Beschluss
3 Ss 135/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungen müssen darlegen, welche Vorstellung der Angeklagte beim Rauschmittelkonsum von den Folgen hatte; bloße Blutalkoholwerte genügen nicht, um Vorsatz beim Herbeiführen des Vollrausches zu bejahen.
• Vorsätzlicher Vollrausch setzt bedingten Vorsatz voraus, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, durch den Konsum seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich zu vermindern oder auszuschließen (§ 323a StGB).
• Feststellungen müssen erkennbar machen, in welcher Handlung der angeklagte Versuch einer Körperverletzung liegen soll; bloße Drohgebärden genügen nicht für ein unmittelbares Ansetzen (§§ 22, 223 StGB).
Entscheidungsgründe
Aufhebungsentscheidung wegen lückenhafter Feststellungen zu Vorsatz beim Vollrausch und unklarer Versuchsfeststellungen • Die Feststellungen müssen darlegen, welche Vorstellung der Angeklagte beim Rauschmittelkonsum von den Folgen hatte; bloße Blutalkoholwerte genügen nicht, um Vorsatz beim Herbeiführen des Vollrausches zu bejahen. • Vorsätzlicher Vollrausch setzt bedingten Vorsatz voraus, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, durch den Konsum seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich zu vermindern oder auszuschließen (§ 323a StGB). • Feststellungen müssen erkennbar machen, in welcher Handlung der angeklagte Versuch einer Körperverletzung liegen soll; bloße Drohgebärden genügen nicht für ein unmittelbares Ansetzen (§§ 22, 223 StGB). Der Angeklagte U und die Mitangeklagte M waren stark alkoholisiert in einem Bahnhof vor einem Schnellrestaurant in Streit geraten; beide wurden von Polizeibeamten angesprochen und erhaltene Platzverweise führten zu weiterer Eskalation. U hatte erhebliche Mengen Korn getrunken; später kam es zu Rangeleien mit Polizeibeamten, wobei U zu Boden gebracht und gefesselt wurde und M sich wehrte, am Kragen riss und die Beamten beschimpfte. Bei U wurde eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt; bei M ein Wert von etwa 1,32 o/oo. Das Amtsgericht verurteilte U wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung und M wegen Widerstandes, Beleidigung und versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Gegen beide wurde Revision eingelegt. • Die Revision des U hat Erfolg, weil die Feststellungen lückenhaft sind und eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches nicht tragen. Für vorsätzlichen Vollrausch ist bedingter Vorsatz erforderlich: Der Täter muss billigend in Kauf genommen haben, durch den Konsum einen Rausch herbeizuführen, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert oder ausschließt. Das angefochtene Urteil nennt keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dazu, welche Vorstellungen U beim Trinken hatte, sodass unklar bleibt, ob er Vorsatz im genannten Sinne besaß. • Allein die festgestellten Blutalkoholwerte bieten zwar Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht die erforderliche tatrichterliche Würdigung der subjektiven Vorstellung des Täters; der Senat darf nicht seine eigene Beweiswürdigung an deren Stelle setzen. Zudem verlangt der Tatbestand des § 323a StGB, dass vorhersehbar sein muss, dass im Rausch Ausschreitungen strafbarer Art begangen werden; hierzu fehlen hinreichende Feststellungen über Vorerkrankungen oder einschlägiges Gewaltverhalten. • Die Annahme der Strafbarkeit wegen einer versuchten Körperverletzung ist ebenfalls unzureichend begründet. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, welche konkrete Rauschhandlung den Versuch begründen soll; bloße Umherfuchteln oder Drohgebärden rechtfertigen nicht das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB. Sollte in der erneuten Verhandlung keine versuchte Körperverletzung festgestellt werden, wäre stattdessen die Strafrahmenbeschränkung nach § 323a Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 1 StGB zu beachten. • Wegen dieser rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Das Urteil des Amtsgerichts Essen wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung des Angeklagten U wegen vorsätzlichen Vollrausches hält rechtlich nicht stand, weil die für Vorsatz erforderlichen Feststellungen zur inneren Vorstellung des Täters beim Konsum fehlen und Blutalkoholwerte hierfür nicht ausreichen. Ebenso sind die Feststellungen zum angeblichen Versuch einer Körperverletzung nicht tragfähig, da nicht erkennbar ist, welches unmittelbare Ansetzen zugrunde gelegt wird. Der Senat verweist zur Ergänzung der Feststellungen, gegebenenfalls zur Neubewertung des Tatgeschehens und zur Prüfung der einschlägigen Strafrahmenbegrenzungen, zurück; über die Kosten der Revision ist ebenfalls neu zu entscheiden.