Urteil
5 U 42/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt im Verbraucherkreditvertrag die Angabe der zu bestellenden Sicherheiten, kann der Darlehensgeber nach § 6 II 6 VerbrKrG die Bestellung einer im Vertrag nicht genannten Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht verlangen.
• Bestellt der Darlehensnehmer dennoch eine solche Sicherheit, steht ihm ein Bereicherungsanspruch gegen den Darlehensgeber zu, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 I BGB).
• Eine Ausnahme nach § 814 I BGB greift nicht, wenn der Erklärende (hier Vertreter) nicht nachweislich wusste, dass die Sicherheit im Darlehensvertrag nicht angegeben war.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei fehlender Sicherheitenangabe im Verbraucherkreditvertrag • Fehlt im Verbraucherkreditvertrag die Angabe der zu bestellenden Sicherheiten, kann der Darlehensgeber nach § 6 II 6 VerbrKrG die Bestellung einer im Vertrag nicht genannten Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht verlangen. • Bestellt der Darlehensnehmer dennoch eine solche Sicherheit, steht ihm ein Bereicherungsanspruch gegen den Darlehensgeber zu, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 I BGB). • Eine Ausnahme nach § 814 I BGB greift nicht, wenn der Erklärende (hier Vertreter) nicht nachweislich wusste, dass die Sicherheit im Darlehensvertrag nicht angegeben war. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag (Nettokredit 64.000 DM). Im darauffolgenden notarischen Grundschuldvertrag übernahm der Kläger vertreten durch einen Bevollmächtigten persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Darlehensvertrag waren die zu bestellenden Sicherheiten nicht näher bezeichnet worden. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit unzulässig ist und verlangt Herausgabe der mit dauernder Einrede belasteten Sicherheit. Die Beklagte hielt die Vollstreckungsunterwerfung für wirksam. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes und des § 6 II 6 VerbrKrG: Der Vertrag fällt in den Anwendungsbereich des VerbrKrG; bei Fehlen der Angabe der Sicherheiten darf der Darlehensgeber nach § 6 II 6 HS 1 VerbrKrG keine weitergehende Sicherheit verlangen. • Fehlende Angabe der Sicherheit im Vertrag führt zur Unzulässigkeit der nachträglich geforderten Zwangsvollstreckungsunterwerfung; die Beklagte konnte die persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung nicht verlangen (§ 4 I 4 Nr. 1 g), § 6 II 6 VerbrKrG). • Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs: Wenn der Darlehensnehmer dennoch eine nicht im Vertrag genannte Sicherheit bestellt hat, ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erbracht, sodass ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 I BGB besteht; eine gesetzliche Ausschlussregel wie bei unvollkommener oder verjährter Forderung fehlt im VerbrKrG. • Schutzintention des VerbrKrG: Ein Rückforderungsanspruch entspricht dem Schutzzweck der Informationspflichten, weil ansonsten die Vorschrift zu Gunsten des kreditgebenden Unternehmers leerliefe. • Keine Anwendbarkeit des Ausschlusses nach § 814 I BGB: Es ist nicht vorgetragen, dass der bevollmächtigte Vertreter Kenntnis vom Inhalt des Darlehensvertrags hatte und damit wusste, dass die Sicherheit nicht angegeben war. • Prozessuales: Die Vollstreckungsgegenklage ist gemäß §§ 767 I, 795, 794 I Nr. 5 ZPO zulässig und begründet; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind getroffen, Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wird als unzulässig erklärt, soweit sie auf der in der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beruht. Dem Kläger steht ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die nachträglich bestellte Sicherheit ohne Rechtsgrund erfolgte, da der Darlehensvertrag die erforderliche Angabe der Sicherheiten nicht enthielt (§ 4 I 4 Nr. 1 g), § 6 II 6 VerbrKrG; § 812 I 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 I BGB). Ein Ausschluss nach § 814 I BGB greift nicht, weil kein Vortrag dafür vorliegt, dass der Vertreter Kenntnis von der fehlenden Angabe hatte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.