OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 209/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bestellung zum Pflichtverteidiger führt nicht zwingend zum Erlöschen einer inhaltlich gesonderten Vollmacht zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren. • Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO gehört nicht mehr zum Strafverfahren, weshalb hierfür eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich sein kann. • Ist aus der Vollmachtsurkunde ersichtlich, dass die Vollmacht auch das Kostenfestsetzungsverfahren und Geldempfang umfasst, besteht Vertretungsbefugnis fort, solange die Vollmacht nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde. • Die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Entscheidung in der Sache verhindert wurde.
Entscheidungsgründe
Fortbestand der Vollmacht für Kostenfestsetzungsverfahren nach Beiordnung zum Pflichtverteidiger • Die Bestellung zum Pflichtverteidiger führt nicht zwingend zum Erlöschen einer inhaltlich gesonderten Vollmacht zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren. • Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO gehört nicht mehr zum Strafverfahren, weshalb hierfür eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich sein kann. • Ist aus der Vollmachtsurkunde ersichtlich, dass die Vollmacht auch das Kostenfestsetzungsverfahren und Geldempfang umfasst, besteht Vertretungsbefugnis fort, solange die Vollmacht nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde. • Die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Entscheidung in der Sache verhindert wurde. Der Verteidiger des freigesprochenen Angeklagten hatte als Wahlverteidiger und später als Pflichtverteidiger für seinen Mandanten gehandelt. Er legte undatierte Vollmachtsurkunden vor, aus denen sich auch eine Erstreckung auf Folgeverfahren wie das Kostenfestsetzungsverfahren und die Ermächtigung zum Geldempfang ergaben. Nach rechtskräftigem Freispruch beantragte der Anwalt die Erstattung seiner Wahlanwaltsvergütung und die Festsetzung der Vergütung gemäß § 52 Abs. 2 RVG und § 464b StPO. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Vollmacht sei mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, die das Oberlandesgericht prüfte. • Anwendbare Normen und Begriff: Relevante Vorschriften sind § 464b StPO (Kostenfestsetzungsverfahren), § 52 Abs. 2 RVG (Wahlanwaltsvergütung) sowie allgemeine Zivilprozessgrundsätze zur Vertretung und Vollmacht (§ 172 BGB grundsätzliche Wirkung der Vollmachtsurkunde). • Abgrenzung Strafverfahren/Kostenfestsetzungsverfahren: Das Betrags- bzw. Kostenfestsetzungsverfahren (§ 464b StPO) gehört nicht mehr zum Strafverfahren, sodass hierfür eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich sein kann und das Erlöschen der Verteidigervollmacht nicht automatisch auf die Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren überträgt. • Auslegung der Vollmacht: Die vorgelegten Vollmachtsurkunden enthielten ausdrücklich eine Erstreckung auf Folgeverfahren aller Art, einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens und zum Geldempfang; ein Wille des Mandanten, diese Teilvollmacht erlöschen zu lassen, ist nicht ersichtlich. • Wirkung der Beiordnung zum Pflichtverteidiger: Die Beiordnung ist ein hoheitlicher Akt, der die Wahlverteidigung beendet; daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres das Ende einer gesondert erteilten Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren. • Fortbestand der Vertretungsmacht bis Widerruf oder Rückgabe: Die Vertretungsmacht bleibt gemäß § 172 BGB bestehen, solange die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist; auch zeitlicher Zusammenhang (vier Monate zwischen Rechtskraft und Antragstellung) spricht gegen ein Erlöschen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Da mit dem angefochtenen Beschluss die sachliche Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag verhindert wurde, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Essen zur erneuten Entscheidung geboten. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die in den Akten befindliche Vollmachtsurkunde eine Vertretungsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren enthielt und diese nicht allein durch die Beiordnung zum Pflichtverteidiger erloschen ist. Mangels erkennbaren Willens des Mandanten, die Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren zu beenden, bestand die Vertretungsbefugnis fort, sodass der Antrag des Verteidigers nicht als unzulässig zurückzuweisen war. Das Landgericht Essen wird nun über die inhaltliche Entscheidung sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.