Rechtsgrundlage ist § 231 Abs. 2 StPO; die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Angeklagten setzt dessen eigenmächtiges Fernbleiben voraus. • Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten steht grundsätzlich nicht zur Verfügung der Verfahrensbeteiligten; eine "Übereinstimmung" der Beteiligten kann das Erfordernis der Anwesenheit nicht ersetzen. • Das Protokoll der Hauptverhandlung und die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ergeben keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass der Angeklagte wissentlich und ohne Rechtfertigungsgrund ferngeblieben ist. • Die Revision prüft selbständig, ob die Eigenmächtigkeit nachgewiesen ist; da ein solcher Nachweis fehlt, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. • Mangels Erfolg des Nachweises der Eigenmächtigkeit war ein Festhalten am Urteil nicht möglich; deshalb ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten war rechtsfehlerhaft, weil keine Eigenmächtigkeit seines Fernbleibens nachgewiesen wurde und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nicht durch eine Übereinstimmung der Verfahrensbeteiligten aufgehoben werden kann. Der Rechtsfehler begründet die Notwendigkeit der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Über die Kosten der Revision ist ebenfalls neu zu entscheiden.