Beschluss
15 W 145/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO muss die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
• Ein wirksamer Ausschluss eines Gesellschafters setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; die bloße Bekanntgabe begründet dessen Wirksamkeit nicht unabhängig von den materiellen Voraussetzungen (§ 737 S.1, S.3 BGB).
• Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters umfasst nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung Grundlagengeschäfte, insbesondere die Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens.
• Eine Auflassungsvormerkung kann nicht eingetragen werden, solange die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses und die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Grundbuchberichtigung und Auflassungsvormerkung erfordern Nachweis des wirksamen Gesellschafterausschlusses • Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO muss die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. • Ein wirksamer Ausschluss eines Gesellschafters setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; die bloße Bekanntgabe begründet dessen Wirksamkeit nicht unabhängig von den materiellen Voraussetzungen (§ 737 S.1, S.3 BGB). • Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters umfasst nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung Grundlagengeschäfte, insbesondere die Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens. • Eine Auflassungsvormerkung kann nicht eingetragen werden, solange die Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses und die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen sind. Die Gesellschafter einer GbR sind als Eigentümer eines Grundbesitzes eingetragen. Der geschäftsführende Gesellschafter verkaufte das Grundstück ohne Vertretungsmacht per notariellem Vertrag an einen Dritten und bewilligte eine Auflassungsvormerkung. In einer Gesellschafterversammlung wurde eine abwesende Gesellschafterin ohne nachgewiesenen wichtigen Grund ausgeschlossen und der Verkauf nachträglich gebilligt; eine Ausfertigung der Urkunde wurde ihr zugestellt. Die verbleibenden Gesellschafter beantragten beim Grundbuchamt die Berichtigung des Gesellschafterbestands gemäß § 22 GBO und Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers. Das Grundbuchamt stellte die Eintragungen wegen fehlender Berichtigungsbewilligung der ausgeschlossenen Gesellschafterin zurück. Die Beschwerde der beantragenden Gesellschafterin gegen diese Zwischenverfügung wurde vom Landgericht abgewiesen; hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde vor dem OLG. • Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig (§§ 78, 80 GBO). • Das Landgericht durfte die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nach § 18 Abs.1 GBO bestätigen, weil ein behebbares Eintragungshindernis besteht und der Antragsteller Gelegenheit zur Behebung durch Vorlage einer Bewilligung geben kann. • Nach § 22 Abs.1 GBO ist die Berichtigung des Grundbuchs nur zu tragen, wenn die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist; dies umfasst hier auch den Nachweis eines wichtigen Grundes für den Gesellschafterausschluss (§§ 737 S.1, 723 Abs.1 BGB). • § 737 S.3 BGB regelt lediglich den Zeitpunkt der Wirksamkeit eines materiell rechtmäßigen Ausschlusses; die bloße Bekanntgabe macht einen unwirksamen Ausschluss nicht vorläufig wirksam. Ein ausgeschlossener Gesellschafter kann sich außergerichtlich und in gerichtlichen Verfahren auf die Unwirksamkeit berufen. • Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich nicht auf Grundlagengeschäfte wie die Veräußerung des gesamten oder wesentlichen Gesellschaftsvermögens, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich eine solche Befugnis in der erforderlichen Form (§ 29 GBO) einräumt. • Die Vertragsklausel, die Mehrheitsentscheidungen ermöglicht (§4 Abs.2), reicht nicht aus, um die Veräußerung des den Gesellschaftszweck ausmachenden Grundstücks und damit den Wegfall des Gesellschaftszwecks zu legitimieren; dies berührt den Kernbereich der Mitgliedsrechte und bedarf besonderer Bestimmtheit. • Mangels Nachweises des wirksamen Ausschlusses und fehlender wirksamer Vertretungsbefugnis ist auch die Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht vorzunehmen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die beantragte Grundbuchberichtigung und die Eintragung der Auflassungsvormerkung wegen fehlenden Nachweises der Wirksamkeit des Gesellschafterausschlusses und fehlender Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters nicht vorgenommen werden dürfen. Die Entscheidung stützt sich auf § 22, § 29 GBO sowie § 737, § 723 BGB und betont, dass die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags in der dort vorgeschriebenen Form zu belegen ist. Damit bleibt die ausgeschlossene Gesellschafterin als Mitgesellschafterin zu behandeln, solange der wichtige Grund für den Ausschluss nicht nachgewiesen ist, und die Eintragung der Vormerkung ist ausgeschlossen, weil ein wirksamer Eigentumsübergang nicht belegt ist.