Beschluss
2 Ws 174/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit Rückwirkung nach Abschluss des Verfahrens ist grundsätzlich unzulässig.
• Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung eine notwendige Verteidigung vorliegt.
• Bei einfachen, alltäglichen Sachverhalten (z. B. Ladendiebstahl) rechtfertigt die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung (Freiheitsstrafe drei Monate) nicht ohne weiteres die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
• Wird ein Antrag auf Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens zurückgewiesen und das Verfahren anschließend beendet, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen eine nachträgliche Beiordnung, wenn sonst prozessuale Fürsorgepflicht und Fairness verletzt wären.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss • Eine nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit Rückwirkung nach Abschluss des Verfahrens ist grundsätzlich unzulässig. • Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung eine notwendige Verteidigung vorliegt. • Bei einfachen, alltäglichen Sachverhalten (z. B. Ladendiebstahl) rechtfertigt die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung (Freiheitsstrafe drei Monate) nicht ohne weiteres die Bestellung eines Pflichtverteidigers. • Wird ein Antrag auf Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens zurückgewiesen und das Verfahren anschließend beendet, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen eine nachträgliche Beiordnung, wenn sonst prozessuale Fürsorgepflicht und Fairness verletzt wären. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Schwerte wegen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sein Verteidiger legte nach dem Urteil Berufung ein und bat um Beiordnung als Pflichtverteidiger; der Vorsitzende lehnte den Antrag vor der Berufungshauptverhandlung ab. In der Hauptverhandlung nahm der Angeklagte die Berufung zurück, sodass das Urteil rechtskräftig wurde. Anschließend legte der Angeklagte gegen die Ablehnung der Beiordnung Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat hielten die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO für nicht gegeben, da es sich um einen einfachen Ladendiebstahl ohne besondere Sach- oder Rechtsfragen handelte und der Angeklagte sich selbst verteidigen konnte. • Nach Abschluss des Verfahrens ist eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich unzulässig; eine solche Bestellung wäre unwirksam. • § 140 Abs. 2 StPO verlangt eine Gesamtwürdigung: Beiordnung nur, wenn Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung vorliegen. • Die zu erwartende Rechtsfolge (drei Monate Freiheitsstrafe) allein rechtfertigt hier keine notwendige Verteidigung; die Tat ist einfach gelagert (Ladendiebstahl) und bietet keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. • Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte wegen mangelnder intellektueller oder praktischer Voraussetzungen seine Verteidigung nicht selbst angemessen hätte führen können; deshalb war die Beiordnung nicht geboten. • Nur in Ausnahmefällen, in denen die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrags wegen der Verfahrensbeendigung zu einem Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht und das Fairnessgebot führen würde, käme eine nachträgliche Bestellung in Betracht; solche Ausnahmegründe liegen hier nicht vor. • Daher war die Beschwerde in der Sache unbegründet und nach § 473 Abs. 1 StPO mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger wurde verworfen. Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist grundsätzlich unzulässig und wäre hier nicht gerechtfertigt, da keine notwendigen Verteidigungsgründe im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorlagen. Das Verfahren betraf einen einfach gelagerten Ladendiebstahl ohne besondere Sach- oder Rechtsfragen; die zu erwartende Rechtsfolge von drei Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigte keine Pflichtverteidigerbestellung. Mangels eines Verstoßes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht oder das Fairnessgebot war die Beschwerde unbegründet und auf Kosten des Angeklagten zu verwerfen.