Urteil
22 U 130/06
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0426.22U130.06.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Juni 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.925,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Juni 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.925,38 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Beklagte zu 1. kauft Altwohnbestände an, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und verkauft sie im Strukturvertrieb nach Aufteilung in Wohneigentum weiter. Der Beklagte zu 2. ist persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. hatte im Jahre 1994 in H-C das Objekt Bweg 1, 1a, 1b, 1c, Uweg 2, 2a, 4, 4a, Aweg 2-10 erworben, mit notarieller Teilungserklärung vom 12.10.1994 in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und anschließend in den Vertrieb gegeben. Die Wohnanlage verfügt über 153 Wohneinheiten mit 12.311 m² Wohnfläche sowie 67 Garagen und 64 Stellplätze (vgl. Eigentümerabrechnungen K 20) und war ab 1972 errichtet (KE 5) und 1974 bezogen worden. Im Januar 1999 nahm die Beklagte zu 1. durch ihren Außendienstmitarbeiter, den Zeugen L, Kontakt zu dem Kläger auf, worauf es in dessen Wohnung zu mehreren Beratungsgesprächen kam, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Im Zuge der Beratungen bot der Zeuge L dem Kläger die streitgegenständliche, 85 qm große Wohnung im Gebäude Bweg 1 c, Nr. 46 des Aufteilungsplanes zum Kauf an. Im Rahmen der Besprechungen erstellte der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. im Rahmen einer umfangreichen Unterlage „Vorsorge durch Eigentum“ u. a. auch eine Musterentabilitätsberechnung mit einem Finanzierungsplan (K 12). Außerdem wurden die Finanzierungsart und die Höhe der Belastung in zwei Besuchsaufträgen vom 27.01.1999 und 29.01.1999 (KE 3) dargestellt. Im letztgenannten Besuchsauftrag ist folgende Darstellung der Finanzierung und Berechnung der Einnahmen und Ausgaben vorgenommen: Kaufpreis 178.500,00 DM Eigenkapital 11.500,00 DM Darlehnsbetrag 167.000,00 DM Finanzierung durch C1 BS über Vorausdarlehn und Aufeinanderfolgende Ansparung von 2 Bausparverträgen Vorausdarlehn: lfd. Zinsen 4,79 % (effektiv 4,90 % p.a.) Zinsfestschreibung 5 Jahre Zinsen 667,00 DM Sparleistung Bausparen 126,00 DM Verwaltungskosten + 50,00 DM Tilgung --- = 717,00DM 126,00 DM Mieteinnahme . / . 562,50 DM Arbeitgeber . / . 78,00 DM = 154,00 DM = 48,00 DM Eigenaufwand vor Steuern monatlich 202,50 DM (Abbuchung von Ihrem Girokonto) Unter „Folgende Informationen zum Objekt sind bekannt“ heißt es: Mieteinnahme pro qm 6,50 DM + 10,00 DM Hausverwaltung 40,00 DM Mietpool 10,00 DM Ferner ist unter „Allgemeine Informationen“ aufgeführt, dass die steuerliche Absetzungsmöglichkeit jeweils im Folgejahr durch AfA mit ca. 39,00 DM pro qm und Unterdeckung aus Zinsen und Nettomiete gegeben ist. In der Musterrentabilitätsberechnung ist ein monatlicher Steuervorteil (z. B. 32 %) von ca. 141,50 DM ermittelt worden. Mit notariellem Vertrag vom 29.01.1999 kaufte der Kläger, der seinerzeit lt. einer von ihm am 25.01.1999 unterzeichneten Selbstauskunft (vgl. GA 43) über Nettoeinkünfte von insgesamt 3.200,00 DM und ein Bankguthaben von 23.000,00 DM verfügte, von der Beklagten zu 1. die streitgegenständliche Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 178.500,00 DM (K 9). Die Beklagte zu 1. verpflichtete sich in § 9 des Vertrags zur Übernahme der Kosten des Vertrags und seiner Durchführung, der Kosten für die Bestellung und Eintragung der zur Finanzierung erforderlichen Grundpfandrechte sowie der Grunderwerbssteuer. Ebenfalls am 29.01.1999 schloss der Kläger mit der Fa. L1 Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, einer Schwesterfirma der Beklagten, die von dieser anlässlich der Aufteilung der Wohnanlage zur Verwalterin bestellt worden war, einen Vertrag über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen, wegen dessen Einzelheiten auf den Vertragstext (KE 2) verwiesen wird. Unter dem 25.01.1999 hatte der Kläger Anträge auf Abschluss von 2 Bausparverträgen über 83.000,00 DM und 84.000,00 DM (K 13) gestellt, deren Annnahme ihm von der C1 Bausparkasse AG in der Folgezeit bestätigt wurde. Ferner schloss der Kläger am 23.02.1999/25.02.1999 einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme in Höhe von 167.000,00 DM mit der C1 Bausparkasse AG, zugleich im Namen und für Rechnung der Landeskreditbank C2 (K11), nachdem er bereits unter dem 25.01.1999 einen entsprechenden Darlehnsantrag unterzeichnet hatte (K 10). Nach dem Inhalt des Darlehnsvertrages sollte die Tilgung des Vorausdarlehns mit den zugeteilten Bausparverträgen erfolgen. Ferner heißt es u. a.: Die monatliche Sparrate beträgt: 1. – 3.Jahr: 126,00 DM 4. – 6.Jahr: 176,40 DM 7. – 9.Jahr: 243,60 DM ab dem 10.Jahr: 310,80 DM Nach Auszahlung des vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuldeintragung gesicherten Darlehns wurde der Kläger in der Folgezeit als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Bereits in den Jahren ab 1997 war es unstreitig zu Unterdeckungen des Mietpools gekommen, die sich auch in den Folgejahren ab Erwerb der Wohnung durch den Kläger fortsetzten, wie sich aus den vorgelegten Mietpoolabrechnungen (Anlage K 20, K 36, K 37) entnehmen lässt. Für die Jahre 1999 bis 2001 hatte der Kläger Ausgleichszahlungen in den Mietpool wie folgt zu leisten: 1999 1.941,12 DM 2000 1.402,50 DM 2001 2.493,68 DM (1.275,00 €) Gesamt 5.837,30 DM (2.984,56 €) Die Ausschüttung des Mietpools wurde ab 01.08.2000 um 1,50 DM/qm und zum 01.10.2003 um weitere 0,50 €/qm reduziert (Mietpoolprotokolle vom 17.06.2000 und 17.05.2003, K 38). Vor Klageerhebung stellte der Kläger unter dem 31.12.2004 einen Güteantrag an die „Staatlich anerkannte Gütestelle Herrn Rechtsanwalt und Mediator S, B1str. 0, 00000 G“ (K 28), welche mit Schreiben vom 28.02.2005 das Scheitern des Verfahrens feststellte, nachdem die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 25.01.2005 mitgeteilt hatte, in das Güteverfahren nicht eintreten zu wollen (K 29). Mit der am 26.08.2005 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen und in erster Instanz lediglich gegen die Beklagte zu 1. gerichteten, dieser am 19.09.2005 zugestellten Klage hat der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages und als Schadensersatz 91.265,60 € nebst Zinsen begehrt, Zug um Zug gegen die zur Übertragung der Eigentumswohnung auf die Beklagte zu 1. erforderlichen Willenserklärungen und unter Weisung an den Notar zur Verwendung des eingehenden Zahlungsbetrages zur Tilgung der Darlehn und zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der C1 Bausparkasse AG, ferner Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Verpflichtung zum weiteren Schadensersatz. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er sei von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. fehlerhaft beraten worden. Dieser habe ihm zum Erwerb einer fremdvermieteten Wohnung geraten, die durch eine besonders günstige Bausparfinanzierung der C1 finanziert werden solle, die das Objekt geprüft und für werthaltig befunden habe. Die Möglichkeit der Finanzierung über ein anderes Kreditinstitut sei zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden. Es sei erklärt worden, die Anlage sei hoch rentabel, würde ständig im Wert steigen, könne auf Wunsch nach kurzer Zeit mit Gewinn verkauft werden und trage sich durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile quasi von selbst. Der tatsächliche Wert liege höher als der Kaufpreis, nämlich bei etwa 220.000,00 DM, jedoch dürfe der frühere Eigentümer keinen höheren Preis verlangen, da es sich um ein staatlich gefördertes Sozialprojekt handele. Die Mieteinnahmen seien wegen der ausgezeichneten Vermietungssituation absolut sicher und zusätzlich durch einen Mietpool garantiert. Es handele sich um ein „Sorgen-und-Stressfrei-Paket“ und alles sei bestens geregelt. Der Vermittler habe sie jedoch nicht auf die planmäßig dynamisch eintretende Steigerung der monatlichen Sparraten und die mögliche Steigerung der Zinsraten nach Ablauf der Zinsbindungsfrist hingewiesen und auch nicht über das Risiko des Mietpoolbeitritts informiert, insbesondere über das Risiko, für Mietausfälle und Instandsetzungskosten anderer Wohnungen mit aufkommen zu müssen. Es sei verschwiegen worden, dass die für die monatliche Eigenbelastung ausschlaggebende Höhe der Mieteinnahme von 552,50 DM + 10,00 DM auch aus damaliger Sicht nicht gesichert gewesen sei, zumal bereits im Erwerbsjahr 1999 eine Mietpoolunterdeckung in Höhe von 433.026,24 DM aufgetreten, die nicht erst zum Jahresende entstanden sein könne. Zudem seien sie auch nicht auf die für die Beklagte zu 1. erkennbare Notwendigkeit von Renovierungen einzelner Wohnungen und die Entstehung von Sonderaufwendungen hingewiesen worden. Die ihnen übergebenen Berechnungen seien inhaltlich falsch gewesen, was sich aus der Höhe der Zahlungen zum Ausgleich des Mietpools und der Verringerung der Ausschüttungen ergebe. Bei zutreffender und vollständiger Beratung hätten sie vom Kauf Abstand genommen. Die Beklagte zu 1. ist dem Klagebegehren entgegen getreten, hat ein Beratungsverschulden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Kläger zum Ablauf der Beratungsgespräche persönlich angehört und sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, die in Frage kommenden Ansprüche seien verjährt. Eine Verjährungshemmung durch Einreichung des Güteantrags bei Rechtsanwalt S sei nicht eingetreten. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Klageziel unter Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2. als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. weiterverfolgt. Er rügt eine unrichtige Anwendung der Verjährungsvorschriften und trägt vor, durch die Einreichung des Güteantrags bei der durch die zuständige Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle und anschließende Klageerhebung sei die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB eingetreten. Die Vorschrift sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Güteantrag Prozessvoraussetzung sei. Auch eine womöglich gegebene örtliche Unzuständigkeit hindere die Hemmung nicht. Zudem sei der Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, da es sich um einen ernst gemeinten Versuch einer gütlichen Einigung gehandelt habe. Der Beifügung einer schriftlichen Vollmacht bei der am 31.12.2004 erfolgten Einreichung des Antrags habe es nicht bedurft. Darüber hinaus sei die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. nicht vor dem Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen, da in Überleitungsfällen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2002 begonnen habe Eine Verletzung von Beratungspflichten liege außer den erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkten darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. bei der Vorstellung der Finanzierungskonzeption keine Berechnung des Kapitaldienstes für den gesamten kalkulierbaren Finanzierungszeitraum vorgelegt hätten, aus welcher die Dauer der Finanzierung bis zur vollständigen Kredittilgung hervorgegangen sei. Die vermittelte Anlagekonzeption sei nicht zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet gewesen, da er, der Kläger, angesichts seines Alters von damals 33 Jahren und 9 Monaten und einer bei optimalem Kapitaldienst gegebenen Finanzierungsdauer von 33 Jahren und 5 Monaten bei Finanzierungsende über 67 Jahre alt gewesen wäre und daher von vornherein festgestanden habe, dass er mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter von damals 65 Jahren Erträge aus dem Immobilienerwerb, sei es durch Vermietung oder Selbstnutzung, nicht hätten ziehen können. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass im Jahre 1999 die Frühverrentung bereits mit 55 Jahren die Regel gewesen sei. Der Berater L habe erklärt, die Finanzierung sei bei planmäßigem Verlauf mit dem Erreichen des Rentenalters abgeschlossen. Der Berater L habe zudem pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass der Mietpool bereits im Zeitpunkt des Erwerbs völlig überschuldet gewesen sei. Die auch bereits in den Jahren 1997 und 1998 bereits bestehenden Mietpoolunterdeckungen von 98.914,33 DM und 191.665,80 DM seien von der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bestritten worden. Die im Erwerbsjahr 1999 aufgetretene Unterdeckung von 433.026,64 DM sei im Jahr 2000 sogar auf 455.220,39 DM angestiegen, wodurch die beschriebenen Ausgleichszahlungen und Senkungen der Ausschüttungen erforderlich geworden seien. Diese Entwicklung sei für die Beklagte zu 1. auch bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch ihn, den Kläger, im Januar 1999 absehbar gewesen; die Unterdeckung sei der Beklagten zu 1. sogar bekannt gewesen, da sie über die Verwalterfirma hierüber informiert worden sei. Des werde der Beklagte zu 2. bei seiner Parteivernehmung gem. § 445 ZPO bestätigen. Eine Empfehlung zum Erwerb der Wohnung und zum Mietpoolbeitritt habe deswegen nicht erfolgen dürfen. Bei entsprechender Aufklärung hätte er, der Kläger, vom Kauf Abstand genommen. Im Wege des Schadensersatzes seien die Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet und hätten den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung zu erstatten. Der Anspruch ergebe sich nicht nur aus positiver Verletzung eines Beratungsvertrages, sondern auch aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 II (i. v. m. § 263 StGB), 826, 831 BGB, da der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. zumindest mit bedingtem Vorsatz unzutreffende und unvollständige Angaben zur Höhe des monatlichen Aufwands gemacht und den Schaden widerrechtlich herbeigeführt habe. Steuerliche Vorteile brauche er, der Kläger, sich nicht anrechnen zu lassen, da die Schadensersatzleistung ggfls. nachzuversteuern sei. Auch die geltend gemachten Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten seien zulässig und begründet. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 06.06.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld Az. 6 O 495/05, 1. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an ihn zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 91.265,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen der Kläger vor dem beauftragten Notar: „Ich bin eingetragener Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H von H Blatt 00001 eingetragenen 61/10000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn Gemarkung H, Flur 02, Flurstücke 0003, 0004 und 0005, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Bweg 1 c, 4. Obergeschoss links, Nr. 46 des Aufteilungsplanes, Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Eigentum auf die Beklagte zu 1. zu übertragen, Ich erteile der Beklagten zu 1. die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären. Ich erteile mein Einverständnis mit einer Weisung der Beklagten zu 1. an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Tilgung des Vorausdarlehens auf die Bausparverträge mit der Nr.0000000005 und der Nr. 0000000006 bei der C1 Bausparkasse AG, C1platz 1, 00000 L2, und damit zugleich zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts H von H Blatt 00001 eingetragenen Grundschuld zugunsten der Bausparkasse C1 AG zu verwenden, und einen verbleibenden Restbetrag an den Kläger auszukehren.“ 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. im Verzug mit der Annahme des Angebots zur Übertragung des vorbezeichneten Wohnungs- und Sondereigentums befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagten den Klägern zum Ersatz des weiteren, aus dem Erweb des vorgenannten Objektes erwachsenden Vermögensschadens verpflichtet sind, wobei steuerliche Vorteile des Klägers aus dem Erwerb der Wohnung nicht zu berücksichtigen sind. Die Beklagten beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie halten die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2. für unzulässig und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie machen Bedenken gegen die gegnerische Antragstellung geltend und halten die Ausführungen des Landgerichts zur Anspruchsverjährung für zutreffend. Des Weiteren bestreiten sie den Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle noch am 31.12.2004 und rügen die Nichteinhaltung der durch die Verfahrensordnung der Gütestelle Rechtanwalt S vorgegebenen Voraussetzungen, insbesondere die fehlende Beifügung einer schriftlichen Vollmacht. Zudem stellen sie eine Falschberatung des Klägers weiterhin in Abrede. Es sei keine Beratung über die voraussichtliche Gesamtdauer der Finanzierung geschuldet gewesen. Die ungefähre Darlehnslaufzeit von etwas über 30 Jahren sei aber bei der Besprechung der Finanzierung in der Wohnung des Klägers erwähnt worden. Über die in Intervallen steigenden Bausparraten sei der Kläger sowohl bei dem Gespräch in seiner Wohnung von dem Zeugen L als auch bei der Besprechung der Besuchsaufträge von den Zeugen O und C2 hingewiesen worden. Weitere Informationen ergäben sich bereits aus den überreichten Unterlagen, die im Einzelnen besprochen worden seien. Es sei nicht erklärt worden, dass die anfängliche Eigenbelastung die maximale Belastung sei. Die Investition in eine Eigentumswohnung sei für den Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge sinnvoll gewesen, zumal die Finanzierung bei Eintritt in das Rentenalter abgeschlossen sei. Selbst bei Leistung nur der Mindestsparraten sei das erste Bauspardarlehen nach 22 Jahren zurückgeführt, und die Finanzierungskosten des Klägers würden dann geringer sein als die im Jahre 1999 kalkulierte Mieteinnahme. Dem Kläger sei auch nicht der Beitritt zu einem völlig überschuldeten Mietpool verkauft worden. Soweit Ende 1998 eine Unterdeckung bestanden habe, sei diese, wie jedes Jahr üblich, von der im Mietpool organisierten Eigentümergemeinschaft ausgeglichen worden. Der Kläger sei also im Januar 1999 Mitglied eines ausgeglichenen Mietpools geworden. Die Entwicklung zum 31.12.1999 und 31.12.2000 sei im Übrigen im Januar 1999 für sie, die Beklagte, nicht vorhersehbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine schlechten Erfahrungen bestanden hätten und kein Anlass zur Warnung bestanden habe. Der Mietpool habe sich erstmals zum 31.12.1997 mit 98.914,33 DM defizitär entwickelt; diese Unterdeckung sei in 1998 von den Eigentümern durch Zahlung von 8,00 DM/qm vollständig ausgeglichen worden. Zudem habe die Eigentümergemeinschaft eine Senkung der Mietpoolausschüttung um 1.00 DM/qm ab dem 01.08.1998 beschlossen, wodurch sich eine jährliche Mehreinnahme von 147.732,00 DM ergeben habe, die über der in 1997 eingetretenen Unterdeckung gelegen habe. Die Reduzierung der Mietpoolausschüttung sei auch bereits in die dem Kläger an die Hand gegebenen Beratungsunterlagen eingeflossen, da nur noch eine Ausschüttung von 6,50 DM/qm prognostiziert worden sei gegenüber 7,50 DM/qm bei in den vorangegangenen Jahren stattgefundenen Verkäufen. Das Mietpoolergebnis zum 31.12.1998 sei zum Zeitpunkt der Verkaufsgespräche mit dem Kläger noch nicht bekannt gewesen und habe gar nicht bekannt sein können, da die Jahresabrechnung 1998 erst am 06.05.1999 vorgelegen habe. Es werde zudem bestritten, dass der Kläger bei einer Aufklärung über die Situation des Mietpools vom Kauf Abstand genommen hätte; allenfalls wäre möglicherweise ein Mietpoolbeitritt unterblieben. Die vom Kläger behaupteten Nachzahlungen würden zudem bestritten. Ein Vermögensschaden sei von den Klägern nicht schlüssig dargelegt worden. Bei einer Gesamtbetrachtung müssten sowohl die nach Auslaufen der Zinsbindung und Umschuldung verringerten Zinslasten als auch die von den Klägern erzielten Steuervorteile berücksichtigt werden. Der vom Kläger dargestellte Gesamtschaden sei bei monatsanteiliger Berücksichtigung geringer als der in den Berechnungen kalkulierte Eigenaufwand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen O und C2 vernommen. Wegen der Angaben der Kläger und Zeugenaussagen wird auf den dazu gefertigten Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 26.02.2007 verwiesen. B. Die Berufung bleibt erfolglos, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht die bereits in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen und diese Einrede auch gegenüber der auf den Beklagten zu 2. erweiterten Klage mit der Folge des Rechts auf Leistungsverweigerung (§ 214 BGB) durchgreift. I. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2. als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unzulässig. Allerdings ist ein nach § 533, 263 ZPO zu bewertender Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ebenso wie die Erstreckung der Klage auf einen weiteren Beklagten in der zweiten Instanz nur zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder dessen Weigerung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BGH NJW 1998, 1497; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 533 Rn 3; § 263 Rn 10). Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozess hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH NJW 1987, 1946). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Für den Beklagten zu 2., der aufgrund seiner Gesellschafterhaftung gem. §§ 161 II, 128 S.1 HGB in Anspruch genommen werden soll, sind keine Argumente denkbar, die nicht auch die Beklagte zu 1. hätte vorbringen können. So verteidigt sich der Beklagte zu 2. auch nicht anders als die Beklagte zu 1. II. Der von den beiden Beklagten gegenüber den nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommenden Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages und unerlaubter Handlung erhobene Verjährungseinwand greift im Ergebnis durch. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art.229 § 6 EGBGB neues Verjährungsrecht anzuwenden. a) Nach Art. 229 § 6 S. 1 EGBGB gilt neues Verjährungsrecht, da die Verjährung des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung nach altem Recht noch nicht abgelaufen war. Der Anspruch unterlag nämlich der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 195 BGB a. F. Danach wäre der hier vom Kläger verfolgte Anspruch mit Ablauf des Jahres 2029 verjährt. Die nach dem Klagevorbringen fehlerhaften Beratungsgespräche hatten im Jahre 1999 stattgefunden. Aus Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EGBGB folgt, dass die kürzere Frist ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist, sofern diese kürzer ist als die Frist nach der alten Fassung. So liegt der Fall hier. Nach dem BGB in seiner aktuellen Fassung verjährt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch entweder mit Ablauf des 31.12.2004 oder mit Ablauf des Jahres 2011. Es gilt nämlich eine von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis abhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Ansonsten greift die von den genannten Voraussetzungen unabhängige Frist von 10 Jahren, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. b) Vorliegend gilt die dreijährige Verjährungsfrist, die ab dem 01.01.2002 zu berechnen ist (§ 229 § 6 S. 1, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der Gläubiger, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt erkennt, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 648; OLG Celle OLGR 2007, 171). Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Soweit der Kläger ein Beratungsdefizit darin sieht, dass die Beklagte zu 1. bei der Ermittlung des Eigenaufwands des Erwerbers die Bewirtschaftungskosten, bestehend aus Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen für das Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum sowie einem Mietausfallwagnis (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 V ZR 66/06) nicht bzw. nur in unzureichender Höhe kalkuliert hat und das Objekt daher voraussehbar in die Verlustzone geraten musste, muss dem Kläger bei Zugrundelegung seines Klagevorbringens spätestens im Jahre 2001 deutlich geworden sein, dass er insoweit nicht ordnungsgemäß beraten worden ist. So waren die von der Beklagten zu 1. prospektierten Angaben, die für die Ermittlung seines Eigenaufwands von Bedeutung waren, nach dem Vortrag des Klägers stets deutlich unterschritten worden. Der Kläger hatte bereits vor dem 01.01.2002 Ausgleichszahlungen in den Mietpool zu leisten in Höhe von 1.941,12 DM für das Jahr 1999 und 1.402,50 DM für das Jahr 2000 (K20 und K 36). Außerdem war die Ausschüttung des Mietpools ab dem 01.08.2000 um 1,50 DM/qm reduziert worden, wie sich aus dem Mietpoolprotokoll vom 17.06.2000 (K 20) ergibt. Dem Kläger wäre es daher möglich und auch zumutbar gewesen, ggfls. nach Einholung von Rechtsrat noch vor Ende des Jahres 2001 Klage wegen der Verletzung von Beratungspflichten und behaupteter unerlaubter Handlungen zu erheben. Soweit im Übrigen weitere Pflichtverletzungen geltend gemacht worden sind, hat der Kläger bei Zugrundelegung seines Vorbringens hiervon ebenfalls vor dem 01.01.2002 Kenntnis erlangt. Darüber hinaus ist das Vorliegen von Pflichtverletzungen in folgenden Punkten zu verneinen oder nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen, so dass es insoweit auf die Verjährungsfrage nicht einmal ankommt: aa) Die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei über den tatsächlichen Zustand und wirtschaftlichen Wert der Wohnung getäuscht und es sei ihm zugesagt worden, die Wohnung sei werthaltig, sogar mehr wert als der Kaufpreis, und könne bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden (GA 9), ist nicht bewiesen. Es ist unstreitig und durch die Eigentümerabrechnungen (K 20), soweit diese vorgelegt wurden, auch belegt, dass die Kosten für das Gemeinschaftseigentum bis zum Jahre 2002 aus den kalkulierten Rücklagen bestritten werden konnten. Die Instandhaltungsrücklage hat sich, wie dem Senat aus anderen Verfahren über Wohnungen in derselben Wohnanlage bekannt ist, wie folgt entwickelt: (K20 und GA 55 o. Belege) 31.12.94 16.884,57 DM 31.12.95 51.354,39 DM 31.12.96 26.725,14 DM 31.12.97 26.067,49 DM 31.12.98 24.528,12 DM 31.12.99 43.470,88 DM 31.12.00 73.945,46 DM 31.12.01 67.102,70 DM 31.12.02 31.410,15 € 31.12.03 - 17.133,66 € Soweit Kosten für Instandhaltungsaufwendungen angefallen sind, hielten sich diese angesichts des altersmäßigen Zustands der Wohnanlage ganz offenbar im Rahmen. Für einen Instandhaltungsrückstand, der sich auf die Werthaltigkeit der Wohnanlage ausgewirkt hätte, hat der Kläger auch nichts Konkretes vorgetragen. Aus den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht (GA 130 ff.) und ergänzend durch den Senat (GA 302 ff.) ergibt sich unmittelbar nichts für die behauptete Zusage einer Wiederverkaufsmöglichkeit nach wenigen Jahren (oder GA 80 : nach 10 Jahren) mit Gewinn, abgesehen davon, dass der Berater L erklärt habe, die Wohnung sei ein Rückläufer und habe eigentlich schon einen Marktwert von 230.000,00 DM oder 221.000,00 DM (eine Steigerung bzw. Abweichung gegenüber den Angaben in der Klageschrift). Darüber hinaus enthält der 2. Besuchsauftrag vom 29.01.1999 (KE 3) unmittelbar über der Unterschrift der Kläger unter „Sonstiges“ u. a. den Passus: Ich wurde darüber informiert, dass bei Wiederverkauf in den nächsten Jahren mit einem Verlust gerechnet werden muss. Da dieser Hinweis in direktem Widerspruch zu den nach den Behauptungen des Klägers vorangegangenen Erklärungen des Beraters stand, ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger diese Abweichung von angeblichen mündlichen Äußerungen nicht sofort aufgefallen und von ihm zum Anlass für weitere Nachfragen oder Abstandnahme vom Kaufvertragsabschluss genommen worden sind. Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass der zuvor am 27.01.1999 von ihm unterzeichnete Besuchsauftrag diesen Hinweis noch nicht enthielt. . Die von den Beklagten benannten Zeugen O und C2 hatten nach ihren Angaben an den konkreten Vorgang keine Erinnerung mehr. Jedenfalls konnte sich der Senat angesichts der bestehenden Widersprüche und der Unsicherheiten in der eigenen Darstellung des Klägers nicht von der Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens überzeugen bb) Das Vorliegen einer Falschberatung hat sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt feststellen lassen, dass die für die Beklagte auftretenden Berater nicht auf die steigende monatliche Belastung durch Anstieg der monatlichen Sparrate hingewiesen hätten. Zwar gehen die Besuchsaufträge vom 27.01.1999 und 29.01.1999 von einer Sparleistung von 126,00 DM aus (KE 3). Von einer Erhöhung ist dort nicht die Rede. Bereits aus den Angaben des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass eine Aufklärung über den Anstieg der Bausparraten erfolgt ist. So ist ihm jedenfalls bei der Unterzeichnung des Darlehnsvertrages nicht verborgen geblieben, dass dort konkrete Angaben zu steigenden Bausparraten enthalten waren; er hat - zutreffend - den Schluss gezogen, dass durch den Anstieg der Raten die Finanzierungsdauer geringer würde. Der Umstand, dass er eine angebliche Abweichung nicht umgehend bei der Beklagten moniert hat, deutet entscheidend auf eine entsprechende Kenntniserlangung bereits bei den vorangegangenen Kaufvertragsverhandlungen hin und darauf, dass der Kläger eine auf ansteigenden Bausparraten beruhende Erhöhung der Belastung akzeptiert hat. Darüber hinaus haben die Zeugen O und C2 bekundet, auf die dynamisch ansteigenden Bausparraten hingewiesen zu haben. Im Übrigen bedurfte es im Hinblick auf den in Rede stehenden Beratungsgegenstand auch keiner weitergehenden „schriftlichen“ Aufklärung. Eine Obliegenheit, oder gar weitergehend eine Pflicht zur Dokumentation bestand nicht (BGH NJW 2006, 1429, 1430 f.). Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus einem Beratungsvertrag noch aus dem Gesetz (§ 126 BGB). Der für eine behauptete Falschberatung beweispflichtige Kläger ist insoweit beweisfällig geblieben. cc) Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat (GA 83) , die Finanzierung über ein anderes Kreditinstitut sei zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden, und damit geltend machen will, das ihm von dem Mitarbeitern der Beklagten vorgeschlagene Konzept durch ein Vorausdarlehen und dessen Tilgung durch zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge sei teurer und auf eine längere Finanzierungsdauer angelegt als ein übliches Tilgungsdarlehen, ergibt sich aus diesem Sachvortrag eine Pflichtverletzung nicht. Diese Form der Finanzierung ist für sich genommen marktüblich, zumal sie im Hinblick auf die relativ niedrige monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sondereinzahlungen auf die Bausparverträge in der Ansparphase relativ flexibel ist. Ob diese Finanzierungsform aufwändiger ist als ein annuitätisch zu tilgendes Hypothekendarlehen, lässt sich zuverlässig erst nach Abschluss der Finanzierung feststellen. Denn die tatsächlich sich aus den verschiedenen Finanzierungsformen ergebenden Gesamtbelastungen sind von verschiedenen, bei Abschluss der Verträge nicht mit Sicherheit festzulegenden Parametern abhängig, insbesondere von der Länge der Zinsbindung, Änderungen der Zinssätze sowie etwaigen Sondertilgungen; eine bei Abschluss der Finanzierungsverträge zuverlässige Prognose über den wirtschaftlich günstigsten Weg lässt sich daher nicht treffen. Konkrete Zahlen, anhand derer eine Überprüfung erfolgen könnte (vgl. BGH NJW 2005, 983, 985), hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine Aufklärung über die Länge der Zinsbindung des Vorausdarlehens ist bereits aus den Eintragungen in den Besuchsaufträgen zu entnehmen, in denen eine Zinsfestschreibung von 5 Jahren angegeben ist. Dass insoweit ein Zinsänderungsrisiko bestand, ergibt sich bereits aus dem allgemein verständlichen Begriff „Zinsfestschreibung“. dd) Eine Berechnung des Kapitaldienstes für den gesamten Finanzierungszeitraum war schon deswegen nicht geschuldet, weil angesichts möglicher Änderungen des Kapitalmarktzinses eine solche Darstellung ohnehin rein spekulativ gewesen wäre. Änderungen und Verlauf des Zinsniveaus sind bei der zeitlichen Dauer einer Immobilienfinanzierung nicht seriös vorauszusagen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. entsprechend dem Vortrag der Beklagten jedenfalls die voraussichtliche Länge der Finanzierung mit etwas über 30 Jahren angegeben hat, ist durch die eigene Angabe des Klägers bestätigt worden. Danach ist der Kläger seinerzeit 34 Jahre alt gewesen (tatsächlich war er, geb. am 00.04.1965, erst 33 Jahre alt); die Wohnung sollte bis zu seinem 65. Lebensjahr abbezahlt sein. ee) Der Auffassung des Klägers, eine Falschberatung liege darin, dass angesichts seines im Zeitpunkt des Erwerbs erreichten Alters das Darlehn bei einer von ihm behaupteten Laufzeit von knapp 34 Jahren nicht bei Eintritt in das Rentenalter zurückgezahlt sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die vorgeschlagene Finanzierung bot die Möglichkeit, bis zum Erreichen des Rentenalters mit - damals noch maßgebenden - 65 Lebensjahren die Immobilie jedenfalls weitgehend zu entschulden und sodann entweder Mieteinnahmen zur Verfügung zu haben oder den Wert der Immobilie durch einen Verkauf zu realisieren. Es lässt sich daher eine Ungeeignetheit der Anlage zur Altersvorsorge bei dem vorgeschlagenen Finanzierungskonzept nicht feststellen. ff) Auch die Behauptung der Kläger, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf allgemeine Risiken und Nachteile des Mietpools nicht erfüllt, ist nicht bewiesen. Dass dem Kläger das System des Mietpools nicht erläutert worden ist, insbesondere, dass er auch das Vermietungsrisiko und den Renovierungsaufwand fremder Wohnungen anteilig mitzutragen habe, kann nicht angenommen werden. Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach eigener Darstellung des Klägers der empfohlene Mietpoolbeitritt Teil des „Sorgen-und-Stressfrei-Paketes“ war, welches seinen Entschluss zum Erwerb der Wohnung gerade herbeigeführt oder zumindest erleichtert hat. Da er auch nach dem Auftreten von Verlusten im Mietpool von der gem. § 2 Abs. 3 des Mietpoolvertrages gegebenen Möglichkeit zum Verlassen des Mietpools keinen Gebrauch gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass ihm die Vorteile einer Mietpoolzugehörigkeit (Risikoverteilung, kein eigener Vermietungs- und Instandhaltungsaufwand für die eigene Wohnung) weiterhin, also auch schon bei Kaufvertragsabschluss, wichtiger erschienen als mögliche Nachteile hieraus. In § 1 des „Vertrages über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen“ vom 29.01.1999 (KE 2) hat er als Erwerber, der die Wohnung nicht selbst nutzen wollte, erklärt, Wert auf eine Sicherung vor vollständigen Mietausfällen während eventueller Leerstände der Wohnung zu legen und deshalb den Verwalter mit der Bildung einer Mieteinnahmegemeinschaft zu beauftragen, der gleichinteressierte Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft in möglichst großer Zahl angehören sollen. Die Darstellung des Klägers, die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten unerwähnt gelassen, dass die Erwerber durch den Beitritt zum Mietpool ein Mietausfallrisiko der anderen Poolmitglieder mitzutragen hätten, ist danach schon nach dem Inhalt der Mietpoolvereinbarung unzutreffend. Die darin enthaltenen Hinweise bezogen sich nicht nur auf das Risiko einer dauerhaften Vermietung insoweit, als lediglich das Risiko des Leerstands der eigenen Wohnung beschrieben worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006, V ZR 66/06 und Urteil vom 10.11.2006, V ZR 73/06) Vielmehr war durch den Hinweis auf „eine Sicherung vor vollständigen Mietausfällen“ und „ gleichinteressierte Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft“ und ferner durch die in § 2 enthaltenen Erläuterungen für einen verständigen Erwerber das Prinzip des Mietpools mit Vor- und Nachteilen ausreichend umschrieben. Aus den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass er sich über das Prinzip des Mietpools und somit auch das Risiko, für den Leerstand und Instandhaltungsaufwand anderer Wohnungen mithaften zu müssen, nicht im Klaren war. Vielmehr hat er angegeben, der Mietpool sei ihm so erklärt worden, dass dieser eintrete, wenn seine, des Klägers, Wohnung mal leer stehe. Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass für die Eintrittspflicht des Mietpools bei Leerstand der Wohnungen anderer Eigentümer nichts anderes gelten konnte. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat, ihm sei auch erklärt worden, dass ein gewisser Teil der Mieteinnahmen zur Abdeckung von Ausfällen verwendet werde. c) Soweit der Kläger den Beginn der Verjährung unter Berücksichtigung der Ultimoregel des § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2002 als eingetreten ansieht, ist eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht zu vereinbaren. Vielmehr ist der Vorschrift zu entnehmen, dass alle vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche, für die die Regelverjährung gilt, bis zum Jahreswechsel 2004/2005 verjährt sind, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns des § 199 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen) am 01.01.2002 vorgelegen haben (vgl. BGH v. 23.01.2007 - XI ZR 44/06; OLG Celle OLGR 2007; OLG Bamberg NJW 2006, 304; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn 1). 2. Daraus folgt, dass durch die vom Kläger am 26.08.2005 eingereichte und am 19.09.2005 zugestellte Klage eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr eingetreten sein kann. 3. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den gem. Eingangsstempel am 31.12.2004 eingereichten Güteantrag herbeigeführt worden. a) Allerdings ist der vom Landgericht vertretenen Auffassung, durch die Einreichung des Güteantrags am 31.12.2004 bei der staatlich anerkannten Gütestelle „Rechtsanwalt und Mediator S“ habe die Hemmung der Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintreten können, nicht zu folgen. Sie entspricht auch nicht der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung. aa) In der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 06.07.1993 (BGHZ 123, 337 = NJW-RR 1993, 1493) hat der BGH zu der Vorläuferbestimmung des § 209 II Nr. 1a BGB ausgeführt, die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsunterbrechung trete auch dann ein, wenn der Güteantrag bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle angebracht worden sei. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift und Heranziehung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften der ZPO sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Da die Verjährungsvorschriften gerade dem Schutz der Rechtssicherheit dienten, müsse sich die Interpretation streng am Wortlaut ausrichten. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des in § 204 I Nr. 4 BGB n. F. geregelten Hemmungstatbestandes heranzuziehen. Die Kommentarliteratur zu dieser aktuellen Vorschrift spricht sich dafür aus, für den Eintritt der Hemmung auch die Anrufung einer örtlich oder sachlich unzuständigen Gütestelle ausreichen zu lassen (vgl. Bamberger-Roth-Henrich, § 204 Rn 23; Palandt-Heinrichs, § 204 Rn 19; Prütting/Wegen/Weinreich (Kesseler), § 204 Rn 11; Staudinger-Peters, § 204 Rn 59 ff; Anwaltskommentar Mansel/Budzikiewicz, § 204 Rn 62). bb) Soweit das Landgericht unter Hinweis auf Staudinger/Weidenmüller, NJW 2004, 23 ff beachtliche Gründe für eine Einschränkung des heutigen § 204 I Nr. 4 BGB auf den Bereich der obligatorischen Streitschlichtung oder die Anrufung einer in dem Bundesland am Wohnsitz der Parteien gelegenen Gütestelle angeführt hat, ist dieser Auslegung angesichts des weiten Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen. Gleiches gilt für die Auffassung des Landgerichts, der am 31.12.2004 gestellte Güteantrag sei angesichts fehlender Vergleichsbereitschaft beider Parteien aussichtslos gewesen und lediglich zur Erreichung der Verjährungshemmung angebracht worden. Denn insoweit ist zunächst maßgeblich, dass das Güteverfahren generell geeignet ist, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen (BGHZ 123, 337). Soweit der BGH darauf hingewiesen hat, dass in Ausnahmefällen einem Missbrauch mit Hilfe des § 242 BGB begegnet werden könne, ist ein solcher Missbrauch vorliegend nicht anzunehmen. In dem Antragsschriftsatz vom 31.12.2004 (GA 293 ff.) ist das Interesse des Klägers „an einer einvernehmlichen Lösung des Falles“ zum Ausdruck gebracht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das Güteverfahren ausschließlich zur Herbeiführung der Verjährungshemmung ohne Interesse an einer gütlichen Einigung beantragt worden ist. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine Anspruchshemmung auch nicht daran, dass der Güteantrag keinen bestimmten Antrag zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels enthält. Die weite Fassung des § 204 I Nr. 4 BGB lässt erkennen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen muss. Ausreichend sind eine hinreichende Individualisierung des Streitgegenstandes und die prinzipielle Eignung des Verfahrens, auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Nicht anders dürfte auch der Hinweis bei Palandt-Heinrichs § 204 Rn 19 zu verstehen sein, wonach Grundlage der eingerichteten oder anerkannten Gütestellen die §§ 794 I Nr. 1 ZPO sowie 15 a EGZPO seien. b) Eine vom Kläger herbeigeführte Hemmung der Verjährung gem. § 204 I Nr. 4 BGB würde sich auch auf gegen den Beklagten zu 2. als persönlich haftenden Gesellschafter gerichtete Ansprüche erstrecken. Insoweit ist die für Gesamtschuldner in § 425 II BGB enthaltene Regelung bezüglich der Wirkung von Tatsachen wie Verjährung, Hemmung usw., die nur in der Person eines Gesamtschuldners eintreten, nicht anwendbar. Für die Gesellschafterhaftung folgt aus § 128, 129 I HGB, dass Einwendungen, die der Gesellschaft nicht zustehen, grundsätzlich auch nicht von einem Gesellschafter geltend gemacht werden können. Im Sinne des § 129 I HGB „in seiner Person begründet“ mit der Folge, dass die Verjährung nur durch gegen ihn persönlich gerichtete Rechtsverfolgungsmaßnahmen gem. § 204 BGB gehemmt werden konnte, ist die in Rede stehende Einwendung nicht (vgl. BGH NJW 1979, 1361; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 425 Rn 6). c) Eine wirksam herbeigeführte Hemmung der Verjährung ist jedoch deswegen zu verneinen, weil der Güteantrag nicht den Bestimmungen der von der gemäß Bescheid der Präsidentin des Landgerichts Freiburg vom 26.08.2004 (K 35) staatlich anerkannten Gütestelle (Rechtanwalt S) erlassenen Verfahrensordnung entspricht. In § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung heißt es: (2) Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten: a) ……. b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit . Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist vorzulegen. Vorliegend fehlt es an der Vorlage der vorgesehenen schriftlichen Vollmacht. Diese erfordert eine eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. Die Vorlage einer Kopie ist zur Wahrung der Schriftform gem. § 126 BGB nicht ausreichend; vielmehr ist das Original der Urkunde zur Wahrung der Schriftform vorzulegen (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., S 126 BGB Rn 7, 11; § 174 Rn 5 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, NJW 1994, 1472 für den Fall des § 174 BGB). Bereits aus dem Wortlaut des Antrags auf Einleitung des Güteverfahrens vom 31.12.2004 ergibt sich, dass eine Vollmacht allenfalls in Kopie beigelegt worden war. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.03.2007 behauptet der Kläger nicht, die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt zu haben, sondern geht von einer - von den Beklagten ebenfalls bestrittenen - Beifügung lediglich einer Kopie aus. Der Auffassung des Klägers, der Beifügung einer Vollmacht im Original habe es nicht bedurft, ist nicht zu folgen. aa) Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. b der Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle (RA S) dahingehend, dass bei einem Antrag durch einen Rechtsanwalt keine schriftliche Vollmacht beizufügen, diese vielmehr erst auf die Rüge des Antragsgegners beizubringen sei, kommt auch bei analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht in Betracht. Durch die Wahl der Vergangenheitsform „Sollte“ ist klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es für die Herbeiführung der Verjährungshemmung auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen im Zeitpunkt der vor Eintritt der Verjährung liegenden Antragstellung ankommt. Die geforderte Beifügung („ist beizufügen“) einer schriftlichen Vollmacht steht auf gleicher Stufe wie das Erfordernis des Unterschreibens des Antrags durch die antragstellende Partei selbst oder deren Bevollmächtigten. Für einen Verzicht auf das Erfordernis der sofortigen Vollmachtsbeifügung im Falle des Auftretens eines Rechtsanwalts unter Anwendung des § 88 Abs. 2 ZPO ist daher kein Raum. bb) Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO ist nicht geboten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verfahrensordnung im Grundsatz an zivilprozessuale Vorschriften angelehnt ist, folgt daraus nicht die Notwendigkeit der analogen Anwendung der für den Vollmachtsnachweis geltenden zivilprozessualen Vorschriften. § 80 ZPO ordnet zwar ebenfalls den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht und deren Abgabe zu den Gerichtsakten an, macht jedoch zu dem hierzu maßgebenden Zeitpunkt noch keine Angaben. Für Vollmachtsmängel gilt die Regelung in § 88 ZPO. Demgegenüber ergibt sich aus der Verfahrensordnung der Gütestelle eine weitergehende Anforderung: Die schriftliche Vollmacht ist dem Antrag beizufügen . cc) Diese Regelung in der Verfahrensordnung ist auch verbindlich. Es handelt sich bei der vom Kläger unter Geltung ihrer Verfahrensordnung angerufenen Institution um eine vom Land Baden-Württemberg nach §§ 22 Abs. 1, Abs. 2 AGGVG i. V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannte Gütestelle. Die Verfahrensordnung war Gegenstand des staatlichen Anerkennungsverfahrens, wie sich aus der Begründung des Anerkennungsbescheides vom 26.08.2004 (K 35) ergibt, wonach der Antragsteller RA S die Voraussetzungen des S 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AGGVG erfüllt, da er u. a. glaubhaft gemacht habe, dass er nach einer Verfahrensordnung vorgehe, die „im Wesentlichen“ dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspreche. § 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG formuliert insoweit, dass Personen als Gütestelle anerkannt werden, die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die „in wesentlichen Teilen“ dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht. Abweichungen beim Verfahrensgang im Sinne der Aufstellung ergänzender Voraussetzungen für die Einleitung bestimmter Verfahren sind bei der Aufstellung einer Verfahrensordnung der anzuerkennenden Gütestelle daher durchaus zugelassen. Die hier ausdrücklich für den Fall, dass eine Verjährungshemmung herbeigeführt werden soll(te), geforderte Beifügung einer schriftlichen Vollmacht zu dem schriftlichen Antrag steht somit im Einklang mit den Bestimmungen des § 22 AGGVG. Zudem ergibt sich auch aus der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 1042 Abs. 3 ZPO, dass ein Schiedsgericht oder - wie hier - eine Gütestelle berechtigt ist, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen auch vom Gesetz abweichende Verfahrensbestimmungen erlassen kann, soweit diese nicht der Billigkeit widersprechen (§ 315 BGB) , nicht überraschend und unklar sind und dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen, den Zugang zum Gericht nicht in sachwidriger und angemessener Weise zu erschweren (BVerfG NJW 2005, 814; OLG Celle OLGR 2007, 171). Ein Verstoß gegen die dargestellten Grundsätze ist in der von § 3 Abs. 2 lit. b) der Verfahrensordnung der Gütestelle geforderten Beifügung einer schriftlichen Vollmacht nicht zu sehen. Insbesondere hätte sich der anwaltlich vertretene Kläger, wenn ihm die Verfahrensordnung nicht bekannt gewesen sein sollte, rechtzeitig über deren Bestimmungen informieren können und müssen. Im Übrigen war der Kläger Ende des Jahres 2004 keineswegs darauf angewiesen, die von ihm beabsichtigte Herbeiführung der Verjährungshemmung durch die Stellung eines Güteantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu veranlassen. Vielmehr stand es dem Kläger auch frei, diese Wirkung durch eine Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herbeizuführen, für welche lediglich die bekannten zivilprozessualen Vorschriften und nicht eine ggfls. in einzelnen Punkten hiervon abweichende Verfahrensordnung zu beachten gewesen wäre. Eine unzulässige Erschwerung eines Verfahrenszugangs ist daher nicht darin zu sehen, dass die Verfahrensordnung der Gütestelle die Beifügung einer schriftlichen Vollmacht fordert. dd) Die vorgelegte nachträgliche schriftliche Genehmigung der Einleitung des Güteverfahrens vom 21.03.2007 kann den Mangel der Form nicht mehr heilen, insbesondere nicht rückwirkend zur Hemmung der Verjährung führen, nachdem die Verjährung bereits eingetreten war. Notwendige Förmlichkeit zur Erreichung der Hemmungswirkung war nach der in der Verfahrensordnung enthaltenen Regelung gerade die Beifügung einer schriftlichen Vollmacht. Diese Reglung kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrenseinleitung unterlaufen werden. 4. Mangels Einhaltung der in der Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Schriftform ist eine Hemmung der Verjährung auch nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch die von den Klägern behauptete Einreichung einer E-Mail des Güteantrags am 31.12.2004 herbeigeführt worden (vgl. OLG Celle OLGR 2007, 171). Darüber hinaus ist nicht einmal behauptet worden, dass diesem Antrag eine Vollmachtsurkunde zumindest in elektronischer Form - die aber nicht ausreichend wäre - beigefügt war. Das Landgericht hat nach allem im Ergebnis zu Recht die in erster Instanz lediglich gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage abgewiesen. III. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts war daher zurückzuweisen. Im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2. war zusätzlich auszusprechen, dass die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen wird. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 I. 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Da die angesprochenen verjährungsrechtlichen Probleme höchstrichterlich bisher nicht vollständig geklärt sind und nach Darstellung des Klägervertreters derartige Güteanträge mit dem Ziel der Verjährungshemmung in einer Vielzahl von Fällen bei der Gütestelle des Rechtanwalts S eingereicht worden sind, hat der Senat gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.