Urteil
4 U 196/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Führung der Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung einer staatlich geregelten Hochschulausbildung weckt.
• Irreführende Angaben über Qualifikation sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen (§§ 3, 5 UWG).
• Die Erstattung angemessener Abmahnkosten ist nach erfolgreicher Unterlassungsklage zulässig (§ 12 Abs.1 UWG).
Entscheidungsgründe
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" im Wettbewerb • Die Führung der Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" ist irreführend, wenn sie beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung einer staatlich geregelten Hochschulausbildung weckt. • Irreführende Angaben über Qualifikation sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen (§§ 3, 5 UWG). • Die Erstattung angemessener Abmahnkosten ist nach erfolgreicher Unterlassungsklage zulässig (§ 12 Abs.1 UWG). Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Betreiber tierpsychologischer Leistungen, der sich in Pressemitteilungen und im Internet als "Diplom-Tierpsychologe (XXX)" darstellte. Der Beklagte hatte ein Diplom einer privaten Akademie in der Schweiz erworben und führte die Bezeichnung bis zum 22. Mai 2006. Die Klägerin beanstandete, die Bezeichnung erwecke beim durchschnittlichen Hundehalter den Eindruck einer staatlich geregelten Hochschulausbildung und mahnte erfolglos ab. Der Beklagte argumentierte, seine Klientel sei informiert und bilde sich anders, die Ausbildung der Schweizer Akademie sei praxisnah und die Angabe daher nicht irreführend bzw. nicht wettbewerbsrelevant. Das Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zur Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 189 €. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten. • Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale nach § 8 Abs.3 Nr.1 UWG liegt vor. • Der Beklagte hat die Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" als Wettbewerbshandlung geführt, damit auf seine Dienstleistungen aufmerksam gemacht und damit i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.1 UWG gehandelt. • Der Begriff "Diplom" vermittelt beim durchschnittlichen angesprochenen Verkehr (hier: alle Hundehalter) die Vorstellung einer an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen, durch feste Prüfungsordnungen geregelten akademischen Ausbildung; diese Vorstellung ist objektiv überprüfbar und damit eine Angabe über Qualifikation (§ 5 Abs.2 Nr.3 UWG). • Die Vorstellung, die durch die Titelführung geweckt wird, entspricht nicht der Wirklichkeit: Der Beklagte besitzt kein staatliches Hochschuldiplom, sondern eine Abschlussprüfung einer privaten Schweizer Akademie, sodass die Angabe irreführend ist. • Die Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil die Verwendung des Begriffs "Diplom" geeignet ist, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und das Marktverhalten eines nicht unerheblichen Teils der Hundehalter zu beeinflussen (§§ 3, 5 UWG). • Eine nachträgliche Klarstellung oder zusätzliche Hinweise beseitigen nicht zwingend die Eignung zur Irreführung, da bereits die Anlockwirkung ausreichend ist. • Die Abmahnung war berechtigt; die Erstattung einer angemessenen Pauschale nach § 12 Abs.1 UWG ist daher begründet. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte darf im Wettbewerb nicht die Bezeichnung "Diplom-Tierpsychologe" führen, weil diese beim angesprochenen Verkehr die unzutreffende Vorstellung einer staatlich geregelten Hochschulausbildung weckt und damit irreführend und wettbewerbsrelevant ist. Die Klägerin erhält den Unterlassungsanspruch sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 189 €. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.