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Urteil

4 U 170/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterlassungserklärung ist im Zweifel aus Sicht der Verbraucher nach § 305c Abs.2 BGB auszulegen; Zweifelhafte Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Bei der Auslegung einer Unterwerfungserklärung sind auch Interessenlage und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; bei massenhaften Online-Angeboten kann ein einheitlicher Verstoß der Verwendung der AGB als solcher angemessener sein als die Verbüßung einer Vertragsstrafe für jedes Produktangebot. • Wenn die Vertragsstrafehöhe in relation zur typischen Vorteilssituation und zum Umfang der möglichen Verstöße außer Verhältnis steht, rechtfertigt dies eine einschränkende Auslegung der Regelung. • Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB ist Kaufleuten wegen § 348 HGB verschlossen; § 242 BGB greift nur bei ganz besonderen, unvorhergesehenen Umständen.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Unterwerfungserklärung bei massenhaften eBay-Angeboten; einheitlicher Verstoß der AGB • Eine Unterlassungserklärung ist im Zweifel aus Sicht der Verbraucher nach § 305c Abs.2 BGB auszulegen; Zweifelhafte Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Bei der Auslegung einer Unterwerfungserklärung sind auch Interessenlage und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; bei massenhaften Online-Angeboten kann ein einheitlicher Verstoß der Verwendung der AGB als solcher angemessener sein als die Verbüßung einer Vertragsstrafe für jedes Produktangebot. • Wenn die Vertragsstrafehöhe in relation zur typischen Vorteilssituation und zum Umfang der möglichen Verstöße außer Verhältnis steht, rechtfertigt dies eine einschränkende Auslegung der Regelung. • Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB ist Kaufleuten wegen § 348 HGB verschlossen; § 242 BGB greift nur bei ganz besonderen, unvorhergesehenen Umständen. Kläger und Beklagter verkaufen Modellbauartikel bei eBay. Nach Abmahnung gab der Beklagte eine vorformulierte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, verschiedene AGB-Klauseln gegenüber Endverbrauchern nicht mehr zu verwenden; bei Zuwiderhandlung drohte eine Vertragsstrafe von 5.100 € pro Verstoß und das Verbot, mehrere Angebote zu einem Verstoß zusammenzufassen. Der Kläger rügte zahlreiche eBay-Angebote (insgesamt 418) und machte Vertragsstrafen geltend, bezeichnete aber später aus Kostengründen nur zwei konkrete Fälle (insgesamt 5.750 €). Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.750 €; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. Auslegungsfehler und Übermaß der Vertragsstrafe. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien Teile der Widerklage beziehungsweise Erledigungserklärungen; die zentrale Streitfrage war, ob mehrfaches Verwenden der gleichen AGB in vielen Angeboten jeweils eine gesonderte Vertragsstrafe auslöst. • Auslegungsmaßstab der Unterlassungserklärung ist nach § 305c Abs.2 BGB die Sicht des Verbrauchers; Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders. • Es kommt auf die Übereinstimmung der beanstandeten Klauseln mit dem in der Unterwerfungserklärung übernommenen Verwendungsverbot an, nicht darauf, ob die Klauseln einer Inhaltskontrolle standhalten. • Die vom Kläger gerügten Klauseln (Hinweis auf unfreie Sendungen/Originalverpackung/Rügefristen) verstoßen zumindest in den zwei zuerst gerügten Fällen gegen die Unterlassungsverpflichtung; die Klausel zu Originalverpackung beschränkt das gesetzliche Rückgaberecht und genügt nicht den Belehrungsanforderungen nach § 312c BGB i. V. m. InfoVO. • Bei der Bestimmung der Zahl der verwirkten Vertragsstrafen sind Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; bei massenhaftem Einstellen identischer AGB in vielen eBay-Angeboten liegt das Gewicht auf der AGB-Gestaltung als solcher, sodass fortdauernde Verwendung derselben AGB einen einheitlichen Verstoß darstellen kann. • Die Wortlautklausel, mehrere Angebote dürften nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden, ist mit Blick auf Vertragsstrafehöhe, geringe Vorteilssituation des Beklagten und praktisch-materiellen Umständen einschränkend auszulegen. • Mangels Nachweises einer fehlenden Kaufmannseigenschaft des Beklagten scheidet eine Herabsetzung nach § 343 BGB wegen § 348 HGB aus; eine Herabsetzung nach § 242 BGB wegen unangemessener Auswirkungen wurde nicht begründet. • Ergebnis der Auslegung: die Vertragsstrafe ist nur einmal verwirkt, sodass die Klageforderung nur in Höhe von 5.100 € begründet ist; der auf einen weiteren Teilanspruch entfallende Betrag von 650 € ist unbegründet. Der Beklagte hat nur teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht reduziert die Forderung des Klägers auf 5.100 € zuzüglich Zinsen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass trotz formaler Wortlautauslegung eine interessengerechte, einschränkende Auslegung der Unterwerfungserklärung geboten ist; bei wiederholter Verwendung derselben beanstandeten AGB in zahlreichen eBay-Angeboten liegt ein einheitlicher Verstoß der AGB als solcher vor, nicht für jedes einzelne Angebot eine gesonderte Vertragsstrafe. Die beanstandeten Klauseln zu unfreien Sendungen und Originalverpackung verstoßen gegen die Unterlassungsverpflichtung, weshalb zumindest eine Vertragsstrafe verwirkt ist. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht, da der Beklagte Kaufmann ist und keine besonderen Umstände für eine Milderung nach Treu und Glauben vorgetragen wurden. Aufgrund der teilweisen Erledigung der Widerklageentscheidung werden die Kosten der ersten Instanz anteilig verteilt; die Berufung ist überwiegend zurückgewiesen.