Urteil
7 UF 288/06
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0703.7UF288.06.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das 23. Oktober 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das 23. Oktober 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Kläger war mit Frau U von 1973 bis 1983 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder K1 und K2 C, letzterer geb. am 00.00.1982 hervorgegangen. Im Jahre 2002 erfuhr der Kläger von seinem Sohn K1, dass K2 diesem gegenüber in einem Streitgespräch sinngemäß behauptet habe, der Kläger sei nicht sein Vater, sondern ein gewisser S. Daraufhin hat der Kläger zunächst ein privates DNA-Gutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gekommen ist, er könne nicht der Vater des K2 C sein. In dem darauffolgenden vom Kläger eingeleiteten Anfechtungsverfahren 40 F 279/02 AG Recklinghausen wurde seine frühere Ehefrau als Zeugin vernommen, die jeglichen Geschlechtsverkehr mit dem von ihm benannten Zeugen, dem jetzigen Beklagten, vor der Geburt von K2 verneint hat. Sodann wurde ein Abstammungsgutachten eingeholt, in welches auch der Beklagte des jetzigen Rechtsstreits einbezogen worden ist. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen sei, die Vaterschaft des (jetzigen) Beklagten wurde mit einer Zuverlässigkeit von 99,9999998 % festgestellt. Der Anfechtungsklage des Klägers wurde stattgegeben. Tatsächlich ist der Beklagte nach der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau zu der Zeugin U gezogen, diese Beziehung hat jedoch nur bis 1984/1985 gedauert. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Ersatz des Unterhalts, den er als (früherer) gesetzlicher Vater seinem Sohn K2, hat zukommen lassen. Er behauptet insoweit, er habe insgesamt Unterhalt i.H.v. 40.246,24 € gezahlt. Darüber hinaus verlangt er vom Beklagten die Erstattung von 50 % der Prozesskosten des Anfechtungsprozesses. Er ist der Auffassung, er könne von dem Beklagten Zahlung verlangen, auch ohne dass zuvor die Vaterschaft des Beklagten positiv in einem Feststellungsverfahren gem. § 1600 a BGB festgestellt worden sei. Denn die Vaterschaft des Beklagten stünde aufgrund der Begutachtung fest. Die entgegenstehende Rechtsausübungssperre des § 1600 d BGB gelte nicht ausnahmslos. Das Verhalten des Beklagten stelle auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, da der Beklagte ebenso wie die übrigen Beteiligten positiv wisse, dass er der Vater des K2 C sei. Der Beklagte bestreitet nach wie vor seine Vaterschaft und lehnt das im Anfechtungsprozess eingeholte Gutachten im vorliegenden Verfahren als Beweismittel ab. Darüber hinaus bestreitet er die vom Kläger behaupteten Unterhaltszahlungen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 06.03.2007 darauf hingewiesen, dass die Absicht bestünde, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, gem. § 1600 d Abs. 4 BGB könnten jedwede Rechte aus einer Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, so dass ein Rückgriff des gesetzlichen Vaters oder einer anderen Person, die dem Kind ohne Rechtsgrund Unterhalt geleistet hat, nach § 1607 Abs. 3 BGB so lange nicht geltend gemacht werden könne, bis die Vaterschaft des in Anspruch Genommenen entweder von diesem anerkannt oder in einem gerichtlichen Statusverfahren festgestellt worden sei. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1993 (FamRZ 1993, Seite 696 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach § 1607 Abs. 3 BGB übergegangene Ansprüche von der Sperre des § 1600 d Abs. 4 BGB nicht freigestellt seien und eine zu ihrer Realisierung notwendige Klärung der Vaterschaft nicht als Vorfrage in einem der Disposition der Parteien überlassenen Zivilprozess durchgesetzt werden könne. Es laufe der Intention des Gesetzgebers, auch dem nichtehelichen Kind einen für und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, zuwider, wenn es erlaubt würde, jemanden als Vater des Kindes in Anspruch zu nehmen, bevor die statusrechtliche Zuordnung auf einem vom Gesetz dafür allein vorgesehenen Weg erfolgt sei. Auch sei zu bedenken, dass das nach § 1600 e BGB neben dem Erzeuger und seiner Mutter allein antragsberechtigte Kind anerkennenswerte Gründe besitzen könne, seine Abstammung zu dem vom rechtlichen Vater als biologischen Kindesvater benannten Mann nicht feststellen zu lassen. Durch die Feststellung eintretende Rechtsfolgen könnten ebenso unerwünscht und belastend sein, wie die Tatsache der Abstammung selbst. Die Befugnis des Kindes nach § 1600 e Abs. 1 BGB sei nach der Grundkonzeption des Gesetzgebers kein bloßes Namensrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließe, es nicht geltend zu machen. Zur weiteren Begründung der Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den genannten ausführlichen Beschluss. Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung der Regresssperre nach § 1600 d Abs. 4 BGB nicht einfach ignoriert werden kann. Eine Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschrift wäre allerdings dann geboten, wenn sie verfassungswidrig wäre. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Die Regelung dient vornehmlich dem Schutz des Kindes, aber auch dem Ausgleich der Interessen des leiblichen Vaters und der Mutter. Es soll sichergestellt werden, dass eine Vaterschaft nicht in einem Verfahren, in dem die Parteimaxime herrscht und sowohl Versäumnisurteile wie Anerkenntnisurteile möglich sind, festgestellt werden kann, sondern diese Feststellung einem besonderen Verfahren vorbehalten wird. Allenfalls dann könnten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der vorliegenden Regelung erhoben werden, wenn sie ohne jede Ausnahmemöglichkeit einen Unterhaltsregress des (früheren) gesetzlichen Vaters gegen den leiblichen Vater ausschlösse. So ist es nicht. Schon der BGH hat in seiner genannten Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass die Regresssperre nicht ausnahmslos gelte, sondern in den Fällen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und/oder des kollusiven Zusammenwirkens Ausnahmen denkbar seien. Hierzu hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe ebenso wie die Mutter gewusst, dass er der Vater sei, außerdem sei dies auch dem Sohn bekannt gewesen. Die – hier zu unterstellende – Kenntnis allein reicht jedoch nicht für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens aus, denn dieses setzt nicht nur die Kenntnis einer – behaupteten – Tatsache voraus, sondern eine entsprechende Vereinbarung oder wenigstens Absprache zwischen den genannten Beteiligten. Eine solche wird hingegen nicht behauptet. Auch hat der Kläger die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht dargetan. Denn dem Beklagten kann allein vorgeworfen werden, dass er selbst keine Vaterschaftsfeststellungsklage angestrengt hat. Ein solches Unterlassen ist jedoch erst dann rechtlich relevant, wenn der Beklagte zu einer solchen Handlung verpflichtet gewesen wäre. Davon kann hingegen nicht ausgegangen werden. Auch andere potentielle Schuldner sind nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen potentiellen Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern oder zu ermöglichen. Eine solche Pflicht ist dem Gesetz fremd. Ebensowenig vermag der Senat eine Pflicht der Kindesmutter erkennen, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Das Gesetz stellt ihr dies frei, abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde und auf welche Weise das Unterlassen der Kindesmutter dem Beklagten zugerechnet werden müsste. Letztendlich gilt das gleiche für die Untätigkeit des K2 C selbst. Dieser mag seine Gründe dafür haben, die Vaterschaft des Beklagten nicht ausdrücklich feststellen zu lassen. Verpflichtet ist er jedenfalls zu einer solchen Maßnahme nicht. Das Amtsgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzung für die Revisionszulassung gem. § 543 Abs. 2 liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, nachdem der Bundesgerichtshof die Frage in eindeutiger Weise entschieden hat. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der BGH seine Meinung im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ändern wird, wie der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 14.02.2007 (11 UF 910/06) für möglich hält. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 f.) lediglich die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt. Die Rechte des leiblichen Vaters sollten in bestimmten Fällen Vorrang erhalten vor den Interessen der übrigen Beteiligten, wenn eine soziale Beziehung des Kindes zu seinen rechtlichen Eltern nie bestanden hat. Dieser Gedanke kann jedoch nicht mit dem Regressinteresse des früheren gesetzlichen Vaters gegen den behaupteten leiblichen Vater gleichgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.