Beschluss
2 Ss 294/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Nebenkläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision zu gewähren, wenn er anwaltlich nicht vertreten war und die Revisionsbegründung unzuständig protokolliert wurde.
• Die Frist zur Einlegung der (Sprung-)Revision begann mit der Verkündung des Urteils; die Frist zur Revisionsbegründung begann mit Zustellung des Urteils.
• Die Revisionsbegründung des Nebenklägers musste nach § 390 Abs. 2 StPO in Schriftform und durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden; eine zu Protokoll erklärte Begründung ist nur für den Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO möglich.
• Bei unzureichender Rechtsmittelbelehrung und unzuständiger Aufnahme der Begründung liegt das Verschulden im Bereich der Justiz; nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens ist in solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren.
• Die Revision des Nebenklägers ist nicht unzulässig wegen fehlender Beschwer; bei Anwendung einer Qualifikationsnorm ist das Anfechtungsrecht des Nebenklägers nicht beschränkt.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen formunwirksamer Revisionsbegründung des anwaltlich nicht vertretenen Nebenklägers • Dem Nebenkläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision zu gewähren, wenn er anwaltlich nicht vertreten war und die Revisionsbegründung unzuständig protokolliert wurde. • Die Frist zur Einlegung der (Sprung-)Revision begann mit der Verkündung des Urteils; die Frist zur Revisionsbegründung begann mit Zustellung des Urteils. • Die Revisionsbegründung des Nebenklägers musste nach § 390 Abs. 2 StPO in Schriftform und durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden; eine zu Protokoll erklärte Begründung ist nur für den Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO möglich. • Bei unzureichender Rechtsmittelbelehrung und unzuständiger Aufnahme der Begründung liegt das Verschulden im Bereich der Justiz; nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens ist in solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren. • Die Revision des Nebenklägers ist nicht unzulässig wegen fehlender Beschwer; bei Anwendung einer Qualifikationsnorm ist das Anfechtungsrecht des Nebenklägers nicht beschränkt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Schwerte am 12.12.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Nebenkläger, zum Anschluss berechtigt, legte am 18.12.2006 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Revision ein und erklärte zugleich eine Revisionsbegründung. Das Urteil wurde dem Nebenkläger am 31.01.2007 zugestellt; er reichte daraufhin schriftliche Schreiben ein, in denen er auf die frühere Einlegung Bezug nahm und die Begründung ergänzte. Die Revisionsbegründung wurde jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, obwohl nach der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 390 Abs. 2 StPO für den Nebenkläger Schriftform mit anwaltlicher Unterzeichnung erforderlich ist. Die Rechtspflegerin protokollierte die Begründung, obwohl hierfür keine Zuständigkeit bestand. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das OLG prüfte diesen Antrag und die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers. • Fristbeginn und Form: Nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO begann die Frist zur Einlegung der Revision mit der Verkündung des Urteils; die Frist zur Revisionsbegründung begann mit Zustellung des Urteils. Für den Nebenkläger gilt die Formvorschrift des § 390 Abs. 2 StPO, wonach Revisionsanträge und deren Begründung in Schriftform und mit Unterschrift eines Rechtsanwalts einzureichen sind. • Unzulässige Protokollierung: Die Möglichkeit, Revisionsbegründungen zu Protokoll aufzunehmen, besteht nach § 345 Abs. 2 StPO nur für das Rechtsmittel des Angeklagten. Die Aufnahme einer Begründung durch den Rechtspfleger für den Nebenkläger war unzuständig. • Zustellung und Niederschrift: Nach § 273 Abs. 4 und § 271 Abs. 1 StPO gilt die Zustellung der Niederschrift als erfolgt, wenn diese fertiggestellt ist. Mängel oder spätere Berichtigungen berühren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht. • Verschulden und fairer Verfahrensgrundsatz: Der Nebenkläger handelte rechtsirrig, da er mangels anwaltlicher Vertretung von Wirksamkeit der protokollierten Begründung ausging. Allerdings trifft ihn kein Mitverschulden, weil die Justiz durch unzuständige Aufnahme und unzureichende Rechtsmittelbelehrung zumutbare Aufklärung unterließ. Nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens ist daher Wiedereinsetzung geboten. • Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers: Das Anfechtungsrecht des Nebenklägers erstreckt sich auch auf die Anwendung einer Qualifikationsnorm; die Revision ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sie nicht nur auf eine Änderung der Rechtsfolgen abzielt (vgl. § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Nebenkläger erhält auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision. Das Gericht gewährt die Wiedereinsetzung, weil die Revisionsbegründung unzuständig protokolliert wurde und die Rechtsmittelbelehrung insoweit unzureichend war, sodass das Verschulden im Bereich der Justiz liegt. Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zustellung der Senatsentscheidung die Revision durch einen Rechtsanwalt formgerecht zu begründen. Damit bleibt die materielle Prüfung der Revision offen; die Entscheidung betrifft ausschließlich die prozessuale Wiedereinsetzung und die Fristgewährung zur nachträglichen formgerechten Begründung.